{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-06-26_2_StR_182_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-06-26","aktenzeichen":"2 StR 182/57","doktyp":null,"leitsatz":"mm mn ten urn run 0 U m Re Te EN m ame EEE TED dp un MEERE GER mn um a En ai Aue rn an Aü ame ans aim\n\nStPO 88 231 Abs 2, 235, 338 Nr 5\n\nDem Angeklagten, in dessen Abwesenheit nach § 231\nAbs 2 StPO verhandelt worden ist, obwohl er nicht\ncigenmächtig ausgeblichben ist, steht kein Recht\nauf „iedereinsetzung in den vorigen Stand nach\n\n3 255 StPO zu. Das auf Grund dieser Verhandlung\nergangene Urteil ist jedoch nach § 338 Nr 5 StPO\naufzuheben, auch wenn das Gericht bei Durchführung\nder Veıhandlung Anlaß zu der Annahme hatte, der\n\nAngetiagte sei eigenmächtig ausgeblieben.\n\nenzeichens 2 StR 182/57\n\n« des EGH vom 26. Juni 1957 LG Kaiserslautern\n\nun\n\nStR ı\n=\n\nper}\n-;\noO\nFee]\n'\nri\n[0]\nw\n\nIn Namen des\n\nIn der $Straisache\ngegen\n\nden kaufmännischen Vertreter Kurt L iD au rim.\n\n_ dort geboren am WE :>:::\n\nwegen Beihilfe zun Betrug u. a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n26: Juri 1957, an der teilgenommen kaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nEundesrichter Dr. NMenges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterggge>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,‘\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kaiserslautern vom 31. Januar\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nIr /\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betruge und wegen\nHehlerei zu fünf Konaten Gefängnis verurteilt worden; das\nLandgericht hat die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\nGegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts geltend gemacht. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils.\n\nGegen den Angexiesten und mehrere Mitangeklag","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2260 098 va If\n\n\"für die Amtliche Samrnlung!\n\nnen nn rn nn m\n\nGesetz;\n\nRechtssatz:\n\nmm mn ten urn run 0 U m Re Te EN m ame EEE TED dp un MEERE GER mn um a En ai Aue rn an Aü ame ans aim\n\nStPO 88 231 Abs 2, 235, 338 Nr 5\n\nDem Angeklagten, in dessen Abwesenheit nach § 231\nAbs 2 StPO verhandelt worden ist, obwohl er nicht\ncigenmächtig ausgeblichben ist, steht kein Recht\nauf „iedereinsetzung in den vorigen Stand nach\n\n3 255 StPO zu. Das auf Grund dieser Verhandlung\nergangene Urteil ist jedoch nach § 338 Nr 5 StPO\naufzuheben, auch wenn das Gericht bei Durchführung\nder Veıhandlung Anlaß zu der Annahme hatte, der\n\nAngetiagte sei eigenmächtig ausgeblieben.\n\nenzeichens 2 StR 182/57\n\n« des EGH vom 26. Juni 1957 LG Kaiserslautern\n\nun\n\nStR ı\n=\n\nper}\n-;\noO\nFee]\n'\nri\n[0]\nw\n\nIn Namen des\n\nIn der $Straisache\ngegen\n\nden kaufmännischen Vertreter Kurt L iD au rim.\n\n_ dort geboren am WE :>:::\n\nwegen Beihilfe zun Betrug u. a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n26: Juri 1957, an der teilgenommen kaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nEundesrichter Dr. NMenges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterggge>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,‘\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kaiserslautern vom 31. Januar\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nIr /\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betruge und wegen\nHehlerei zu fünf Konaten Gefängnis verurteilt worden; das\nLandgericht hat die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.\nGegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts geltend gemacht. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils.\n\nGegen den Angexiesten und mehrere Mitangeklagte wurde\nam 21. Januar 1957 vor der Strafkammer in Kaiserslautern\nverhandelt; die auf Grund verschiedener Anklagen und Eröffnungsbeschlüsse laufenden Verfahren wurden in dieser Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.