{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-06-26_2_StR_231_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-06-26","aktenzeichen":"2 StR 231/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_&tR, 231/37_\n\nI\n\nn\n\n2260 orc on\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempnergesellen Karl-Heinz A GEREEEEEEEEED aus\nN. ort geboren an «> 1928;\n\nwegen lieineids\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juni 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsidert Dr. Baldus\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Henges .\nals beisitzende Richter,\n\n Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nBundesanwalt ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (un\nals Urkundsbeailter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 12. März 1957 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angekla:te ist wegen lieineiüs (§ 154 StGB) zu sechs\nllonaten Gefängnis verurteilt worden. Auch ist zul «ie leden-2\n\nfolgen gemäß § 161 StGB gegen ihn erkannt. Die Vollstreckung\nGer Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nIn dem Ehescheidungsprozeß des Angeklagten hat das Landgericht gemäß § 627 ZPO (vgl auch § 19 in HausratsVO) eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der der Angeklagte an seine\nEhefrau einen Teil der liausratsgegenstände der ehelichen \"ohnungs\n\nherauszufreben hatte:\n\nDie Zwengsvollstreckung gegen den Angeklagten wir erfolglos Die Sachen konnten zum großen Teil bei ihm niciht gefunden werden. Auf Antrag der Ehefrau hatte er deswegen den\nOffenbarungseid zu leisten. Im Eidestermin gab er auf die\neingehenden Fragen sowohl des Richters als auch des „rozeßB-\nbevollmächtigten der Ehefrau nach dem Verbleib der Sachen en,\ner habe sie an ein ihm bisher nur dem Ansehen nach bekanntes\nEhepaar für 500 Il verkauft; Namen und 'ohnung des Ehepaares\nseien ihm bisher nicht bekannt gewesen.\n\nÜber die Bedeutung des Eides belehrt, leistete der Angeklagte hierauf den Offenbarungseid dahin ab,_ daß er über\nden Verbleib_der_noch herauszugebenden Sachen nach bestem\nWissen und Gexissen Auskunft_erteilt habe.\n\nDie Strafkam..er kommt zu dem Ergebnis, daß Gie von dem\nAngeklagten erteilte und beschworene suskunft insoweit falsch\ngewesen ist, als er versichert hat, er habe die hkerauszsugebenden Sachen an e_n Ehepaar verkauft, das ihm nur dem änsehen\nnach bekan:t sei, deren ilamen oder Wohnung er aber nicht angeben könne: Denn tatsächlich hat er gewußt, das er cie Sachen\nan den Bruder einer Ehefrau gu» verkauft hatte. Die Ehe-\n\n-3-\n\nleute gi wohnten mit ihm in demselben Hause Auch kannte\ner die Yohnung des Käufers, da er zelbst wiederholt dor!\ngewesen ist Dies alles,heißt es im Urteil, hat der Anreklagte\nbei seiner Eidesleistung vorsätzlich verschwiegen, obwohl\n\ner wußte, daß er verpflichtet war, die ihm bekannten Zinzelheiten über die Persönlichkeiten und die Wohnung der Käufer\nder Sachen zu offenbaren.\n\nHiernach hält die Strafkammer den Angeklagten für überführt,\nbei Leistung des Offenbarungseides vorsätzlich falsch geschworen zu haben; sie hat ihn deshalb wegen Meineids gemäß § 154\nStGB verurteilt: “\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von i\nVerfahrensvorschriften unä fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben,\n\n1.) Das Urteil läßt dahingestellt, ob das Vollstreckungsgericht über den Widerspruch des Angeklagten gegen die\nEidesleistung zuvor durch besonderen Beschluß hätte ent- i\nscheiden müssen; denn es sei ohne 3edeutung, ob nach den\nverfahrensrechtlichen Vorschriften der Eid hätte abgenommen\nwerden dürfen; vielmehr sei entscheidend, daß ein Eid geleistet und hierbei die vorgeschriebenen Formen beachtet\n\nworden seien. ® ”\n\nDiese Stellungnahme der Strafkammer begegnet keinen durch- |\ngreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die Frage, vb der Ange- j\nklagte in diesem Zeitpunkt zur Ableistung des Eides verpflichtet.\ngewesen ist oder ob zunächst über den Widerspruch von dem j\nRichter durch Beschluß zu entscheiden gewesen wäre (§ 900 Abs 5 '\nZPO), berührt die Wirksamkeit der Eidesleistung nicht. Für den .