{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-07-03_2_StR_215_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-07-03","aktenzeichen":"2 StR 215/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 213/57 2260 049 7\n\nTm Namen des Vr-ıkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kavfmann Arnoid Max Jose? NED :.: vu\ngeboren er GEED 1904 in DB:\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshöfs ın der Sitzung\nvom 3. Juli 1957, an der veilgencmnmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBuräesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisjtzende Richter,\nOberlandesgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n9. November i956 wird die Sache zur Nachholung der\nEntscheidung gemäß § 467 Abs 2 StPO über die dem\nAngeklagten im Falle M erwachsenen notwendigen\nAuslagen sowie zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSoweit dem Angeklagten zur Last gelegt worden ist, sich\nim Falle MD der versuchten Nötigung schuldig gemacht zu\nhaben. ist er freigesprochen worden. Nach den Darlegungen\ndes Urteils kann aus dem Brief des Angeklagten an Mg von\n16. Oktober i954 eine versuchte Nötigung auch nicht aus der\ninneren Vorsteilung des Angeklagten hergeleitet werden,\nweil aus dem Wortlaut des Briefes nicht gefolgert werden\nmüsse, er habe die Drohungen mit Anzeige als empfindliches\nÜbel für MB angesehen Jedenfalls, heißt cs abschlicßend\nim Urteil, ist das dem Angeklagten nicht mit der zur Verurteiiung genügenden Sicherheit nachzuweisen und aus diesen Grunde Freisprechung geboten. Entsprechend erging Urteil; die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die auf die Kostenentscheidung in diesem Falle der versuchten Nötigung durch\nden Brief an Mg vom 16. Oktober 1954 beschränkt ist,\nvertritt die Auffassung, daß er ausweislich des Urteils\nwegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden sei und\ndaher seine notwendigen Auslagen insoweit gemäß der\nzwingenden Vorschrift in § 467 Abs 2 StPO der Staatskasse\nhätten auferlegt werden müssen; das sei fehlerhaft unterbliebsn.\n\nDie Ansicht der Revision ist jedoch mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar. Denn diese gehen in Ansehung der inneren Tatseite\neiner versuchten Nötigung im Falle vo dahin, daß diese\ndem Ängeklagter jedenfalls nicht mit einer zur Verurteiung ausreicherden Sicherheit nachzuweisen sei und aus die-\n\nsem Grunde Freisprechung erfolgen müsse. Eine Freisprechung\nwegen erwiesener Unschuld ist das nicht, wenn auch das Urteil nicht ersehen läßt, welcher Meinung der Angeklagte\nnach Ansicht der Strafkammer bei seinem Schreiben an vg\nmöglicherweise gewesen ist, weiche Vorstellungen er hinsichtlich des Charakters seiner Drohung hatte.\n\nBei diesen Feststellungen kann der Senat dem Urteil\nauch rich5 entnehmen, das Verfahren habe dargetan,daß gegen den Argeklagten ein begründeter Verdacht nicht vor-\n\nliegt,\n\nIrdessen konnten auch dann, wenn die Voraussetzungen\ndes § 467 Abs 2 Satz 2 nicht gegeben waren, die dem Angeklagten in dem Falle Mg erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 467 Abs 2 Satz i StPO aus Erwägungen pflichtgemäßer richterlichen Ermessens, insbesondere nach dem Grade des gegen den Angeklagten bestehengebliebenen Verdachts,\nder Staatskasse aufzuerlegen sein (vgl hierzu BGH Urteil\n5 StR 108/56 vom 14. September 1956, besprochen in MDR 1957\nS 142, sowie BGH Urteil 2 StR 11/57 vom 20. Februar 1957)-\n\nDa das angefochtene Urteil keine entsprechende Prü-Fung argest2!li hat und über die dem Angeklagten im Falle\nGEB ::vachssnen rotwendigen Auslagen keine Entscheidung\niwrı.fft, ist zu deren Nachholung die Sache an das Landge-\n\nricht zurückzuvverveisen-\n\nBaldus Dr.Dotterweich Scharpenseei\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-03/2-str-215-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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