{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-06-19_2_StR_180_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-06-19","aktenzeichen":"2 StR 180/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2260 047\n\n’mNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. den Mühlenbesitzer Karl S aus SD\n(Krs. Hgg : dort geb am 19U7.\n\n2. den Kaufmann Walter DD zu: KW: sor: gehoren\n\nam a 1901 ’\n\nwegen Betruges Uodo\n\nhat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sıtzung\nvom 19. Juni 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesriıchter Dr.,Dotterweich\nBundesriıchter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt in der Verhandlung,\nOberlandesgerichtsrat (E> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannis\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil. Ges\n\nLandgerichts in Kassel vom 30. November 1956 mit den\n\nFesistellungen aufgehoben,\n\na) hinsichtlich des Angeklagten su. soweıl ihm\nStrafausseizung zur Bewährung versagt worden ist,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten Walter Dip in Kostenausspruch,\n\nDie wertergehende kevision des Angeklagten Sn\nwird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver.-\nhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgerichi zurückverwiesene\n\nVon Rechis wegen\n\nGründe:\n\nuw 7 ner m und\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SD veser.\ngeme:nschaftlichen Betruges zu einer Gefängnisstrafe von ach;\nMonaten verurteilt. &s hat den Angeklagten Walter Din\nvon der Anklage wegen Beihilfe zu dem von seinem bereits\nrechtskräftig verurteilten Bruder Ernst DB begangenen\nBetruge freigesprochen.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten beanstanden das\nVerfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nA. Dis. Revision. des Angeklagten Sn.\nio Sie ist zum Schuldspruch unbegründei.\n\n1.) Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten nur\nBeihilfe zum Betrug des früheren Mitangeklagten Ernst De\nzur Last. Er ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus. daß\nder Angeklagte dem Ernst Du Gefälligkeitsakzepte erteilt\nhabe, damit dieser sich in betrügerischer Weise von den Ban\nken habe Kredit verschaffen können. In der Hauptverhandiung\nhat sich zusätzlich herausgestellt, daß die Gefälligkeitsakzepte gegenseitig gegeben wurden, um beiderseits die Kre--\nditmöglichkeiten zu erweitern, Die Revision meint, es handele sich insoweit um einen neuen Tatsachenkomplex, als Ernst\nvg dem Angeklagten Gefälligkeitsakzepte erteilt habe,\nDas ist unrichtig. Die Annahme der Akzepte TB zenört\nzu der Hingabe der eigenen Akzepte an De; weil der Angeklagte S seine Akzepte im Austausch gegen die\nAkzepte de... gab. Rs handelt sich also um ein\nund denselben geschichtlichen Vorgang und damit um dieseibe\nTat im Sinne des § 264 StPN. Das landgericht war deshalb\nverpflichtet, den Gesamtvorgang seiner Beurteilung zugrunde.\nzu legen.\n\nAush die weiteren Ausführungen. mit denen die Revision.\ngeltend macht, das Urteil halte sich nicht im Rahmen des\nEröffnungsbeschlusses, sind offensichtlich unbegründet,\nInsbesondere ergeben bereits die ven der kevision vorgetra.-\ntragenen Auszüge aus der Anklageschrift, daß mit \"Gefälligkeitswechsei\" und \"Finanzwechsel\" alle Wechsel gemeint sind,\ndie keinen Warenumsatz oder doch keinen Warenumsatz mehr\nzum Gegenstand hatten. sondern lediglich zur Seschaffung von\nKredit im Wege der Diskontierung dienen sollten.\n\n2, Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß entsprechen den\nVorschriften der §§ 200 Abs 1 und 207 Abs 1 StPO, Die Tat des |\nAngeklagten ıst als konkreter Vorgang hinreichend gekenn...\nzeichnet. Es besteht keine Unklarheit darüber. welches Ver.\nhalten ihm zur Last gelegt wird. Die allgemeinen Zeit... und\nOrtsangaben \"1948 -— 1953\" und \"inbesondere in Kassel\" betref--\nfen alle Angeklagten; die näheren Bestimmungen ergeben sirh\ninsoweit zulässigerweise aus Ziffer II und Ziffer III des wesentlichen Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift (BGHSt\n5, 225 /827/,;. Die verletzten Banken sind in Ziffer 1 der\nAnklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses betreffend den\nHaupttäter Ernst DEE namentlich aufgeführt. Die dort weiter\naufgeführten Tatumstände ergänzen Ziffer 5 der Anklageschrift\nund des Eröffnungsbeschlusses betreffend den Angeklagten SB)\n) so hinreichend, daß auch den nicht aktenkundigen Richtern\nein ausreichendes Bild vom Umfang der Anklage vermittelt wird.