\nTatbestand des keineides genügt es, daß der Angeklagte vor .\ndem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorsätzlich falsch\ngeschworen hat, sofern dieses Gericht nur allgemein zur Ab-\n\nnahme eines derartigen Offenbarungseides zuständig war. In\n\nu — nur\n\n— 1 nn\n\ndiesen Beziehungen ergibt der Sachverhalt des Urteils keine\nBedenken. Ob im Einzelfalle alle verfahrensrechtlichen und\nsachlichrechlichen Voraussetzungen fü) die Abnahme des Kides\nvorgelegen haben, ist bedeutungslos (RGSt 76. 235, 236).\n\n2.) Die gerichtliche Anordnung nach § 627 ZPO (vgl auch\n\n§ 19 der HausratsVO) ist gemäß § 794 Abs 1 Nr 3 ZPO ein vollstreckbarer Titel. Eine solche auf Herausgabe von Gegenständen\ngerichtete Anordnung wird nach Waßgabe der allgemeinen Grundsätze vollstreckt, so daß insbesondere auch die Ableistung eines\nOffenbarungseides nach § 883 ZPO für den Schuldner in Frage\nkommt. Die Revision meint nun, diejenigen Angaben des Angeklagten, die zur Verurteilung geführt hätten, seien in Bezug\nauf die einstweilige Anordnung so unwesentlich, daß sie keinen\nMeineid begründen könnten; es sei einzig und allein darauf\nangekommen, ob der Angeklagte die Möbel noch im Desitz gehabt\nhabe oder nicht; diese Frage habe er wahrheitsgemäß beantwortet. Die Revision übersieht die vom Vollstreckungsrichter gewählte Eidesformel. Nach § 883 Abs 2 ZPO hat der Schuldner\nden Eid an sich dahin zu leisten, daß er die Sache nicht\nbesitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. In § 883\nAbs 3 ZPO ist aber vorgesehen, daß das Gericht eine der Lage\nder Sache entsprechende Änderung dieser: Eidesnorm beschließen\nkann. Das ist hier geschehen, und der Angeklagte hat beschworen, daß er über den Verbleib der noch herauszugebenden\nSachen nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilt habe.\nDeshalb kann es nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte\nwahrheitsgemäß auch sagen mußte, was er über den Verbleib\n\nder Hausratsgegenstände wußte. Die Hinweise der Revision\n\nauf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu § 807 ZPO liegen\nneben der Sache.\n\n3.) Berichtigung nach § 158 StGB liegt nur vor, wenn der\nauf seine Angaben vereidigte Täter die Unrichtigkeit seiner\n\nBekunäungen zugibt und sie in vollem Umfange durch eine rich\ntige Darstellung «ersetzt. Das hat der Angeklagte nicht getan.\nEr hat lediglich wenige Tage nach Ableistung des falschen Offenbarungseides in seinem Ehescheidungsprozeß vortragen lasren,\ner werde dem Vollstreckungsgericht noch die genaue Adresse des\nEhepaares mitteilen, dem er die Hausratsgegenstände verkaufte,\nso daß die Beklagte, seine Ehefrau, entsprechende Nachforschungen anstellen könne. Darin kann die zur Berichtigung der\nfalschen eidlichen .Angaben erforderliche wahrheitsgemäße Darstellung nicht gefunden werden: Dazu wäre erforderlich gewesen,\ndaß der Angeklagte ersehöpfend die Wahrheit zitteilte, um dureh\nsie die von ihm beschworenen unrichtigen Angaben zu ersetzen\n(vgl BGHSt 9, 99, 100). Daher hat die Strafkamnmer zutreffend\ndie Anwendbarkeit des § 158 StGB verneint und das nachträgliche Verhalten des Angeklagten, in dem auch die Revision lediglich eine \"teilweise Berichtigung\" sieht, nur bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt.\n\n4.) Eidesnotstand nach § 157 StGB kommt bei dem Angeklagten nicht in Betracht. Denn diese Vergünstigung für Zeugen\nund Sachverständige, die sich eines Meineides schuldig gemacht haben, 1äßt sich nicht entsprechend zugunsten einer Partei anwenden, die den Offenbarungseid falsch geschworen hat\n(vgl BGH NIW 1953 S 390, 391)»\n\n5.) Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen\nkeinen durchgreifenden Rechtsmangel ergeben hat und insbesondere auch die innere Tatseite rechtlich einwandfrei\n\nfestgestellt ist, muß die Revision verworfen werden.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nDr Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-26/2-str-231-57","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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