{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-06-05_2_StR_200_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-06-05","aktenzeichen":"2 StR 200/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 SR 200/57 2260 060\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der “trafsache\n\ngegen\n\nden früheren Chef der ?olizei »ilhelm Hgg aus mo\ndort geboren :ı 1900,\n\nwegen Wuchers u.a,\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n5. Juni 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus . “u\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Kenges\n\nals beisitzende Kichter,\n\nBundesanwalt «um in der Verhandlung,\nOberlandesgerichtsrat unerere bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 26. Oktober 1956 wird\ndie Sache zur Festsetzung der Ersatzfreihetisstrafen\n\nin den Fällen I und Io | an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nDer Angeklagte hat Gie Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n| — |. nn\n\nDie Strafkamter hatte den angell.agten am 7. Dezember 1955\nwegen fortgesetzten gewerbsmäßbigen Kreäitwuchers und wegen\nNötigung zu einer Gesamtstrafe von einen Jair Gefängnis\nund zu einer Geldstrafe von 5.000.- Dii, ersatzweise zu 100 Tagen\nGefängnis, verurteilt. Auf seine Kevision hatte der erkennende\nSenat die Verurteilung wegen Fötigung im Schuldspruch bestätigt,\ndas Urteil im übrigen dagegen im wesentlichen deshalb aufgehoben,\nweil bei der Mehrzahl der Darleheusnehmer eine Notlage im Sinne\nder §§ 302 a ff St6B nicht ausreichend dargetan war, Nunmehr hat\ndie „Strafkamner den Angekla;ten unter Freisprechung im übrigen\nund unter Einstellung des Verfahrens in Fall Ib nur in.\neinem Fall, im Fall ig wegen schweren Kreditwuchers zu einer\nGefängnisstiafe von zwei lionaten und zu einer Celästrafe von\n300 DH verurteilt. Wegen der Nötigung im Fall Begp Hat sie\nauf eine Gelästrafe von 300 Dii erkannt, Ersatzfreiheitsstrafen\nhat sie für Leide Geldästrüfen nicht festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nVerfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg: Zur Festsetzung der fehlenden Ersatzfreiheitsstrafen\nmußte die Sache allerdings an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden:\n\nI, In Fell sw hat die Strafkanmner den Angeklagten\n\ndes schweren Kreditwuchers im Sinne der §§ 302 a und b StGB\n\nfür schuldig befunden, das Verfahren aber nach § 2 Abs 2 und\nAbs 3 StrfrG 1954 eingestellt. Die iievision erstrebt den\nFreispruch des Angeklagten. Sie rügt in erster Linie eine\nVerletzung des § 244 Abs 3 Satz 2 StPO und erhebt außerdem -\ndie allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber\nnicht begründet.\n\nBei einer Einstellung nach dem Straffreikeits/'esetz\nhat sich das kevisionsgericht zwar regelräßig auf die Nachprüfung zu beschränken, sb eine strafbare Handlung schon\naus Rechtsgründen nicht vorlie;st undier Angeklagten dann\nentweder freizusprechen oder seine Revision zu verwerfen (vgl\nBGHSt 2, 216; BGH 5 StR 493/55 vom 18. 10. 1955 in Id ür 4\nzu § 17 StrFfr6 1954 nit weiteren Wachweisen).\n\nHier lassen die Feststellungen des angefochtenen Urteils\n\neine sofortige Freisprechung des Angeklagten nicht zu.\nÄ ®\n\nEine weitergehende Nachprtifung dss Urteils durch das 0\nRevisionsgericht ist aber dann geboten, wenn der Angeklagte\nnach § 17 Abs 2 Satz 1 StrFfrG die Fortsetzung des Verfahrens\nbeantragen kann unä von dieser Befugnis Gebrauch macht\n(BGH aad). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Angeklagte hat in seiner kevisionsbegründung in ausreichender\nWeise zu erkeünen gegeben, daß er sich unter Behauptung seiner Urschuld nit der Einstellung des Verfahrens nicht zufrieden geben wiil: Das genügt. Denn der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ist an keine Form gebunden. Der Angeklagte konnte diesen Antrag auch noch im Revisionsverfahren\nstellen, weil er zu seiner Anbringung bisher keine Veranlassung\nhatte. Denn die Strafkammer hat von sich aus die Hauptverhandlun\ndurchgeführt, ohneden Angeklagten nach § 17 Abs 1 Satz 2 StrFrG\nauf die Möglichkeit einer Einstellung hinzuweisen (BGH aa0).