\nAnklageschrift und Eröffnungsbeschluß, die dem Angeklagten |\nSchöttler nur Beihilfe zum Betrug vorwarfen, sind in rechtlicher Hinsicht in der Hauptverhandlung durch den Hinweis auf\ndie Möglichkeit einer Bestrafung als Mittäter (§§ 47 StGB,\n\n265 StPO) hinreichend ergänzt worden.\n\n3.'Die weiteren Bıshauptungen, mit denen die Revision das\nVerfahren beanstandet oder eine Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, gehen entweder von einem anderen als dem festgesteliten\n\nv/ HM\n\nSachverhalt aus oder greifen die widerspruchsfreien Festste)\nlungen an. Beides ist im Revisionsverfahren nicht zuläss'g.\n\nDie Urteilsgründe lassen zunächst keinen Zweifel darüber\naufkommen, daß die Banken grundsätzlich (mit gelegentlichen\nProlongationswechseln als Ausnahme) nur Warenwechsel, nicht\ndagegen -— wie hier - hauptsächlich wirtschaftlich ungedeckte\nGefäiligkeits- oder Finanzwechsel diskontieren wollten. Nach\nden getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte dies auch\ngewußt und Täuschung und Vermögensschädigung der Banken in\nKauf genommen und gebilligte\n\nNach allgemein anerkannten Grundsätzen brauchte das Land.-\ngericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung das Schreiben der\nVolksbank Kg eCntH vom 6. November 1956 nicht ausdrücklich im Urteil zu erwähnen (§ 267 StPO).\n\nDie Überschlagsberechnung des nicht durch beiderseitigen\nWarenumsatz gedeckten Wechselbetrages ist nicht zu beaustan--\nden. Auf die genaue Höhe dieses Betrages kam es nicht an.\n\nDas Landgericht hat für den Zeitraum eines halben Jahres\n\nvor Konkurseröffnung den Umfang der ausgetauschten Wechsel\nmit dem Umfang der ausgetauschten Waren verglichen. Unter\nBerücksichtigung der Tatsache, daß der Warenaustausch in\n\nHöhe von rund 150 000 DM durch Akzepte des Angeklagten sum.\n@& in Höhe von rund 165 000 IM gedeckt war, ergibt sich ein.\nÜberschuß wirtschaftlich ungedeckter Wechselobligationen in\nHöhe von 700000 -— 800000 DM. Selbst wenn sich, wie die Revi..\nsion behauptei, unter diesen Wechselobligationen noch solche\nProlongationswechsel befunden haben sollten, die noch als\nWarenwechsel gelten können, so ist doch der Unterschied zwischen Warenumsatz und Wechselaustausch so .vielfach groß,\n\nGaß die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis keinen\nBedenken unterliegt.\n\n\\\n47\n\nSchließlich ist nicht maßgeblich, welche Schlüsse aus\nden von der Revision vorgetragenen Tatsachen gezogen werden\nkönnen. Entscheidend ist allein, welche Folgerungen das Landgericht aus ihnen gezogen hat, Es ist nicht ersichtlich, daß\ndie Überzeugung des Landgerichts insoweit auf denkgeseizlich\nunmöglichen oder anderen rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhto\n\n4. Auch im übrigen läßt das Urteil zum Schuldspruch\neinen den Angeklagten benachteiligenden kKechtsfehler nicht\nerkennen.\n\nII. Zum Strafausspruch ist die Kevision dagegen teilweise begründet,\n\nDas Landgericht hat strafschärfend bewertet, daß der\nAngeklagte im Februar 1949 wegen Wirtschaftsvergehens zu einer\nGefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist und\ndaß er den hier zur Entscheidung stehenden Betrug innerhalb\nder ihm damals bewilligten Bewährungsfrisi begangen hat. Tas\nist auch dann nicht zu beanstanden, wenn es sich bei diesem\nWirtschaftsvergehen, wie die Revision mit der Aufklärungsrüge behauptet, um ein Verbrechen nach § 1 Kriegswirtschaftsverordnung in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1 Preisstrafrechtsverordnung handelt. Diese Vorstrafe hätte dann\nzwar mit Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes am 17.Juli\n1954 im Strafregister getilgt werden müssen (§§ 20 Abs i\nZiff .2, 21 Abs 2 Ziff 2 StrfrG 1954; § 102 Nr 1 u. 5 WistG\n1949). Darsus ist aber nicht mit der Revision die Unzulässigkeit ihrer Verwertung als Strafschärfungsgrund innerhalb der\nStrafzumessung zu folgern, Nach § 5 Abs 2 StrfilgG gilt\neine Verurteilung nach ihrer Tilgung nicht mehr als Bestrafung im Sinne solcher Vorschriften, die für den Fall. daß\nder Täter bereits bestraft ist, eine schwerere Strafe oder\n\nı 6\n\nVr\n\nandere Rechtsnachteile androhen., Entsprechendes gilt nach\nder Rechtsprechung auch schon für tilgungsreife Vermerke.