{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-06-19_2_StR_223_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-06-19","aktenzeichen":"2 StR 223/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"f\nK\n226g 031\nlm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n32®. Arbeiter Wilhelm ı ED aus B ‚„ geboren am\n\nEEE :::: :: En\n\nwegen fortges. Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in’der\nSitzung vom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBunädesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat rer\nals Vertreter der naesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter hr\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des.\nLandgerichts in Bremen vom 5. Februar 1957 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht. _\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPape\n\n‚en armen in U Nm ar mn vn me ars\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einem Kinde verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg, da die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht\nverletzt, durchädringt.\n\n1. Das Vorbringen. dem Angeklagten sei unter Verletzung\ndes § 258 Abs 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden, =\nfindet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze; denn hiernach wurde der Angeklagte nach dem Schlußwort des Verteidigers\nbefragt, ob er selbst etwas zu seiner Verteidigung auszusagen\nhabe; er hat sich hierauf geäußert.\n\n2. Unzulässig ist“Aie Rüge einer Verletzung des § 261\nStPO, da die Revision.die Beweismittel nicht anführt, die\ndas Gericht verwertet haben soll, obwohl sie nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung waren (§ 344 Abs 2 StPO). ee\n\n3. Unbegründet ist die Rüge eines Verstoßes gegen § 267\nAbs 1 StPO. Die Urteilsgründe müssen nur die für erwiesen\nerachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Dies ist geschehen,. Die Beweismittel und die Beweiswürdigung braucht\ndas Urteil entgegen der Meinung ‘der Revision nicht zu enthalten.\nSoweit die Revision hier einen Verstoß gegen Denkgesetze behauptet, greift sie die Anwendung des sachlichen Rechts an.\n\n4. Die Revision bemängelt, die Zeugin Edith Sch\nsei nach früheren Protokollen Satz für Satz befragt worden,\nund findet darin eine Verletzung des § 250 Abs 2 StPO. Nach j\ndem eigenen Vorbringen liegt eine solche nicht vor, da die\n\n- 3.\n\nVernehmung nicht durch Verlesung von Protokollen früherer\nVernehmungen ersetzt worden ist Offenbar sind Edith hieraus\nVorhalte gemacht worden. Dies ist zulässig gewesen. Die Niederschriften hätten sogar unter bestimmten Voraussetzungen nach\n\n§ 253 StPO verlesen werden können (BGHSt 1, 337; NIW 1953, 192).\nDaß die Vernehmung unter Nichtbeachtung des § 69 Abs 1 StPO\ngeschehen sei, trägt die Revision nicht vor und ergibt sich\nauch aus der Niederschrift nicht (BGH NJW 1953, 35).\n\n.5. Das Urteil führt u.a. aus: \"Der von der Verteidigung +\nerwähnte informatorisch erörterte Schulbericht über die Zeugin Edith SchD von 8.8.1956 gibt keine Veranlassung, den\n\nVerfasser des Berichts als Zeugen zu hören, - was der Verteidiger auch nicht beantragt hat -, da auch eine Bestätigung\ndes Berichtsinhalts durch den Zeugen das Gericht nicht von\nder Überzeugung abbringen könnte, daß die hier gegebene Darstellung der Zeugin wahr ist, da sie ganz außerhalb des Rahmens kindlicher Unwahrhaftigkeiten liegt\". In dem Schulbericht\nmacht der Lehrer nicht nur Angaben über das Verhalten der\nEdith in der Schule, sondern äußert sich auch über ihren\nCharakter; er beurteilt sie dahin, daß sie kein aufrichti-\n\nges Kind sei, ja oft verschlagen wirke, obwohl sie dazwischen av ) ;\n\nvon einer geradezu überraschenden Offenheit sein könnte; sie\nhabe auch nie etwas sachlich wiedergeben können. Die sogenannte\n\"informatorische\" Erörterung ces Schulberichts hatte nach der\nSachlage den Zweck, dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen,\n\nob er für die Entscheidung von Bedeutung und äaher sein Verfasser als Zeuge zu hören sei. Auf Grund dieser Erörterung hat die\nStrafkamner die Vernehmung des Lehrers nicht für notwendig gehalten, da sie dem Mädchen auf jeden Fall glauben werde. Zu Recht\nfindet die Revision in diesem Vorgehen eine Verletzung der dem\nGericht nach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht.\n\nEine Verlesung des Berichts war schon nach § 256 StPO\nausgeschlossen, da er auch eine Beurteilung der Charaktereigenschaften des Mädchens, also ein Zeugni: über dessen Leumund,\nenthielt (RGSt 53, 280). Sein Inhalt durfte auch nicht in anderer Weise festgestellt oder bekannt gegeben und so in die Verhandlung eingeführt werden. Der Angeklagte hatte vorgebracht,\ndas Mädchen sei nicht glaubwürdig- Der Schulbericht enthielt\nTatsachen und eine Beurteilung des Hädchensdurch den Lehrer,\ndie für die Entscheidung, ob dem Mädchen Glauben zu schenken\nsei, von Bedeutung waren; insbesondere konnte sich diese Bedeuteilung geführt haben; dessen Vernehmung drängte sich daher auf\n(BGHSt 1, 94). Die Strafkammer hat dieses Beweismittel deshalb\nnicht benutzt, weil sie bereits von der Glaubwürdigkeit des\nMädchens überzeugt und der Ansicht war, ihre Überzeugung könnte\nauch bei der Vernehmung des Lehrers nicht erschüttert werden.\nEin solches Verfahren ist grundsätzlich zu mißbilligen. Die\n\nStrafkammer hat damit in Wahrheit ein sich bietendes und aufdrän-\n‚gendes Beweismittel deshalb abgelehnt, weil sie unzulässiger-\n\nweise die Beweiswüräigung vorweg genommen und deshalb eine Be-\n\n‘deutung des Beweismittels für die Entscheidung verneint hat.\n\nDamit hat sie aber der ihr obliegenden Pflicht, die Wahrheit\nzu erforschen, nicht genügt. Dieser Verfahrensfehler nötigt\nzur. Aufhebung des Urteils, da es dadurch beeinflußt sein kann.\n\nDa das Urteil bereits auf die Verfahrensrüge hin auf-\n\nzuheben ist, bedarf es einer Erörterung der Sachbeschwerde\nnicht:\n\nBaldus Busch Tr. Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-19/2-str-223-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-19/2-str-223-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.483459+00:00"}}