\nNachdem die Angelilagten zur Sache vernommen und Beweise erhoben worden waren, wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt und in seiner Anwesenheit Termin zur\nFortsetzung der Eauptverhandlung gegen ihn auf den 28. Januar\n1957 bestimmt. In diesem Termin erschien der Angeklagte nicht;\ner wurde vom Verteidiger damit entschuldigt, daß er auf der\nFahrt zur Hauptverhandlung mit seinem Kraftwagen verunglückt\nsei. Darauf wurde neuer Hauptverhandlungstermin auf den 31.Januar\nbestimmt, zu dem die Ladung des Angeklagten mit Zustellungsurkunde verfügt wurde. Auch im Termin vom 51. Januar 1957\nerschien der Angeklagte nicht; die Ladung war am 29. Januar\nseinem Vater übergeben worden; der Verteidiger erklärte, daß sein\nllenaant ihm Lei der letzten Anwesenheit gesagt habe, es sei\nihm lieber, wern die Verhandlung ohne ihn erfolge, es sei ihm\nauch gleich, ob das Gericht ihn verurteile oder fTreispreche.\nObwohl die Verführung eines in Eaft befindlichen Zeugen zum\nHauptverhandlungstermin beschlossen worden war, wurde die Beweısaufneime geschlossen, ohne daß das Protokoll ergibt, weshalb\n\nvon der Vernehmun;, dieses Zeugen abgesehen wurde. Wachden\nStaatsanwalt und Verteidiger ihre Schlußvorträge gehalten\nhatten, erging das jetzt angefochtene Urteil.\n\nDie Revision erhebt Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ladung des Angeklagten zum Termin vom 28.Januar;\nsie sind unbegründet; denn bei mehrtä.'iger Verhandlung genüst\ndie Verkündung des zur Fortsetzung der Hauptverhandlung\nbestimmten Termins in der Verhandlung (XG GA 73, 290). Die\nFrist des § 217 StPO gilt nicht für die Ladung zur fort-\n\ngesetzten Verhandlung (R6St 15, 113). Außerdem ist am 28. Januar\n\nnicht gegen den Angeklagten verhandelt worden.\n\nDie Revision rügt ferner die unrichtige Anwendung des\n§ 231 Abs 2 StPO. Nach dieser Vorschrift darf die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt\nwerden, wenn er bei der Forisetzung einer unterbrochenen\nHauptverhandlung ausbleibt, sofern er bereits über die Anklage vernozmen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit\nnicht für erforderlich erachtet. Nach Zweck und Zusammenhang\nder Vorschriften des § 231 StPO ist allerdings Voraussetzung\neiner solchen Verhandlung, daß der Angeklagte \"eigenmächtig\"\n\nder Hauptverhandlung ferngeblieben ist, daß er also den Versuch 3\ngemacht hat, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Haupt- _\n\nverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen( BGHSt\n5, 187, 190).\n\nDarüber, ob dies der Fall gewesen ist, hat das Revisionsgericht aus den Akten und durch eigene Ermittlungen Feststellungen getroffen. Sie ergeben, daß am Tage der Hauptverhandlung vom 31. Januar dem Landgericht ein Brief des Angeklagten vom 29. Januar vorlag, in dem er sein Ausbleiben\nam 28. Januar mit seinem Unfall entschuldigte, außerdem\nmitteilte, daß er nach dem Unfall sich auf eine etwa ärei-\n\n.\nHE\nIer\n\nHS\n\nwerten\n\n&\n\nEx\n\nm\n\nTE\n\nwöchige Geschäftsreise begeben habe, und unter Angabe neuer\nBeweismittel um Kitteilung des neuen Termins an seine\nHeimadresse bat. Der Poststempel dieses Schreibens lauvet\n\"Bahnpost Nürnberg-Frankfurt 29.1.57\". Eine undatierte, mit\nPoststempel \"Lauterecken (Glan) 530.1.57, 14 Uhr\" versehene\nRostkarte des Vaters des Angeklagten an das Landgericht enthält die Yitteilung, daß der Angeklagte \"heute korgen\" verreist und für etwa 10 Tage nicht erreichbar sei. Lie während des\nRevisionsverfahrens vorgenommene Vernehmung des Fosthalters\n\nin Eorschbach ergibt, daß die Ladung zum Termin vom 3l.Januar\nam 29: Januar nicht vor 13 Uhr dem Vater des Angeklagten\nzugestellt worden ist und daß der Angeklagte selbst von dem\n\ndie Zustellung bewirkenden Posthalter nicht angetroffen wurde,\nferner daß die in Horschbach aufgegebene Post gegen Nittag\njeden Tages durch ein Postauto nach Lauterecken gebracht wird,\nwo sie etwa eine Stunde später ankommt und abgestempeilt wird.\nDer Vater ües Angeklagten hat bekundet, daß der Angeklagte\n\nbei Zustellung der Ladung bereits abgereist gewesen sei und daß er\n\nihm Gie Ladung entsprechend einer für den gegebenen Fail erteilten Weisung noch am selben Tage nachgesandt habe. Schließlich hat der Verteidiger als Zeuge erklärt, der Ängeklagte\n\nhabe ihn am 28. Januar eine Stunde vor der Hauptverhandlung aus\neinem etwa 20 bis 25 km von- Kaiserslautern entfernten Dorf\nfernmündlich verständigt, daß er mit seinem ganz mit Ware vollgeladenen jagen infolge Glatteis in den Graben gerutscht sei\nund den Wagen nicht im Stich lassen könne; auf Nahnung, unter\nallen Umständen in der Hauptverhandlung zu erscheinen, habe der\nAngeklagte erklärt, er habe riesigen Schaden, wenn er den\nWagen verlasse, ob die Verhandlung nicht ohne ihn stattfinden\nkönne, es sei ihm jetzt schon gleich, wie die Verhandlung\nausgehe; schließlich habe der Angexlagte erklärt, er werde\nversuchen, noch zur Verhandlung zu kommen, er müsse aber erst\nseine Ware und den Kraftwagen versorgen.