{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-06-05_2_StR_224_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-06-05","aktenzeichen":"2 StR 224/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2260 045\n\n2_StR 224/57\n\nIn Namen des Voeikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl Benno DEE zus\n\nDEE. sort zevoren am «EEE 1899.\n\nwegen Aussageerpressung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs iı der Sitzung vom\n5. Juni 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsidert Dr. Baldus\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr:Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzenäe Richter,\n\nBundesanwalt ana in der Verhandlung,\n\nOberlandesgerichtsrat GERD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nus: La Geschäftsstelle,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbe\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 27. Dezember 1956 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergenende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Aussageerpressung in vier Fällen\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.»\n\nMit seiner kevision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\na) Für die Verhandlung vom 27: Dezember 1956 steht nach\n\nder Sitzungsniederschrift fest, daß sie als \"Fortsetzung\"\n\nder Hauptverhandlung vom 19. Dezember stattgefunden hat,\n\ndie ihrerseits im Protokoll ausdrücklich als \"öffentliche\nSitzung\" bezeichnet ist. Mithin gilt dieser Vermerk ohne\nweiteres auch für den Teil der Sitzung, der als \"Fortsetzung\"\nbezeichnet ist. Entgegen dem Vorbringen der Revision be-\n\nweist also die Sitzungsniederschrift gerade, daß am 27. Dezember 1956 öffentlich verhandelt worden ist-\n\nb) Die Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Verordnung\nzur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die\nStrafrechtspflege vom 23. Mai 1947 sind nach der gefestigten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbegründet (vgl BGH\nNJW 1952 S 271 und 1386)»\n\nec) Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß\ndie Strafkammer die Voraussetzungen der genannten Verordnung\nbei dem strafbaren Tun des Angeklagten für gegeben hält.\n\nDie Darlegung des Urteils, daß es seinerzeit mit Rücksicht\nauf den politischen Charakter der vom Angeklagten ausgeübten\nTätigkeit nicht zur Verfolgung seiner strafbaren Handlungen\ngekomnen ist, 13ß8t keinen Rechtsirrtum erkennen, ebenso-\n\nwenig ihre Feststellung, daß? sich die Verletzten gehütet\nhaben, durch eine entsprechende Strafanzeige ein solches\nVerfahren in Gang zu bringen, weil jeder von ihnen befürchtete, sich damit erneuten Drangsalierungen durch die Gestapo\nauszusetzen. Die Unterlassung einer Strafanzeige ist also auraı\ndie besonderen politischen Verhältnisse bedingt gewesen, so\ndaß der Täter aus diesem Grunde in der Zeit vom 30. Januar\n1933 bis 8. Mai 1945 nicht bestraft worden ist. Deshalb ist a\nAnwendbarkeit der Verordnung aus den von der Revision vorgebrachten Gründen nicht in Zweifel zu ziehen, wie in den\n\nangeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs ebenfalls ent- ®-+\n\nschieden ist.\n\nd) Das Urteil gibt keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer\nbei der Anwendung der Verordnung vom 23. Mai 1947 den Begriff\n\"Gerechtigkeit\" verkannt hat und unter falscher Auslegung\n\ndieses Begriffes rechtlich fehlerhaft die Voraussetzungen der\nVerordnung für gegeben hielt. Statt weiterer Ausführungen\n\nhierzu kann auf die von der Revision erwähnte Strafsache 2 StR |\n112/54 mit Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mei 1954 |\nverwiesen werden:\n\ne) Das Urteil erörtert verschiedentlich die Frage des Unrechtsbewußtseins des Angeklagten und kommt zu dem Ergebnis,\ndaß dem Angeklagten dieses Bewußtsein gefehlt habe, daß dies\naber nur auf die mangelnde Anspannung des Gewissens zurück-\n\nzuführen sei; andernfalls hätte der Angeklagte das Unrechtmäßise\n\nseiner Handlungen erkannt; daher habe ihm nur zufolge seines\nVerschuldens das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt\n(vgl hierzu BGHSt 4, 1)»\n\nDer verschuldete Verbotsirrtum kann den Schuldvorwurf\nmindern. Wie indem Beschluß des Großen Senats für Straf-\n\n[SS\n\nsachen in BGHSt 2, 194, 211 dargelegt ist, kann deshalb\nnach gelteuien Recht bei verschuldetem Verbotsirrtum die\n\nwre\n\nRe\n\n“\n‘ B\norte\ndi\nru %\n‘ 2\n\nA -\n\nStrafe nach den für den Versuch geltenden Grundsätzen\n(§ 44 Abs 2, 3 StGB) ermäßigt werden.\n\n‘jber diese Frage, ob und in welchem Umfange wegen des\nVerbotsirrtums des Angeklagten eine Strafmilderung angebracht ist, hat sich die Strafkammer nicht ausgesprochen.\nNach dem Inhalt des Urteils kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß dieser Gesichtspunkt übersehen worden ist.\n\nDer Tatrichter muß diese Prüfung nachholen. Hierbei wird RR\nGelegenheit sein, zu den Einwendungen der Revision gegen die\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte Stellung zu nehmen\n(vgl BEHSt 5, 198).\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges\n\nAnden en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-06-05/2-str-224-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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