{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-06-26_2_StR_242_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-06-26","aktenzeichen":"2 StR 242/57","doktyp":null,"leitsatz":"Die Revision kann darauf beschränkt werden, daß\n8.316 a Abs 2 StGB fehlerhaft angewendet ist. ...\n\nIT. Gesetz: StGB § 316 a Abs 2\n\n Rechtssatz: Erfolg in Sinne des § 316 a Abs 2 StGB ist der\nAngriff auf Leib, Lehen oder Entschlußfreiheit.. |...\nGes Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines. Fr\nMitfahrers.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nFür die Amtliche Sammlung !. 2 260. 096.\n\nun m mn nn en ll HE mn m mm ae mem a Sean man der m mr ra BO ma Fun Sr mr ame Sun Mer GE au Gb ann ame a Dumm amt Hm meet ar run Sn art arm dent De ame\n\nI. Gesetz: StGB§§ 316 a Abs 2, 46, StPO § 344\n\nRechtssatz: Die Revision kann darauf beschränkt werden, daß\n8.316 a Abs 2 StGB fehlerhaft angewendet ist. ...\n\nIT. Gesetz: StGB § 316 a Abs 2\n\n Rechtssatz: Erfolg in Sinne des § 316 a Abs 2 StGB ist der\nAngriff auf Leib, Lehen oder Entschlußfreiheit.. |...\nGes Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines. Fr\nMitfahrers.\n\nAktenzeichen: 2 StR 242/57\nUrt. des BGH vom 26. Juni 1957 LG Bonn\n\n2 StR 242,57\n\nES\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nsen Arbeiter Kurt B ohne festen\nWohnsitz, geboren an in s\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1957, an der teilgenosmen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nais Vorsitzender,\nBundesrichtier Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.henges\n\nals beisitzende Richter, re\nBundesanwalt | an.\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ”.\\.\n\nJustizangestellter N rosa wu\nsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nals Urkund\n\nZür Recht erkannt:\n\n” .\n\nAu\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urseil des Landgerichts in Bonn vom\n5. Februar 1957 wird verworfen.\n\nVon der Auferlegung der Kosten und\nAuslagen für das Revisionsverfahren wird\nabgesehen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 316 a StGB in Tateinheit mit gefähriicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, jedoch\nvon mindestens zwei Jahren und höchstens vier Jahren verurteilt. Die eriittene Untersuchungshaft hat sie auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nGegen das Urteil hat der Vormunäd des Angeklagten durch.\nseinen Rechtsanwalt Revision eingelegt, sie jedoch auf das\nsrafmaß beschränkt. Er rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nIn der Beschränkung der Revision ist ein Teilverzicht\nzu sehen. Der Rechtsanwalt ist von dem Vormund jedoch mur zur\nEinlegung und zur Zurücknahme der Revision, nicht aber auch E\nzum Verzicht et worden. Der Mangel der Vollmacht\nhat dauer zur Folge, da die üörklärung insoweit unwirksam ist,\nals sie von der Ermächtigung nicht umfaßt wird. Da aber weder,\nder Angeklagte noch der Vormund innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel erweitert haben, ist der nichtange- R\n?ochtene Teil des Urteils rechtskräftig geworden (BGHSt 3, 46). BR:\nÜber die Schuldfrage ist daher nicht mehr zu entscheiden. Dies 3\nhindert jedoch nicht die Prüfung, ob die Strafkammer zu Recht ; ‚x\ndie Voraussetzungen des § 316 a Abs 2 StGB verneint und eine\nMinderung der Strafe abgelehnt hat. Die Entscheidung hierüber .\nberührt, wie auch in den vergleichbaren Fällen der §§ 158, |\n199 StGB. den Schuldspruch nicht. Die Rechtslage ists hier\nanders als bei der Regelung des Rücktritts rom Versuch in\n§ 46 StGB. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, so hat der\nTäter einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. der zu seiner Er\nFreisprechung und zur Aufhebung des Urteils zwingt. Ein Schuld- er\nspruch entfällt hier. Demgegenüber legt § 315aAbs 2 StCB es\n\nnt,\n\nwon.