{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-29_2_StR_198_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-29","aktenzeichen":"2 StR 198/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 Stk 198/51\n\n2260 044\nIm Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1} den Bauarbejj Heinrich ° J ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren :n 1915 in BB: zur Zeit in\nUntersuchungshnaft,\n\nda ;elbert O us gg\n1899 in H\n\n2) den Altmetallhändler\n‚ geboren cn\n\nwegen Diebstahls u-a:;\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. Mai 1957, an der teil,„enommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr: Menges\n\nals beisitzende Richter,\nNberlandesgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 000)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. November 1956 werden verworfen; jedoch fällt im\nUrteilsspruch bei beiden Angeklagten das Wort\n\"gemeinschaftlich\" weg.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten a | wird die seit dem 13. November 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit\nsie drei lionate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- - -.— on oo.\n\nDer Angeklagte Jg arbeitete im Herbst 1955 auf einer\nBaasteille in Frankfurt am Main, wohnte dort in einer Baracke\nzusammen mit anderen Arbeitern und blieb auch wohnen, als\nam 31. Januar 1956 die Bauarbeiten wegen Frosts eingestellt wurden. Mitte Februar bot er dem ängeklagten O9\nauf dessen Lagerplatz Schalungsträger, die auf der 3austelle lagerten, zum Kauf an. Er gab an, er sei Polier\nund beauftragt, wegen des Frostwetters katerial zu verkaufen. O@D ud mit Hilfe Jg und eines gewissen\nFB einen Teil der Träger auf seinen liagen und fuhr\nsie auf seinen Lagerplatz. Einen weiteren Posten Träger\nholte er einige Tage später ab, wobei beim Seladen noch\nein gewisser Sch der dem OB 215 Sohn des Chefs\nvorgestellt wurde, mitwirkte. Bei einer dritten Gelegenheit, abermals einige Tage später, fuhr ou mit iiilfe\ndes Jg den Rest der Träger ab. ür zahlte einen Bruch--\nteil des wahren Wertes. Das Landgericht hat auf Grund\ndieses Sachverhalts beide Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt, und zwar ID als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus\nunter Anordnung der Sicherungsverwahrung, og zu fünf\nMonaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDie Revisionen beider Angeklagter bleiben erfolglos:\n\nI. Revision des Angeklagten Jg.\n\nl: Schuläspruch,\n\nDas Landgericht hat sich bei Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten zwar nicht ausdrücklich dazu geäußert, wer den Gewahrsam an dem auf der Baustelle lagernden Baumaterial hatte; es ist aber offensichtlich und\n\n-3-\n\nohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß ID keinesfalls\nden Alleingewahrsam, sondern höchstens gemeinsam mit dem\nBauunternehmer Mitgewahrsam hatte. ID hat also fremden\nGewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam durch das Aufladen der Schalungsträger auf den Wagen des > und\n\nsein Mitwirken bei dem Wegschaffen begründet; er hat in\nZueignungsabsicht gehandelt, denn er wollte über die\nTräger wie ein Eigentiimer verfügen. Er ist also zutreffend\ndes Diebstahls für schuldig befunden worden-\n\nNicht richtig ist die Annahme, daß er gemeinschaftlich mit Bu den Diebstahl begangen habe. Das Landgericht\nhat festgestellt, daß er, wenn auch erfolglos, versucht\nhat, dem OD einzureden, er sei zum Verkauf der Baumaterialien berechtigt und daß er beim zweiten Besuch\nOB iieses Vorgeben noch zu untermauern suchte, in-\n\ndem er den Sch als Sohn des Chefs vorstellte. Freilich\nhat > die Unwahrheit dieser Erklärungen durchschaut\nund die Nichtberechtigung des Jg erkannt; im übrigen\nmuß aber davon ausgegangen werden, daß Jg seinerseits\nden Od bei gutem Glauben halten wollte, sodaß es am\nbewußten und gewollten Zusammenwirken nach § 47 StGB\nfehlte. Da beide Angeklagte jeder für sich den vollen\nTatbestand des Diebstahls verwirklicht haben, liegt\n\nnicht Mittäterschaft, sondern Nebentäterschaft vor (vgl\nMezger in LK § 47 StGB Anm 3, letzter Absatz; Maurach\nallg. Teil S 521; RGSt 23, 196; 44,321, 32%; 71, 24).