{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-07-05_2_StR_240_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-07-05","aktenzeichen":"2 StR 240/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2260 035\n\nIm Uamen des Volkes\n\nIn der Strafsache fegen\n\nden schreiner \\‚jolfgang 1 > aus re.\ndort geboren an «EBD 1927,\n\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. iienges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat an\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rang\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Januar 1957\nmit'den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erregung\nöffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) in Tateinheit mit\nBeleidigung (§ 1§ 5 StGB) zu einer Geldstrafe von 600 DM\nverurteilt. i\n\nHiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der\ner die NWichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB und in Zusammenhange damit einen Verstoß der Strafkam.er gegen § 244 Abs 2\nStPO rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte\nin unmittelbarer Nähe von zwei auf einem Kinderspielplatz\nspielenden Mädchen seinen Geschlechtsteil aus der Hose genommen\nund einige Zeit in der Hand gehalten, so daß die Mädchen sein\nTun beobachte. konnten und auch beobachtet haben: Zuvor hatte\ner auf der Baustelle, auf der er damals arbeitete, im Kreise\nseiner Arbeitskarieraden gezecht und dabei erhebliche Mengen Bier\nund Schnaps durcheinander auf nüchternen Magen getrunken. Daß er;*\nwie er behauptet hat, wegen dieses Alkoholgenusses das Unerlaubte seines Tuns nicht habe einsehen können, hat ihm die\nStrafkan:er nicht geglaubt, da \"er sich genau an alles erinnern\nkonnte, was er vor und nach der Tat getan hat.\" Er habe \"gewußt und gewollt, das er etwas Unrechtes tat\". Allerdings\nwar er, vie es im Urteil weiter heißt, auf Grund der Wirkung des\nAlkohols in erheblichem Unfange gsehemut, nach dieser Einsicht\nzu handeln (§ 51 Abs 2 StCcB).\n\nER.\n\n.\n&\n\nFA\nwer\n\n>\n\na\n\nDe\n\n>\n\nx\n\nDie Ausführungen der Strafkam:er zu § 51 StGB sind nicht\ngeeignet, die Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit zu tragen.\n\nBei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB\nvorlagen, beschränkt sich die Strafkam.er auf Darlegungen\nzur Einsichtsfähigkeit, während sie die Frage, ob dr\nAngeklagte auch in der Lage war, der Einsicht in das Uner-\n\nlaubte seines Vorgehens entsprechend zu hkendeln, nur iu Zusamnenhang mit § 51 Abs 2 StGB erwähnt, Tlierin könnte allerdi R\ndie — stillschweigende - Bejahung des Iemmungsvermögens an sich)\nliegen, wenn die Feststellungen des Urteils im übrigen die\nfür eine solche Beurteilung ausreichende Grundlage abgäben.:\nDas ist aber nicht der Fall. Insoweit hat es, wie “ie Revisionf\nzutreffend beanstandet, die Strafkanmer an der erforderliche f\nAufklärung fehlen lassen. Sie hat weder festgestellt, was der_\nAngeklagte im einzelnen an alkoholischen Getränken zu sich\ngenommen hat noch welche Wirkung diese auf den Angeklagten\nund damit auf dessen Zurechnungsfähigkeit gehabt haben. Dies\nhätte sich, vie die Revision mit Recht geltend macht, durch\nVernehmung der an der Trinkerei beteiligten Arbeitskanmeraden al\nZeugen sowie äurch die auf Grund dieser Angaben etwa notwendigek\nAnhörung cines medizinischen Sachverständigen unschwer er- \"E\nmitteln lasren. Hierauf die Beweisaufnahme zu erstrecken,\ndrängte sich der Strafkamner auch auf; denn dahingehende\nFeststellungen waren erforderlich, um zuverlässig beantworten zu können, ob und in welchem Ausmaß der Alkoholgenuß\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinflußt hat.\n\nDa ee hieran fehlt, muß das Urteil schon aus diesen Grund\naufgchoben werden, so daß es weiterer Ausführungen nicht bedarf. Es sei jedoch bemerkt, daß die Tatsachen, auf Grund . j\nderen die Strafkanner in ihrer rechtlichen Würdigung das N\nTatbestandsmerkmal der _ffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB als erfüllt ansieht, dessen Annahme nicht rechtfertigen.\nDafür, ob der Angeklagte eine unzüchtige Handlung ö5ffentf\nlich begangen hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß gerade die beiden Kinder das Tun des Angeklagten\n\nzu\n\nwu\n\nbeobachtet haben; naßgebend ist vielmehr, ob das Tıeiben des\nAngeklcgten fir eine unbesti. mte Vielheit von Jersonen\nwahrnehnbar war, die nach den örtlichen Verhiltnissen\njederzeit hätten zur Stelle sein können\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha benges\n\nrm\n\nru erw pen vn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-05/2-str-240-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-05/2-str-240-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.417136+00:00"}}