{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-29_2_StR_209_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-29","aktenzeichen":"2 StR 209/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5\n<.\n\n2 StR 209/57\n\n2260 042\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Frieda G HD serorer: Tun\naus rd . geboren am > 9:5 in xt,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n29. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Tr, Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr.. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichtei Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,..\n\nOberlandesgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EERR \"\nals Urku beamter 8\n\n.y\n\nSchäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: u\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Januar 1957, soweit sie verurteilt worden ist, im Strafausspruch hinsichtlich der\nEntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkamner hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Gefängnisstrafe\nvon drei konaten verurteilt, Die Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie gemäß § 25 Abs 3 Nr 2 StGB abgelehnt, weil \"die\nAngeklagte während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Tat\nbezüglich der Vollstreckung einer gegen sie erkannten Freiheitsstrafe Strsfaussetzung zur Bewährung erhalten hatte.\"\n\nGegen ihre Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit der\nRevision. Sie macht einen Verfahrensverstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel ist nur in beschränktem Umfange begründet.\n\nDie Rüge der Angeklagten, sie sei durch das Verhalten des\nVorsitzenden der Strafkammer in ihrer Verteidigung unzulässig\nbeschränkt worden, scheitert schon daran, daß sie wegen der\nangeblichen Behinderung keinen Beschluß des Gerichts herbeigeführt hat:\n\nDie Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet:\n\nDasselbe gilt für die Strafzumessung als solche, die ebenfalls keinen die Angeklagte benachteiliegenden Rechtsfehler\nerkennen läßt.\n\nBedenken sind allein gegen die auf § 23 Abs 3 Nr 2 StGB\ngestützte Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zu erheben. Die Strafkammer bezieht sich hierbei, ohne daß sie es\n\n- 3 -\n\nin ihren Ausführungen zu § 25 StGB ausdrücklich sagt, ersichtlich auf die an anderer Stelle des Urteils erwähnte, vom Schöffengericht in Köln am 7. Juli 1950 gegen die Angeklagte ausgesprochene Strafe von einen Jahr Gefängnis, zu der in einer Klammer\nbemerkt ist: \"Teilstrafe verbüßt, der Rest am 8. 12, 1955\nerlassen.\" Die Aussetzung eines Teiles der Strafe zur Be-\n\nwährung rechtfertigt jedoch die Anwendung des § 23 Abs 3\n\nNr 2 StGB nicht. Diese Vorschrift setzt vielmehr voraus,\n\ndaß die Vorstrafe ganz ausgesetzt worden war, wie der\nBundesgerichtshof in seinem zum Abdruck in der Amtlichen\n\nSaumlung bestinnten Urteii vom 4. April 1957 - 4 StR 86/57 - ®\nausgesprochen hat. Insoweit. kann daher das Urteil nicht\naufrechterhalten werden. Über die Frage der Strafaussetzung\n\nzur Bewährung wird die Strafkamnmer alsa erneut befinden müs-\n\nsen: Dazu sei folgendes bemerkt:\n\nWenn auch die teilweise Aussetzung der Vorstrafe die\nAnwendung des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB nicht rechtfertigt, so\nist der Tatrichter nicht gehindert, vielmehr verpflichtet,\ndie Nicht-Bewährung der Angeklagten bei seiner Entscheidung nach\n§ 23 Abs 2 StGB mit heranzuziehen, da hierbei neben anderen\nUmständen das. Vorlebendes Verurteilten zu berücksichtigen\nist. Im übrigen wird die Strafkammer prüfen müssen, ob etwa ;\n§ 23 Abs 3 Nr 3 StGB einer Strafaussetzung zwingend entgegen- ®\nsteht. Der Zeitraum zwischen der Verurteilung der Angeklagten am\n7: Juli 1950 und der Begehung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Tat beträgt zwar mehr als fünf. Jahre, Indessen darf gemäß\n§ 25 Abs 4 StGB in diese Frist die Zeit nicht eingerechnet\nwerden, in der die Angeklagte eine Freiheitsstrafe verbüßt\nhat. Wach dem Vermerk: \"Teilstrafe verbüßt\" bestcht die Möglichkeit, daß die Angeklagte von der durch Urteil vom 7. Juli\n1950 erkannten Gefängnisstrafe nach dessen Erlaß einen Teil von\nsechs Monaten oder mehr verbüßt hat. Sollte das zutreffen, so\n\nTH 0... bag\n\nBe *\n\nwäre die in § 23 Abos 3 Nr 3 StGB vorgesehene Frist von\nfünf Jahren bei Begehung der neuen Straftat noch nicht abgelaufen gewesen, was den Ausschluß der Vergünstigung des\n§ 23 StGB aus diesem Grunde zur Folge haben würde.\n\nBaldus . Busch Dr. Dotterweich\n\nDr, Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-29/2-str-209-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-29/2-str-209-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.513277+00:00"}}