\n\nDie hiernach gebotene weitere lHlachprüfung des angefochtenen Urteils läßt indessen weder zur äußeren noch zur inneren\nTatseite einen fecüutsfehler erkennen.\n\nDie Verfahrensrüge nach § 244 Abs 3 Satz 2 StPO\nist unbegründet. iD 3 1 befand sich nach den Feststellungen \\\nauch dann in einer Notlage im Sinne der §§ 302 a ff StGB,\n\n-4-\n\nwenn die von der Verteidigung begelurte weitere Beweisaufnanme\nergeben hätte.daß seine Arbeitgeberin ihm nach entsprechenden\nörsuchen einen ausreichenden Vorschuß oder eine Geiliilfe bowilligt haben sürde. Auf die Beihilfe konnte es schon deshalb\nnicht ankommen, weil su Giese Hilfsauelle nicht bekannt\nwar (RG in Recht 1903 Ir 1213). Er hatte aber auch triftige\nGründe, seine Arbeitgeberin nicht noch einmal un Vorschuß anzugehen. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß DO 3 |)\n\nauf Grund der bisherigen Verhaltensweise seiner Arbeitgeberin\ndavon ausgegangen ist, cr werde mit hoher \\Wahrscheinlichkeit\neinen weiteren Vorschuß nicht erhalten. Die Behauptung der\nRevision, die Straflramner vermute dies mur, ist unrichtie.:\n\nNach dem inhalt der getroffenen’ Feststellungen ist der Zeuge\ndarüber hinaus auf Grund des bisherigen Verhaltens seiner\nArbeitgeberin davon ausgegangen, daß cin wider Erwarten gewährter, selbst der liöhe nach zunächst ausreichender Vor-\n\nschuß seine Notlage nicht beheben würde, weil er jeweils\n\nauf das nächste Gehalt voll angerechnet würde. Das Monatsgehalt\ndes Zeugen betrug damals netto 180.- Di. Er war bereits so\nverschuldet, daß ihm hiervon für die nächsten Monate lediglich\netwa 100.- 21. zum Leben übrig blieben. Die Inanspruchnahme\n\n“eines solchen Vorschusses hätte ihm deshalb allenfalls einen\n\nYHonat weiter helfen, seine ilotlage jedoch nicht beheben können.\n\nDazu war er vielmehr gezwungen, das wucherische Darlehen bei dem\nAngeklasten aufzunehmen. Nichts anderes hat die Strafkammer mit\ndem Hinweis sagen wollen, unter solchen Umständen könne von\nREED nicht verlangt werden, daß er sich zunächst hilfesuchend an seine Arbeitgeberin wendete, ihr seine dürftigen\ntärtschaftlichen Verhältnisse offenbarte und dabei möglicherweise\nsogar noch Nachteile für sein Fortkommen in Kauf nahm, Die\nAblehnung des Hilfsbeweisamtrages als für die Entscheidung\nohne Bedeutung entsprach nach alleden der Sachlage.\n\nII, Die Verurteilung des Angeklagten wegen zch.eren\nKreditwuchers ir Fall gg läßt ebenfalls einen Rechtsfchler nicht erkennen.\n\nDie Feststellungen zur äußeren Tatseite sind eindeutig.\nFür das am 27: 7. 954 gewährte Darlenen hat der Ingeklagte\nunter Berücksichtigung der schnellen ratenweisen Rückzahlung\nund kontokorrentmäßigr Berechnung etwa 140 % Jahreszinsen\nvon dem Zeugen Ko] verlangt. Solche Zinsen überschreiten\nselbstredenä den üblichen Zinsfu3 derart, daß sie in einem\nauffälligen Mißverhältnis zu der Darlehensgewährung stehen-Der Zeuge befand sich auch in einer Notlage» Unerheblich ist, .\ndaß er diese Notlage zum Teil selbst verschuldet hatte (RG JW\n1908, 587): Daß die Anregung zu diesem Geschäft von ihm, und\nnicht von dem Angeklagten ausging, ist gleichfalls ohne Bedeutung (RGSt 3, 218). Schließlich sind auch die erschwerenden\nVoraussetzungen des § 302 b StGB ausreichend dargetan.\n\nZur inneren Tatseite ergeben die Urteilsgründe zunächst,\ndaß sich der Angekla,te des auffälligen Mißverhältuisses\nzwischen seiner Leistung und der geforderten Zinsen bewußt\nwar. Zwar hat die Strafkammer dann nicht feststellen können,\ndaß der Ängeklagte im einzelnen auch die Umstände gekannt\nhat, die den Zeugen zur Aufnahme des wucherischen Darlehens )\ngenötigt haben Sie. ist aber der Überzeugung, daß der Angeklagte\nin Kauf genommen und gebilligt hat, der Zeuge werde entweder aus\neiner liotlage heraus oder aber aus Leichtsinn oder Unerfahrenheit das Darlehen aufnehmen. Damit hat die Strafkammer aber auch\ndas Merkmal der Ausbeutung ausreichend