\n\nHiernach hat sich der Angeklagte ganz anders zu den Verteidiger geäußert, als dessen Erklärung in der Verhandlung vom\n28. Januar erscheinen ließ. Sein Ausbleiben in dieser Verhandlung war entschuldigt und ist anscheinend zunächst vom\nLandgericht, das in diesem Termin nicht verhandelt hat, auch\nso angesehen worden. Es kann ferner dem Angeklagten nicht\nwiierlegt werden, daß er von dem Termin am 3l.Januar nichts\nwußte, weil bis dahin die Ladung nicht in seine Hände gelangt\nist. Der Poststenpel seines Briefes vom 29. Januar macht es\nwahrscheinlich, daß er an diesem Tage in der Tat bereits 1\nabgereist war. Disse Annahme wird durch die Aussagen des Vaters\nund des Posthalters unterstützt. Nach den vom Fosthalter von\nTorschbach geschilderten postalischen Verhältnissen ist es auch\ndurchaus möglich, daß die mit Poststempel \"Lauterecken\n30.13.57\" versehene Postkarte des Vaters a | bereits am\n29. Januar geschri.ben worden ist und dal sich deshalb\ndie Worte \"heute korgen abgereist\" auf den 29. Januer bezogen.\nUnter diesen Umständen mag der Angeklagte fahrlässig gehandelt\nhaben, indem er überhaupt wegfuhr, bevor er sich erkundigt\nhatte, was im Termin am 28. Januar geschehen war. Ein eigenmächtiges Ausbleiben kann ihm aber nicht nachgewiesen werden.\n\nOhne diesen Nachweis muß davon ausgegangen werden, daß 3 ©\nder Tatrichter nicht nach § 231 Abs 2 StPO verhandeln durfte.\n§ 235 StPO findet keine Anwendung, weil er dem Angeklagten\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt, wenn\ndie Kauptverhandlung gemäß $_232 StrO ohne ihn stattgefunden hat- Zine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift\nscheidet aus, Sie bezog sich zwar früher ausdrücklich\nauch auf die Fälle des § 231 Abs 2 StPO. Bei ihrer Neufassung durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. september\n1950 hat sich aber der Gesetzgeber für die erwähnte Beschränkung auf § 232 StPO entschieden. Die entsprechende\nAnwendung des § 255 StPO kann umso weniger zugelassen werden,\n\nnn mn mn nn nn\n\nauf die Sachrüge. einzugehen. ist.\n\nInd\n\nals sie den \\xngeklagten schlechter stellt. Wiedereinsetzungsgründe müssen glaubhaft gemacht werden. Wenn hierfür auch\n\nein nach billigem Ermessen genügendes Maß von VWahrscheinlich-\n\nkeit statt des vollen Beweises ausreicht - vgl aGSt 28, 8 - so\n\nhat doch der Angeklagte die Last der Darlegung und Glaubhaftmechung: Sie darf ihm in den- Fällen des § 231 Abs 2 StrO\n\nnicht etwa in dem Sinne aufgebürdet werden, daß er die\n\"Nichteigenmächtigkeit\" seines Ausbleibens glaubhaft zu\n\nmachen hätte. Vielmehr kommt es nach der Neufassung des\n5 235 StPO allein noch darauf an, ob dem Angeklagten © die Bigen- —\n\nder Tatrichter nach Maßgabe € der in der Hauptverhandlung be-\n\nkannten Umstände eine Eigenmächtigkeit annehmen durfte, wie\n\nes hier wegen der nicht recht verständlichen Erklärung des\nVerteidigers der Fall war. Revisionsgrund ist nicht die\nmengeinde Prüfung, ob der Angeklagte eigenmächtig ausgeblieben ist,\nsondern die Tatsache, daß diese Eigenmächtigkeit nicht vor- ‘\n\n‚lag oder nicht nachgewiesen ist. Der insoweit gegenteiligen\n\nAuffassung Ges OLG Hamburg in NIW 1953, 235 vermag der Senat\nnicht beizupflichten. Denn ein Irrtum des Gerichts darf\n‚dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn\n\ndieser Irrtum äurch den Verteidiger ı verschuldet worden. ist.\n\nDie Voraussetzungen des § 231 Ars 2 StPO lagen also nicht\nvorz die Hauptverhandlung durfte in Abwesenheit des Angeklagten\nnicht äurchgeführt werden. Der unbedingte Revisionsgrund\ndes § 338 Nr 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß\n\n.J\n\nSollte das Gericht wiederum zur Verurteilung des Ängeklagten kommen. so wird sich empfehlen, die bei dem\neinschlägig nicht vorbestraften Angeklagten ungewöhnliche\nAnordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht näher ais\n\nmit dem bloßen Finweis auf die §§ 262, 38 StC® zu begründen.\n\nEaldus Busch Dr.Dotterweich\n\nDr.öchalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-26/2-str-182-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-26/2-str-182-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.816337+00:00"}}