{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-29_2_StR_212_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-29","aktenzeichen":"2 StR 212/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1480)\nı75\nI+\nIoy\nnn\nInn\nI\nt\n\n2269 041\n\nrn Nanen des TVeoeikes\nIn der Strafsarhe\ngegen\n\nden Architekten Johann \\ «EEEED aus AB. dort\ngeboren an Be :9:°:\n\nwegen Verführung zur Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBunäsesrichter Prof.,Dr.Busch\n\nBurdesrichter Dr ,Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat auED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 15. Januar 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nsur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwieser.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nnn nen nn\n\nAngeklagte ist wegen Verführung eines noch nicht\nvierzehn Jahre alten Knaben zur Unzucht .§ 175.a Nr 3 StGB)\nin Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB urter\nZubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstirafe von\nach; Monaten verurteilt worden. Mit der Revision rügt die\nVerteidigung Verletzung der Aufklärungspflicht und des sach-\n\nlichen Rechts.\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters hat der gleichgeschlechtiiich veranlagte Angeklagte den dreizahn und ein\nhalbes Jahr alten Schüler Bernhard U) in ein Kino eingeladen urd während der Dater der v Vorführung seine Hand auf\ndes Knaben nackten Oberschenkel gelegt. Das wiederhol;e er\nan demseihen Nachmittage in einem anderen Kino, zu dessen\nVorführung er den Knaben ebenfalls eingeladen hatte. Er hat\nbesvritten, dies in wollüstiger Absicht getan zu haben, Die\nStrafkammer ist aber von dem Gegenteil überzeugt,\n\n1) Die Revision macht geltend, die dafür im Urteil wiedergegebene Erwägung, der Angeklagte habe auf wiederholten\n\n‚ Vorhalt keine glaubhafte Erklärung dafür gefunden, aus wel-\n\nchem anderen Grunde er den Oberschenkel des Knaben angefaßt\nhabe, stelle keine hinreichende Begründung dar: das Land--\ngericht hätte durch Sachverständieengutachten s aufklären\nmüssen, cn Ale Handlungsweise des Angeklagten nicht ganz\nohne geschlechtlichen Anlaß aus seiner seelischen Verfassing. nämlich aus dem Gefühl der Vereinsamung heraus zu\nverstehen sei, das ihn seit dem Tode seiner Mutter, mit der\ner zusammen gelebt hatte, beherrsche, Demit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Mit diesem Verteidigungsvorbringen has sich die Strefkammer auseinandergesetzt. Weder den\nAkten noch dem festgestellten Sachverhalt sind Umstände\n\n2)\n\nsu eniczehmen, die dem Tatrichwer die Notwendıgkeit aufgedrängt\nhätven, zur Beantwortung dieser Frage einen psychiatrischen\n\nSachverständigen zu vernehmen. Der Verteidiger hat in der\nHaupiverhandlung übrigens selbst keinen dahingehenden Antrag\ngesteilt, obwohl er in der vor dem Hauptverhandlungssermin\neingereichten Verieidigungsschrift anheimgestellt hatte.\n\nden AngeklagS5en durch einen Psychiater untersuchen zu lassen,\n\n2. , Dagegen Hält das Urteil der sachlich rechtlichen\nNachprüfung nicht stand.\n\nzZ\n\na) Der Angeklagte hat nur zugegeben, seine Hand auf den\nOberschenkel des Knaben gelegt zu haben, dagegen bestritten.\nden Oberschenkel “gessreichell oder in anstößiger Weise befühlt\" zu haben. Tas Landgericht hat den Knaben nicht als\nZeugen vernommen, um in ihm die Erlebnisse miü dem Angeklagten\nnicht nochmals wachzurufen. Aus diesem Grunäo sieht; es michi\nfür erwiesen an, daß der Angeklagte den Obersrherkel des\nKnaben \"gestreichelt\" habe, Dagegen hält es \"aus dem gesamten\nTatgeschehen in Verbindung mit den eigenen Angaben des Ange--\nklagiven\" den sicheren Schluß für gerechtflersigt, er habe\nden Oberschenkel des Angeklagten derart \"befühlt\", daß darin\neine Unzuchtshandlung zu finden sei. Der Angeklagie hatie\nein Befühlern aber gerade bestritten. Im Urteil sind auch\nkeine bestimmten Tatsachen angeführt, aus denen das Landgericht einen solchen Schluß hätte ziehen können, Bei dem\nAbstreiten des Anseklagten und bei dem Fehlen sonstiger\nBeweistatsachen hätte ersichtlich nur durch die Vernehmung\ndes Knaben: geklärt werden können, was der Angeklagte während der Filmvorführung mit seiner Hand an dessen nackten\nOberschenkel getan hat.\n\nDazu kommt, daß Im Urteil nicht ausgeführt ist, in welcher Weise dsr Angeklagte nach der Meinung des Landgerichts\nden Oberschenkel des Kuaben \"befühlt\" haben soll. Die Frage,\n\n}\n\nH\n\n6\n\nob das Befühlen eine unzüchtige Handlung ist, kann nur entschieden werden, wenn die Art und Weise des Befühlens fesisteht, Ein \"Streicheln\" des Oberschenkels wäre, wenn von\nwollüstiger Absicht begleitet, eine unzüchtige Handlung im\nSinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Das Landgericht gebrauchi\n\nden Ausdruck \"Befühlen\" im Gegensatz zum \"Streicheln\" als\n\nein Weniger. dagegen zum bloßen \"Anfassen\" und \"Handauflegen\",\nın dem es noch keine unzüchtige Handiung findet, als ein Mehr.