festgestellt. Denn dazu\ngenügte es, daß der Ängeklagte beding: vorsätzlich (RG in Deutsches Strafrecht 1939, 53) den Zeugen zur Erlangung eigener\nVermögensvorteile ausnutzte (RGSt 53, 285, 286). Daß die ?trafkanmer hier zur inneren Tatseite eine alternative Feststellung\nhinsichtlick der ijerkmsle der Notlage, des Leichtsinns und der\n\nUnerfahrenleit getroffen hat, war zu_ässig, weil diese ilodalitäten auch objektiv durchaus Zlüssig sind und ineinander übergehen. Diese alternative Feststellung bei bedingter Vorsatz\nentsprach gerade der Sachlage. Erfahrungsgemäß gehen auf\n\ndem Gebiete des Wuchers, Not, Leichtsinn und Unerfahrenheit\n\ndes Darlehenssuchenden so häufig ungetrennt nebeneinander\n\nher, wobei oft die eine llodalität die andere bedingt, daß der\nTäter nur in seltenen Fällen die \"on ihm ausgenutzte Lage des\nDarlehenssuchenden lediglich auf eine der „iodalitiliten zurückführt,\n\nDer von der Revision behauptete Widerspruch mit anderen\nFeststellungen besteht nicht. Die Strafkamner hat zwar\nwiederiolt zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte den\nZeugen für leichtsinnig gehalten hat. Aus dem jeweiligen\nZusammenhang der Urteilsgründe ist aber ersichtlich, daß\nsie demit eine die Notlage und die Unerfahrenheit ausschlie-Bende Feststellung nicht treffen wollte. Andererseits ist nicht\nzweifelhaft, daß nach der Überzeugung der ‚Strafkamıer\nerfahrenheit des Zeugen das Verhalten des Mgeklagten nicht\nbestimmt haben. Daß dieser in Ermangelung positiver Kenntnis\nder Umstände den Leichtsinn des Zeugen offensichtlich überbewertet hat, ist ohne Bedeutung.\n\nAuch die Strafzumessung 1äßt einen Rechtsfehler nicht\nerkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die Straf- !\nkammer das Gesamtverhalten des Angeklagten auch in den Fällen, |\ndie nicht zur Verurteilung geführt haben, strafschärfend berücksichtigt hat. Denn es steht in einem unlöslichen Zusammenhang mit der Straftat und läßt die innere Einstellung des\nAngeklagten zu ihr unä seine “eigung zu ähnlichen Straftaten\nerkennen (vgl BGH in NIW 1954, 1417). Auch § 27 db StGB ist”. .\n\nnicht verletzt. Die von der Revision hervorgehobenen Umstände\nhat die Strafkanmer nicht übersehen. Ihre in Ansehung dieser unstände gewonnene {Tberzeugung, daß der Strafzweck durch eine B\nGeldstrafe nicht erreicht werden kann, ist nicht angreifbar.\n\nDie weitcsre Jachprüfung des Urteils im Rahmen der allgemeinen Sachrige ergibt allerdings, daß die Strafikamner es\nunterlassen kst. für den Fall der Vneinbringlickkeit der\nerkannten Gellstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.\nDazu war die Stafkammer nach § 29 StGB verpflichtet: Es ist night\n\nzulässig, diese Entscheidung den nachträglichen Verfahren nach —\n\n§§ 459 ff StPO vorzubehalten (vgl KiR, Komm: zur Strafprozeßordnung 1954, „nm 6 zu §§ 459 StPO). In der Nachholung liegt keine\nSchlechterstellung im Sinne des § 353 Abs 2 St?0, da die Geldstrafe nach §§ 459, 462 StPO ohnehin im Talle ihrer Uneinbringlichkeit durch Beschluß in Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln\nsein würde (vgl auch BGH 4 StR 485,551 vom 23. 5. 1952 in IM\nNr 2 zu § 331 StPO). Von einer Sschlechterställung kann im übri- |\ngen schon deshalb keine Rede sein, weil im vorliegenden Fall\neine richterliche Entscheidung deren Abänderung zum Nachteil |\ndes Angeklagten durch § 358 Abs 2 StPO verboten sein könnte,\nüberhaupt fehlt (BGIISt 4, 346). Das Revisionsgericht kann die |\nErsatzfraihsitsetrafe von sich aus nicht festsetzen. Eine entM:\nchende Änvenäung der Grundsätze des § 354 Abs 1 StPO würde nicht :\nzu einem billi;en Ergebnis führen, Insoweit mußte die Sache |\ndaher an das Lanäügericht zurückverwiesen werden. |\n|\nIII. Im Fall > ist die zevision offensichtlich unbegründete\n\nPa\n\nAllerdings zwingt auch hier die fehlende Festsetzung der\n\nErsatzfreiheitsstrafe zur Zurückverweisung.\n\nBaldus Busch Dr. Dot+terweich\n\nDr. Schalscha Menges\n\nwe\n.\n\nnm a\n\nPP\n\n... 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