{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-29_2_StR_195_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-29","aktenzeichen":"2 StR 195/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"AR\n2260 094\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nFür die Amtliche Sammlung:\n\nGesetz:\nRechtssatz;\n\nAktenzeichen;z\n\nUrteil des BGH vom 29. Mai 1957 LG Kassel\n\nStGB § 42 m\n\nBei Beteiligung mehrerer an der mit Strafe bedrohten Handlung kann ein Teilnehmer die- |\nse auch dann im Zusammenhang mit der Führung\neines Kraftfahrzeugs begangen haben, wenn er\nes nicht eigenhändig gelenkt hat.\n\n2 StR 195/57\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Fiugzeugtechniker Georg S aus Kg:\ngeboren am WW 923 in s ‚ zur Zeit in\n\nStrafhaft,\nwegen schweren Rückfalldie3stahis:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, Mai 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberlandesgerichtsrat > u\nals Vertreter der Bund altschaft, :\nJustizangestellter ad\nals Urkundsbeanter chäftsstelle, =\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 28. Januar 1957 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wesen schweren Rückfalldiebstahls zum Schaden des Di\n\n>\nGEEEEEEEER verurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm übrigen wird seine Revision verworfen. Im Umfange\nder Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründer\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu je 2 Jahren Zuchthaus verurteilt, Aus diesen Strafen hat sie unter Einbeziehung einer\ndurch Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6,9,1956 erkannten Gefängnisstrafe von 5 Monaten und einer durch Urteil des\nSchöffengerichts in Kassel ausgesprochenen Gefängnisstrafe von\n6 Monaten eine Gesamtstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus\ngebildet. Sie hat ferner der Verwaltungsbehörde untersagt, vor\nAblauf von 5 Jahren dem Angeklagten einen Führerschein zu er-\n\nteilen\n\n.Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß das Gericht unter Verletzung des § 265 StPO den Angeklagten nicht darauf hingewiesen habe, es könne gegen ihn die in § 42 m StGB vorgesehene\nMaßregel angeordnet werden, Die Rüge ist unbegründet. Der Eröffnungsbeschluß führt im Anschluß an die Schilderung der dem\nAngeklagten vorgeworfenen Taten unter den anwendbaren Strafbestimmungen $.42 m StGB an. Er hat damit ausreichend die Tat\ndahin gekennzeichnet, daß sie eine Anordnung der Sicherungsmaßregel nach § 42 m StGB zulasse (BGHSt 2, 85).\n\n2. Die Rüge, § 67 StPO sei verletzt, da der Zeuge ss»\neinen Teil seiner Aussage nicht unter Eid gemacht habe, findet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze. Hiernach hat\nder Zeuge am Schluß seiner nochmaligen Vernehmung die Richtig-\n\nkeit seiner Angaben unter Berufung auf seinen bereits geleiste-\n\n|\n\nu en ee te\n\nten Eid versichert; er wurde dann entlassen. hat somit nach\nAbgabe dieser Versicherung keine Aussage mehr gemacht.\n\nII. Sachbeschweräe.\n\ni. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls zum\n\nNachteil der Firma KW ur: ci is: im schuldspruch\n\nrechtlich einwandfrci.\n\n2. Bedenken begegnet jedoch die Annahme eines schweren Diebstahls zum Nachteil des Deutschen Jugendherbergswerkes-\n\nDer Angeklagte hat hier einen dem Dun (iD\nEEE gehörenden Personenkraftwagen, der vor dem\n\nGrundstück Am HD abgestellt war, erbrochen, indem\ner die rechte hintere Seitenscheibe herauszwängte, ihn\nhierauf bis zur Achenbachstrasse gefahren und dort ver-\n\nschiedene in dem Wagen befindliche Gegenstände entwendet:\n\nDas Erbrechen eines Personenkraftwagens und die Entwendung\nvon darin befindlichen zur Beförderung bestimmten Gegenständen kann zwar schwerer Diebstahl nach § 243 Abs I Nr 2\n\nund auch nach § 243 Abs 1 Nr & din (Rest 71, 198, BOHSt 2,\n214; 4, 16), die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung jedoch übersehen, daß der Angeklagte den Wagen von\nseinem ursprünglichen Standplatz weggefahren und erst dann\ndie Sachen aus dem Wagen entwendet hat. Es hätte daher, wie\ndie Revision zu Recht beanstandet, einer Prüfung bedurft,\n\nob der Angeklagte nicht den Wagen mit seinem Inhalt durch\ndas Wegfahren an sich bringen wollte. Einen Diebstahl eines\nKraftwagens begeht bereits, wer ihn wegnimmt, um ihn zu benutzen, solange er für ihn Wert hat, und ihn später an einer\n\nA\n\nbeliebigen Stelle zurücklassen und dem Zugriff Dritter »reisgeben will. Die Zueignungsabsicht erfordert nicht. daß der\nTäter den Willen hat, den Wagen dauernd für sich zu hehalten; sie kann auch vorliegen, wenn er sich der Sache mach\nGebrauch wieder entäussern will (RGSt 64, 259). Wäre das\n\nhier der Fall gewesen, hätte der Angeklagte mit der Wegnah-\n\nme des Wagens auch den gesamten Inhalt gestohlen; das nachwrägliche Ansichbringen des Inhalts, auch unter erschwe--:\nrsnäen Umständen, wäre darn unerheblich (BGHSt 5, 205)- Daß\nder Angeklagte den Wagen durch gewalisame Öffnung des Fensters\n\nNZ\n\n‘genommen hätte, wäre kein Erschwerungsgrund des § 243 Abs 1\n\nSvG .