\n\nas ce\n\nSeil des Urteils ist somit losgelöst und unabhängig von dem\n\nin die Hand des Richters, die Strafe zu mindern oder von einer\nBestrafung abzusehen. Sieht der Richter von einer Bestrafung 7%\nab, spricht er den Angeklagten nicht frei, erkennt ihn vielimehr für schuldig und legt ihm auch die Verfahrenskosten auf\n{BGHSt 4, 172 /1767/). Das Rechtsmittel kann daher abweichend\nvon § 46 StGB darauf beschränkt werden, die Vorschrift des\n\n8 316 aAbs2 StGB sei fehlerhaft angewandt. Dieser angegriffene\n\nnicht angegriffenen einer selbständigen Prüfung zugüngig.\n\nDer Angeklagte vereinbarte mit den früheren Mitangeklagten si. und >: durch Vortäuschen eines Unfalls\neinen Kraftfahrer zum Anhalten zu bestimmen, ihn sodann Ä\nniederzuschlagen und zu berauben. In Ausführung dieses Plänes\nlegte sich der frühere Mitangeklagte ID nit: seinen motorrad auf die Straße. Als der Fahrer eines Kraftwagens, |\nanhielt und ausstieg, um 1) Hilfe zu leisten, schlug der“;\nfrühere Mitangeklagte ED: der sich inzwischen mit dem Ange\"\nklagten Del herangeschlichen hatte, mit einer vollen ;;\nBierflasche Rı derart auf den Kopf, daß die Flasche zer- en\nsplitterte. Bu. sich gegen den ihn festhaltenden | Be 2\nEBD una schrie um Hilfe. Den Angeklagten Bgm waren ga)\nbei dem Schlag mit der Flasche Glassplitter und Bier ins Ge- '_.!\nsicht geflogen. Hierdurch erschrocken, lief er einige Schritte” \"\nweg. Auch MW verlor den Mut zur weiteren Durchführung . “a\ndes Vorhabens und rief seinen Mittätern zu: \"Haut ab!\" Darauf- d\n\nhin ließ auch EP von Reg ab una lier mit Dip una: ie\n\nMichael davon.\n\nDie Strafkammer lehnt die Anwendung des § 316 a Abs 2\nStGB ab, da sie die Voraussetzungen nicht für gegeben hält. “\nSie ist der Auffassung, diese Bestimmung käme nur in Betracht, 2:\nsolange der in Absatz 1 des § 316 a StGB uuschriebene räu-\n\n-4-\n\nberische Angriff auf den Kraftfahrer noch nicht erfolgt sei,\nsich vielmehr im Stadium des \"Unternehmens\" im Sinne des\nAbs 1 befinde. Ein Rücktritt von dem räuberischen Angriff\nsei aber, wie sie meint, ausgeschlossen, wenn der Kraftfahrer bereits angegriffen und damit der \"Erfolg\" im Sinne\ndes Abs 2 eingetreten sei; der Begriff des Erfolgs umfasse\nnicht auch den Raub und die räuberische Erpressung, die\nnach Abs 1 Ziel des räuberischen Angriffs sein müssen; es\ngenüge vielmehr, daß ein in räuberischer Absicht unternommener Angriff durchgeführt werde; dies sei hier der Fall\ngewesen.\n\n‘ Dieser Auffassung ist beizutreten. § 316 a Abs 1 StGB\n\nerklärt das \"Unternehmen\" eines Angriffs auf Leib, Leben\n\noder Entschlußfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeuges\noder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs für strafbar. Dieses Unternehmen muß nach dem Willen des Täters darauf gerichtet sein,\nder Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung zu dienen. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes in\n\n. Verbindung mit § § 7 StGB der versuchte Angriff dem voll-\n\nendeten Angriff gleichgestellt wird, ist ein Rücktritt\n\nvom Versuch nach § 46 StGB nicht möglich. Um trotzdem\n\neine straflose oder mindestens strafmindernde Umkehr des\nTäters nicht auszuschließen. gibt Abs 2 des § 316 a StGB\ndem Täter die Möglichkeit der tätigen Reue. Sie liegt vor,\nwenn der iäter aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt\nund den Erfolg abwendet; unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, genügt sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden. Insoweit geht also § 316 a Abs 2 über § 46\nNr 2 StGB noch hinaus.\n\nUnter Erfolg ist dabei entgegen der im Schrifttum\n\nzum Teil vertretenen Ansicht nicht der Raub oder die räuberische Erpressung zu verstehen. Sie müssen zwar das Ziel\n\ndes Unternehmens sein; die Tatbestandshandlung aber ist\n\nallein das Angriffsunternehmen auf Leib, Leben oder Entschiußfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeuges oder eines\nMitfahrers. Andernfails hätte auch § 46 Nr 2 StGB genügt\n\nund es einer Sonderbestimmung nicht bedurft. Der Erfolg\n\nist demnach hier der Angriff. Diesen kann der Täter aber nur\n‚abwenden, so lange er sich noch im Stadium des Versuchs ,\nbefindet. Hat der Angriff schon zu einer Einwirkung auf Leib, .