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch berichtigen; ein Ein-\n\nfluß auf “en Strafausspruch ist ausgeschlossen.\n\n2. Strafausspruch.\n\nWeder die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle\nnoch die Beurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist rechtsfehlerhaft. Was\n\n-4 -\n\ndie Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet. Die\nStrafkammer hat zum Ausdruck gebracht, daß sie § 20 a\n\nAbs 1 StGB anwendet; die formellen Voraussetzungen hierfür sind durch die von ihr bezeichneten Verurteilungen\ngegeben. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das\nLendgericht den seit seirem 19. Lebensjahre bis zu seinem\ngegenwärtigen Alter von 43 Jahren in kurzen Abständen,\nsoweit er sich in Freiheit befand, als Dieb rückfällig\ngewordenen Angeklagten nicht nur als Gewohnheitrverbrecher\nansieht, sondern auch als gefährlich. köögen auch seine\nersten Straftaten nur geringen Schaden angerichtet haben\nund oft durch Alkoholmißbrauch begünstigt worden sein,\n\nso zeigten sich doch auch bei kleineren Diebstählen schon\nüble Neigungen des Angeklagten (Kameradendiebstahl),\ngerade seine letzten Straftaten sind auch ihrem Umfange\nnach recht erheblich. Die große Rückfallsgeschwindigkeit\nund die Tatsache, daß der Angeklagte trotz guten Verdienstes seinem Hang zum Diebstahl nicht entgegentreten\nkann. rechtfertigen die Annahme seiner Gefährlichkeit sowohl für den Zeitpunkt. der Verurteilung wie nach der\nStrafverbüssung. Deshalb ist auch die Anordnung der\nSicherungsverwahrung nicht zu beanstanden, da andere\n\n‚Mittel, die Allgemeinheit zu schützen, nicht ersichtlich\n.. \"sind.\nII. Revision des Angeklagten O8\n\n‚tl: Verfahrensrüge.\n\nDie behauptete Verletzung des § 267 StPO geht in\nWahrheit dahin, daß der festgestellte Sachverhalt nicht\ndie Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter am\nDiebstahl des Jg rechtfertige; es handelt sich also\num die Sachrüge.\n\n2 Sachrüge.\n\nSoweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen\nDiebstahls wendet, ist sie unbegründet: Nach den Feststellungen war sich | darüber klar, daß Jg als\nBauarbeiter oder Polier keineswegs berechtigt war, neuwertiges Baumaterial vom Bauplatz zu verkaufen. Damit\nist der Vorsatz des om: sich an der Entwendung der\nTräger zu beteiligen, ausreichend dargetan: Wenn er.auch,\num Komplikationen zu vermeiden, dem ID gegenüber auf\ndas von diesem vorgespiegelte Verkaufsgeschäft einging,\nso war er sich dcch darüber klar, daß ein Bauarbeiter\noder Polier keinen Alleingewahrsam an den für die Bauarbeiten benötigten Schalungsträgern hat, daß also erst\nvor seinen Augen eine Wegnahme in Diehstahlsabsicht\nerfolgte, an der er sich wissentlich und willentlich\nbeteiligte. Dabei hat er selbst fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet in der äbsicht,\nüber die Sachen wie ein Kigentümer zu verfügen. Er hat\ndemnach alle Tatbestandsmerkmale des Diebstahls in\neigener Person verwirklicht; er ist zu Recht als Dieb,\nund zwar als Täter, verurteilt worden. Die Annahme von\nHehlerei scheidet aus: Eehlerei kann nur angenommen\nwerden, wenn eine tatsächlich beendete strafbare Handlung vorangegangen ist; sie kommt nicht in Betracht,\nwenn die Erlengung der Sache durch die vortat nit dem\nAnsichbringen zusammenfällt. Der bloße Wille Ogg.\ndie Träger \"von I@® zu erwerben\", selbst wenn er ernstlich gewesen wäre, macht die Tat nicht zur Hehlerei\n(vgl BGH Urt 3 StR 660/51 vom 6. November 1952).\n\nAus denselben Gründen wie bei Jg liegt aber auch\nbei OB nicht gemeinschaftlicher Diebstahl im Sinne\ndes § 47 StGB vor; denn wenn auch OD wußte, daß es\n\nX\n\n-6 -\n\nsich um die Ausführung eines Diebstahls handelte, so\nfehlte es doch an einem bewußten und gewollten Zusammenwirken mit JB; es gibt keine einseitige Hittäterschaft.\nkuch hier ist der Schuldspruch berichtigt worden. Der\nStrafausspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-29/2-str-198-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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