\n\nBei der Prüfung, ob eine Handlung unzüchtig im Sinne der\n88 174 ff StGB ist, d.h. ob sie das allgemeine Scham- und\nSittlichkeitsgefühl verletzt, kcmmt es allerdings nicht allein\nauf den äußeren Eindruck an, den sie auf das sittliche Gefühl der Allgemeinheit hervcrzurufen geeignet ist. Vielmehr\nist die Allgemeinheit als ein Urteilender zu denken, dem die\nHandlung in ihrer ganzen Bedeutung, sowohl das körperliche\nTur. wie auch die Gesinnung und Willensrichtung des Täters\nbekannt ist. Es ist deshalb die Frage aufzuwerfen, wie die\nAllgemeinheit empfinden und urteilen würde, wenn ihr sowohl\ndas äußere Geschehen wie auch die sie begleitende Gesinnung,\ninsbesondere der mit der Handlung verfolgte Zweck des Täters\nbekannt wäre (BGHSt 2, 163 16775 BGH NIW 1952, 712 Nr 195\nRest 67, 110 /I127). Indessen macht die Sinnenlust nicht jede\nvon ihr getragene Handlung zu einer unzüchtigen im Sinne der\n83 174 ff StGB. Die hohen Strafdrohungen dieser Gesetzesbestimmungen weisen darauf hin, daß sie unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten nicht im Blicke\nhaben, sondern Vorgänge von einer gewissen äußerlichen Erheblichkeiv voraussetzen. Für Fälle bloßer Zudringlichkeit\nreichen die für die Beleidigung gegebenen Strafbestimmungen\naus. Personen, die sich nicht beleidigt fühlen oder die\noder deren gesetzlicher Vertreter aus anderen Gründen keinen\nStrafantrag stellen, bedürfen keines weiteren strafrechtli-\n\nN67]\nl\n\nWR\ncr\n[o)'\n9\nud\nI]\n[gy)\nN\nHl\nI\nD62\n=\n»c\n\nchen Schutzes ‘BGH NW 1954. 120 Nr 27: RGSt\nRG DR 1943, 1035 Nr 6).\n\nDie Grenze. was das allgemeine Scham- und Sittiichkeitsgefühl verietzt und deshalb unzüchtig ist, ist somit richt\neicht zu ziehen in Fällen, in denen die Handlung nichi scncen\nin ihrer äußeren Gestaltung diesen Sharakter zeigv. Deshalh\n\nr-\n\nbedarf es einer eindeutigen Feststellung auch des äußeren\nGeschehens, Daran fehlt es hier. Möglicherweise has das Landgericht rechtsirrtümlich geglaubt, genauerer Feststellung\n\nin dieser Richtung deshalb entihoben zu sein, weil nach ihrer o\nÜberzeugung der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt\nhat. Dazu kommt, daß das Urteil in der Xennzeichnung der Handlungsweise des Angeklagten wechselt. Es spricht an aitderen\nStellen von Berühren oder von anhaitendem Anfassen. Vas ist\naber weniger als Befühlen.\n\nTie Ausführungen des Urteils lassen nach allem nicht\nerkennen, ob das Verhalten des Angeklagten eine unzüchtige\nHandlung im Sinne der §§ 175 a, 176 StGB war, Es muß aus\ndiesem Grunde aufgehoben werden.\n\n») Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung ist folgendes zu beachten.\n\nZur Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB gehört, wie der Senat bereits im Urteil BGHSt 2, 40 entschieden hat, daß der\nJugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der\näußeren und der inneren Tatseite erfüllt. Das ist der Fall,\nwenn der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich o‘er\nbei dem Verführer bewußt hervorrufen will. Nicht erforderlich\n\nist, daß er nach seiner sitilichen und geistigen Entwicklung\nreif genug ist, das Unrecht eines soichen Verhaltens einsusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,\n\nmr\n\nDas Landgericht hat bisher nicht Testgesielii. daß der\nKnabe sich der geschlechtlichen Bedeutung des Verhaliens\ndes Angeklagten bewußt gewesen ist und es in diesem Bewußv--\nsein geduldet hat, um bei. sich oder dem Angeklagien geschlerhiiche Empfindungen hervorzurufen oder zu befriedigen. Im Ur:\nteil wird das bei der Verneinung der Frage, ob der Knabe sich\nden unziüchtiigen Handlungen des Angeklasten [rceiwillig preisgegeben hätte, lediglich unterstelliü. Bei der Strafzumessung\nhat das Landgericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt;\ndaß der Knabe sich der Unzüchtigkeit des Verhaltens des Angeklagten möglicherweise gar nicht bewußt geworden sei. Dem\nUrteil ist nicht zu entnehmen, daß das Landgericht nichv in\nder Lage gewesen wäre, diese Frage aufzuklären. Vielmehr hat\nes sie ersichtlich deshalb offen gelassen, weil es ihr für\ndie Würdigung der Tat unter dem Gesichtspunkt des § 175 a\n\nv 3 StGB keine rechtliche Bedeutung beimaß.\n\n.J\n\nZum Vorsals gehört bei dem Verbrechen des § 17° a Nr\nStGB auch. daß der Täter weiß und will, daß der Jugendliche\nsich in dem dargeiegien Sinne der geschlechilichen Bedeutung\nscines -- des Täters - Verhaiten bewußt ist und es in diesen\nBewußtsein geduldet hat, um bei sich oder dem Täter geschlechi..\niiche Empfindungen hervorzurufen oder zu befriedigen.\n\nBaidus Busch Dr.,.oiterweich\n\nDr.Schalscha Menges ®","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-29/2-str-212-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-29/2-str-212-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.533028+00:00"}}