{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-06-19_2_StR_237_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-06-19","aktenzeichen":"2 StR 237/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 237/27 wu\n\n2260 039\n\nIm Yanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gartenmeister in städtischen Tiensten Adolf G 0] aus\n\nTEE , 200: <: 2 Gi 91:\nin Kg vi (En\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19. Juni 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Frof Dr- Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat une\nals Vertreter der ndesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «32\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 29, Oktober 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer vVerhanälung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn m nn\n\nDer Angeklagte ist we; en \"Nötigung zur Unzucht\" zu acht KMonaten Gefängnis verurteilt worden Die Vollstreckung der Strafe\nwurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Verurteilung liegt folgender von der Strafkammer\nangenommene Sachverhalt zugrundes\n\nIm Dämmerlicht einer verhältnismäßig dunkeln Lagerhalle umfaßte der Angekla;te plötzlich mit beiden Armen die vor ihm\ngehende und ihm schon seit Jahren bekannte Ehefrau des Inhabers des Anwesens, zu dem die Lagerhalle gehörte, zog die Frau\nan sich und versuchte, sie zu küssen. Trotz ihrer Gegenwehr und\nihrer Drohung zu schreien, iieß der Angeklagte nicht von ihr ab,\ngriff vielmehr mit beiden Händen an ihren Hals, drückte zu und\nsagtes \"Nun schreie mal\"! Während er der Frau den Hals zuärückte,\nso daß sie keinen Ton von sich geben konnte, steckte er ihr\nseine Zunge tief in den Mund. Schließlich gelang es ihr, sich\nloszureißen und davon zu eilen:\n\nDie Strafkammer sieht in diesem Verhalten des Angeklagten\nden Tatbestand der Nötigung zur Unzucht im Sinne von § 176\nNr 1 StGB als erfüllt an. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg:\n\n1.) Verfahrensrechtlichz\n\nDie Rügen einer Verletzung der Bestimmungen über die\nÖffentlichkeit des Verfahrens und einer Verletzung der §§ 261\nund 267 StPO sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Behauptung der Revision, der Vorsitzende habe gegen\n§ 219 StPO verstoßen, bedarf keiner krörterung, weil dic\nRevision mit Erfolg die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend macht.\n\nNach dem Urteil hat die Zeugin N roch am Abend des\nVorfalles, der zur Anklage geführt hat, um die ..roten Flecken\nzu verdecken, die das Zupacken des Angeklagten hervorgerufen\nhatte, einen Pullover mit kollkragen angezogen, den sie e.ne\nzeitlang weiter trug. An anderer Stelle des Urteils wird als\ndie übereinstiömenäde Bekundung mehrerer Zeugen wiedergegeben,\ndaß Frau N | zu jener Zeit wochenlang einen hochgeschlossenen ;.%4\nPullover getragen habe. Sie selbst hat als Zeugin nicht angeben\nkönnen, ob sie der Angeklagte in der Lagerhalle \"nur kurz\"\noder \"lange\" gewürgt hat. Hinzu kommt, daß nach dem Urteil\nihre Aussage in verschiedenen Punkten sich als unzuverlässig\nerwiesen hat: Unter diesen Umständen mußte sich dem Gericht\ndie Anhörung eines gerichtsmedizinischen Gutachters aufdrängen,\nder auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung sich gutachtlich darüber erklärte, welche Mißhandlung Frau N von\nmedizinisch-wissenschaftlichen Standpunkt aus gesehen nach ihrerl:..\nBefinden, ihren Angaben über den Vorfall und ihren Verhalten\nnach ihm in Wirklichkeit erfahren hat.\n\na.\n\nEs kommt hinzu, daß der Angeklagte nach seiner Einlassun,\nnicht in der Lage gewesen sein will, jemand anzufassen bzw.\nanzugreifen, weil seine linke Schulter in der Bewegung behindert sei. Die Verteidigung hatte sich zum Beweis dieser körperlichen Behinderung des Angeklagten in einem ihrer nicht berücksichtigten Beweisamträge des vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingereichten Schriftsatzes vom 5. Oktober 1956 auf das\nGutachten eines Gerichtsmediziners berufen mit dem zusätzlichen Bemerken, daß der Angeklagte an Arm und Schulter schwer\nkriegsversehrt sei. Das Urteil spricht sich nicht darüber aus;\n\nEEE RE ee\n\n|\n\ncb und in welchem Umfange eine solche körperliche Behinderung\ndes Angeklagten vorliegt: Auch insoweit mußte die Heranziehung\neines medizinischen Gutachters dem Gericht unerläßlich erschei-\n\nnen:\n\nDiese von der Revision gerügten Mängel der richterlichen Aufklärung nötigen zur Aufhebung des Urteils.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung hat der Angeklagte Gelegenheit, darüber hinaus die weitere Beweiserhebung zu beantragen, die er für erforderlich hält, insbesondere auch\n\nüber den Leumund der Zeugen NgB-\n\n2.) Zur Sachrüger\n\nBei der ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils erübrigt\nes sich, auf das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision\nim einzelnen einzugehen. Die allgemeine Sachrüge gibt jedoch\nbei den bisherigen Feststellungen des Urteils zu folgenden\n\nHinweisen Anlaß:\n\na) Eine Verurteilung wegen \"Nötigung zur Unzucht\" enthält\nnicht die strafrechtliche Bezeichnung der Tat, üeren der\nAngeklagte schuldig gesprochen ist. Die Straftaten in § 176\nNr 1 und 2 StGB werden in der Literatur allerdings oft als\n\"Nötigung zur Unzucht\" zusammengefaßt, weil diese strafbaren\nHandlungen sich gegen die geschlechtliche Freiheit der Frau\nrichten. Die gewaltsame Verübung einer unzüchtigen Handlung,\nwie sie nach den bisherigen Feststellungen des Urteils allein\nin Frage steht, wird aber zweckmäßig im Hinblick auf § 260\nAbs 4 Satz 1 StPO mit dieser Bezeichnung in den Urteilsspruch\n\naufgenommen.\n\num\n\nk) Der Begriff der unzüchtigen Handlung i:.t von der ‚trafkammer nicht verwannt. Die von der kevision angeführten Entscheidungen, aus denen sich die gegenteilige Auffassung begründen soll, betreffen jeweils einen anderen Sachverhalt.\n\nDagegen enthalten die Strafzumessungsgründe einen\nYiderspruch mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils\nSie sprechen aus, daß sich der Angeklagte bei seinem Vorgehen vielleicht eine gewisse Bereitschaft der Zeugin\nNED eingebiläet habe. Im Hinblick auf diese Bemerkung ist\nnach dem jetzigen Sachverhalt auch die innere Tatseite für\neine gewaltsame unzüchtige Handlung des Angeklagten in Frage\ngestellt. Dies bedarf daher auf Grund der neuen Hauptverhandlung gegebenenfalls eindeutiger Klarstellung.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-19/2-str-237-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-19/2-str-237-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.519132+00:00"}}