{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-06-05_2_StR_467_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-06-05","aktenzeichen":"2 StR 467/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"im H2anen des Vcelkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günter G WB . ohne festen Wohnsitz, ge-\n\nboren an 954 in ED, zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftl. Straßenraubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- te\nzung vom 4, Dezember 1957, an der teilgenomuen haben; an\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender, a ae\nBundesrichter Prof. Dr. Busch Br\nZundesrichter Dr. Dotterweich u ö\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Wenges .\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt az» un\nals Vertreter der Bundesanweltschaft; .\n\nzustisungesteilter im ee\nals Urkundsbeamter der snchäftasteile, 5\n\nfür Recht erkannte \" '\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil '\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Juni 1957. wird\nverworfen. =\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemit- .\ntels zu tragen. re:\n\nDie seit dem 6. Juni i957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nvrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n[>\nPo)\n1\n\ngründe:\n\nDie Straikamner hat den Angeklagten wesen gemeinschaftlichen Straßenraubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten beansiendet das\nVerfahren und erhebi die Sachbeschwerde; sie ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte und der \"frühere Mitangeklagte Ei>\nEB schiusen in der Nacht vom 26. auf 27. Juni 1956 auf\ndem Weg von der Gastwirtschaft \"Zum Hei\" zum Caritasheim den betrunkenen Arbeiter ED nieder, mißhandelten ihn mit Fußtritten und Schlägen und nahmen ihm 50,- DM\nweg. Bei Ciesem Weg handelt es sich nach den Feststellungen\num einen schmalen Fußweg, der - in Richtung Caritasheim\nführend — rechts von einer Böschung, hinter der sich die\nGleisanlage der Straßenbahn befindet, und links von Gartenzäunen begrenzt wird. Obgleich nur dem Anliegerverkehr freigegeben, wird er von allen Personen benutzt, die auf kürzestem\nwege vom Mörsenbroicher-Veg zum Caritasheim gelangen wollen.\n\nDie Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe. einen\nReub auf einem öffentlichen Weg begangen. Die Revision wendet sich dagegen; sie meint, der \\ieg sei nicht öffentlich.\ngewesen; denn der für den Durchgang verbotene Privatweg sel -\nnicht dadurch zu einem öffentlichen Weg geworden, daß er\nvon allen Perscnen benutzt wird, die den kürzesten Weg zum\nCaritasheim wählen; öffentlich sei ein Weg vieluehr nur, wenn\ner für den allgemeinen Verkehr freigegeben und dem allgemeinen Fublikum zugänglich ist; der Zutritt müsse dem Pubzikum ohne Einschränkung gestattet sein. Diese Auffassung\ntrifft nicht zu.\n\nFir die Anwendung des § 250 Abs. 5 Nr, * StGB. der\nm wesentlichen den Öffentiichen Verkehr gegen räuberi--\nnche Angriffe schützen will ist nicht maßgebend. daß\nder infrage kommende Weg nach Verwaltungsrecht oder Priwatrecht Göffentlich ist, auch nicht. cb er im Privateigentum oder im Eigentum der Gemeinde oder des Staates\nstehr; entscheidend ist vielmehr, cb der Weg dem öffentlichen Verkehr tatsächlich dient, Dies ist hier der Fall.\nDaß der Weg nur für den Anliegerverkchr, also einem beschränkten Personenkreis, freigegeben ist. steht nicht\nentgegen; denn diese Beschränkung wird nach den Feststellungen allgemein nicht beachtet. Der Verfügungsberechtigte\nduldet also den allgemeinen Verkehr. Dies rechtfertigt es\nnach dem Zweck des § 250 Abs. I Nr. 3 StGB, die Öffentlichkeit des Weges zu bejahen (vgl. BGH 1 StR 462/52 Urteil vom i1. November 1952). j\n\nDie Strafkammer hat diese Feststellungen, an die\ndas Revisionsgericht gebunden ist, aufgrund der Aussagen\nund der Einlassung des Angeklagten und des- früheren Mit-\n\n angeklagten getroffen. Zu einer Befragung des Grundstlück-\n\neigentümers oder des Beamten der Stadtverwaltung arängten\ndie Umstände die Strafkammer nicht. Eine Ortsbesichtigung\n\noblag ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Daß sie dies hier ver- E\n\nletzt het, ist nicht ersichtlich.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten daher zu Recht\nwegen eines Straßenraubes nach §§ 249, 250 Abs. I Nr. 3\nStGB verurteilt. Auch die Annähme einer in Tateinheit damit begangenen gefährlichen Körperverletzung ist rechtilch nicht zu beanstanden.\n\n3\n.\n\n-Än\n\nDie Strafkamner hat bei der Strafzunessung die\nJugend des Angeklagten berücksichtigt. desgleichen,\ndaß er ncch keine längere Freiheitsstrafe verbüßt hat,\nvenn sie trotzdem dem Angeklagten mildernde Umstänäe\naus anderen Gründen versagt, ist dies rechtlich nicht\nzu beenstanden. Eine Enthenzung des Angeklagten durch\nAlkohclgenuß ist vernoint. Diese tatsächliche Feststellung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-05/2-str-467-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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