\nDiese Bestimmung will aber nur alle die Rechtsnachteiie beseitigen, die sich, wie 2.B. die Rückfallsfolgen in $$ .244,\n264 StGB, kraft gesetzlicher Vorschrift aus der Tatsache\n\nder früheren Bestrafung ergeben. Sie verbietet jedoch nıcht,\ndiese Tatsache als solche bei der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters innerhalb der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGHSt 7, 58 /60/ mit weiteren Nachweisen).\nDer Angeklagte hat den hier zur Entscheidung stehenden Betrug\nin Kenntnis seiner früheren Verurteilung und unter der Drohung der damals nur ausgesetzten Freiheitsstrafe begangen.\nDaß das Landgericht diese tatsächlichen Umstände bei der Gesamtwürdigung der Tat strafschärfend bewertet hat, ist daher\nnicht zu beanstanden,\n\nMit Recht rügt die Revision dagegen, daß das Landgericht\ndem Angeklagten Strafsussetzung zur Bewährung \"schon deshalb\"\nversagt hat, weil er den Betrug \"während des Laufs\" der alten\n\n“.Bewährungsfrist begangen hat, Diese Begründung schließt die\n\nMöglichkeit nicht aus, daß das Landgericht davon ausgegangen\nist, eine weitere Strafaussetzung sei schon nach § 23 Abs 3\nNr 2 StGB zwingend ausgeschlossen. Eine solche Auffassung\nwäre aber fehlerhaft, wenn die Vorstrafe im bereits aufgezeigten Sinne tilgurigsreif war. Denn zu den an eine frühere\nBestrafung kraft gesetzlicher Vorschrift geknüpften Rechtsnachteilen, die § 5 Abs 2 StrafTilgt beseitigen will, gehört\nauch das Verbot der Strafaussetzung 'nach § 23 Abs 5 Nr 2\nStGB (BGH aaO).\n\nB. Die Revision des Angeklagten Walter Din\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage wegen\nBeihilfe zum Betrug freigesprochen und die Kosten des Ver-Tahrens der Staatskasse auferlegt. Die Revision beanstandet;\n\ndaß rich; auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nhuslagen der Staatskasse auferlegt worden sind, Sie rügt\ninsbesondere. daß sich das Landgericht zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert hat. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Nichtanordnung der Auslagenerstattung durch die Staatskasse ist ein den Angeklagten beschwerender Teil der Kostenentscheidung, der mit der Revision selbständig angefochten\nwerden kann (BGHSt 4, 275 /376/)«\n\nÜber die notwendigen Auslagen eines freigesprochenen\nAngeklagten bestimmt § 467 Abs 2 StPO fFolgendes:Wenn das Verfahren dıe Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat,\ndaß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr voriiegt.\nmüssen sie der Staatskasse auferlegt werden (Satz 2); in alien\nmessen des Tatrichters überlassen, cb er die dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt\n(Satz 1). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe und dem\nInhalt der Beweiswürdigung bestand für das Landgericht hınreichende Veranlassung, sowohl zu Satz 2 als auch zu Satz 1\ndieser Vorschrift Stellung zu nehmen, zumal der Verteidiger\ndie Auslagenüberbürdung auf die Staatskasse ausdrücklich\nbeantragt hatte. Das Schweigen des Urteils insoweit ist ein\nsachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung der Kostenentscheidung und zur Zyrückverweisung der Sache zwingt.\n\nDer Senat kann die von der Revision gewünschte Entschei.\ndung selbst nicht treffen. Das wäre in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs 1 StPO nur möglich, wenn die Voraussetzungen des\n§ 467 Abs 2 Satz 2 StPO gegeben wären. Das ist jedoch nicht\nder Fall. Die Unschuld des Angeklagten hat das Verfahren nicht\nergeben, Nach den Urteilsgründen ist nicht zweifelhaft, daß\ndas Landgericht den Angeklagten auch noch nach Durchführung\n\nLe\n\nnn\n\n729\n\nder Beweisaufnahme der Beihilfe zu dem von seinem Bruder be\ngangenen Betrug für verdächtig hıelt, daß die vorhandenen\nVerdachtsgründe zu seiner Überführung ledigiich nicht ausreichten (UA Bl 34, 38). Inwieweit nun roch cin begrünleter\nVerdacht im Sinne des § 467 Abs 2 Satz 2 StPO vorlag, vermag\nder Senat aber angesichts der insoweit nur knappen Fesisiel.-\nlungen im Urteil nicht zu entscheiden, zumal der Verdacht des\nLandgerichts zu einem nicht unwesentlichen Teil ersichtlich auf\ndem nur ihm zugänglichen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten beruht,\n\nBal.dus Busch Dr .Dotterweich\n\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-19/2-str-180-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-19/2-str-180-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:51.460827+00:00"}}