\nLeben oder Entschlußfreiheit des Opfers geführt, so ist der\nErfolg eingetreten und damit seine Abwendung ausgeschlossen.\n\nIn vorliegenäem Falle hatte der frühere Mitangeklagte\nEB entsprechend dem gemeinsamen Plan bereits auf das |\nOpfer eingeschlagen. Damit war, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, der Erfolg im dargelegten Sinrs eingetreten.\nDaß der Angeklagte und seine früheren Hitangeklagten nun\nvon der weiteren Ausführung abließen und ihr Vorhaben aufgaben, ist somit für die Frage der Anwendung des § 316 a\nAbs 2 StGB unerheblich. Rechtliche Bedeutung konnte dieser\nUmstand nur unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Raube\nhaben.\n\nDie Rüge, die Straıfkammer habe strafschärfend berücksichtigt, daß § 316 a StGB gegen einen erwachsenen Täter eine\n Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus vorsehe, trifft\nnicht zu. Sie hat dies nur angeführt, um darzutun, wie schwer\n_ der Gesetzgeber diese Straftat wertet. Die Strafkammer durfte\nauch die schädlichen Neigungen des Angeklagten, die in der\nTat hervorgetreten sind, nicht nur zur Begründung heranziehen,\ndaß eine Jugendstrafe notwendig sei, sondern sie auch bei der\nFindung der angemessenen Höhe dieser Strafe verwerten. Darin\n\nIh\n\nliegt keine doppelte Schärfung. Nicht ersichtlich ist, daß\ndie Strafkammer die in § 316 a Abs 1 StGB umschriebene Hand-\n‚ lung zweimal bei der Stirafzumessung in Betracht gezogen hat.\nSie het nur ausgeführt, daß die Schwere der Tat, die der Ge--\nsetzgeber durch die Festsetzung einer Mindeststrafe von fünf\nJahren Zuchthaus gegen Erwachsene hervorgehoben habe, eine\nJugendstrafe von erheblicher Dauer gehoten erscheinen lasse,\ndas Mindestmaß dieser Strafe aber auf Grund der sichtbar gewordenen schädlichen Neigungen des Angeklagten und der Notwendigkeit einer längeren Einwirkung durch den Strafvollzug _\nfestgelegt. Daß der Angeklagte von den früheren Mitangeklagten\nerst in ihren Plan eingeweiht worden ist, stellt die Strafkammer fest. Es läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, daß sie\ndies bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat; einer\nausdrücklichen Erörterung hierüber bedurfte es nicht, da\n\ndie .Urteilsgründe nur die für die Strafzumessung bestimmenden Gründe anführen müssen. Es trifft nicht zu, daß der Tatbeitrag des Angeklagten erheblich geringer war. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, daß die bisher erlittene\nUntersuchungshaft sich bereits erzieherisch ausgewirkt hat;\nihre Überzeugung, daß sich gleichwohl noch nicht voraussehen lasse, welche Zeit erforderlich sei, um den Angeklagter\ndurch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel\nzu erziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie erlittene Untersuchungshaft hat die Strafkammer\nnach den Urteilsgründen auf die erwähnte Jugendstrafs\nmit der Maßgabe angerechnet, daß sich \"die Anrechnung auf\ndas Mindest- und das Höchstmaß in vollem Umfange auswirkt\".\nSie hat damit eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht,\ndaß die Untersuchungshaft sich sowohl auf das Mindestmaß\nwie auch auf das Höchstmaß der erkannten Strafe vol aus-\n\nwirken scil. Dies bedeutet. daß die Untersuchungshaft+ in\nvollem Umfange auf das Minrdestmaß anzurechnen isty die\nAnrechnung auf das Höchstmaß ergibt sich denr zus den\nGesetz (BGuist 10, 21).\n\nDer Senat hat nach § 74 JGG davon abgesehen, dem\nAngeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens\naufzuerlegen; er hät jedoch keinen Anlaß gefunden, die\ninzwischen weiter erlittene Untersuchungshaft anzurechnen,\nda dies dem Erziehungsgedanken widerspräche.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\nDr.Schalscha Menges\n\n2 mans min en mann at en ae","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-26/2-str-242-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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