\nNr 2 und 4 BeH NJW 1952.1184).: Das Urteil kann daher insoweit\n\nkeinen Bestand haben.\n\n3. Die Strafkammer hat der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten, der keinen Führerschein besitzt, vor\nAblauf von 5 Jahren einen Führerschein zu erteilen. Sie\nist der Auffassung, die jetzt zur Aburteilung stehenden Taten seien in unmittelbarem Zusammenhang wit der Führung eines\nKraftfahrzeuges begangen. Der Angeklagte ist durch Urteile\ndes Amtsgerichts in Kassel vom 15. Dezember i953 und vom\n17: Oktober 1955 wegen Trunkenheit am Steuer und durch Urteil vom 27. November 1956 erneut wegen Trunkenheit am Steuer\nin Tateinheit mit mißbräuchlicher Benutzung eines Kraftwagens und Fahrens ohne Führerschein bestraft worden. Diese\nfrüheren Taten und die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten lassen nach Ansicht der Strafkammer den Angeklagten\nals ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erscheinen.\nUm die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen,\nsei es deshalb, wie sie meint, geboten, die Erteilung einer\nFahrerlaubnis vor einer Sperrfrist von 5 Jahren zu verhindern,\n\nWIERBERRFL IA.\n\nSRERSTEE ı\n\nGegen diese Erwägungen der Strafkamner bestehen nach\nden bisherigen Feststellungen im Ergebnis keine Bedenken,\nDer Angeklagte besitz zwar kein 1 Ri ührerschein. Der Richter kann jedoch aufgrund des Si 42 m StGB eine selhständi-\n\nge Sperrfrist auch dann anoränen, wenn der Täter noch keinen\nFührerschein hat (BGHSt 10, 94). Voraussetzung ist, daß\n\nder Täter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, die\n\ner bei oder in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeuges obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe verurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit\nfreigesprochen wird, und er durch die Tat sich ais ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet es der Wortlaut und der Zweck des Gesetzes, die Entziehung der Fahrerlaubris darauf zu beschränken, daß sich der Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Fahren erwiesen hat; vielmehr\n\nkann auch.ein allgemeiner Charaktermangei, der sich in der\n\nTat’ offenbart, die Entziehung oder die Versagung der Tahrer-.\nlaubnis rechtfertigen, sofern wegen dieses Mangels die für\ndie Führung eines Kraftfahrzeugs erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit nicht mehr zu bejahen ist. Die Vorschrift\ndes § 42 m StGB ist daher anwendbar nicht nur bei eigentlichen Verkehrsverstössen, sondern auch bei sonstigen straf-\n\nbaren Handlungen, die im Zusammenhang mit der Führung eines\n\nKraftfahrzeuges begangen sind (BGHSt 5, 1795 7, 165 /1677).\n\nHiergegen sind im Schrifttum Einwendungen erhoben worden. Sie gehen hauptsächlich dahin, daß der. Bundesgerichtshof unter Überschreitung einer zulässigen Gesetzesauslegung den Besitz eines Kraftwagens dem Führen eines solchen\ngleichstelle;‘ während das Gesetz, da es von einer Straftat\nspreche, die im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftwa-\n\nAL. a\n\ngens stehe, offensichtiich nur an solche Fälle gedacht habe,\ndie sich auf die Betätigung der Fahrerlaubnis beziehen. Dic\nTat müsse daher gerade durch diese Betätigung der Fahrerjaubnis ausgeführt oder gefördert worden sein. Nach der\nRechtsprechung sei der Begriff des Zusammenhangs auch rein\nformal bestimmt, so daß die Entscheidung nach § 42 m StGB\n\nvom Zufall abhänge, wie die dem Urteil in BGISt 5,179 zu-\n\ngrunde liegenden Fälle zeigten. Selbst wenn man annehme, ..\ndaß der Begriff des Führens auch den Besitz eines Kraftfahrzeuges umfasse, müsse doch immer ein solcher Zusammenhang zwischen der konkreten Tat und dem Führen eines Kraft-\n\nI — fahrzeuges bestehen, daß das Fahrzeug als solches zur Bege»_\n\nhung der Tat benutzt werde. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, durch eine zu weite Auslegung in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörde einzugreifen,\n\nDiese Einwendungen sind unbegründet. Gerade bei N 42m\n\nStGB 1äß8t der Wortlaut in Verbindung mit der amtlichen Begründung .den Sinn und Zweck der Vorschrift klar erkennen. Er\ngeht dahin, einen Täter, der durch seine Tat gezeigt hat,\ndaß ihm das Führen eines Kraftfahrzeuges wegen seiner verantwortungslosen Fahrweise oder. wegen. seiner, charakterlichen.\nUnzuyerlässigkeit nicht gestattet werden kann, auszuschalten und ihm durch Tntziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis weitere Straftaten im Zusammenhang mit der Führung von\nKraftfahrzeugen, wenn auch nicht unmöglich zu machen, so\ndoch wesentlich zu erschweren. Dieser Aufgabe muß die Auslegung gerecht werden. Deshalb darf es nicht darauf ankommen, ob die der Verurteilung zugrunde liegende Tat durch die\nBetätigung der Fahrerlaubnis ausgeführt wird. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits dadurch verneint, daß er auch\ndie Anordnung einer selbständigen Sperrfrist durch das Gericht für: zulässig hält, wenn der Täter noch keine Fahrer-\n\n-1\n\nlaubnis besitzt (BGHSt 10, 94}. Er hat hierbei auch die Einwände, das Gericht greife damit unzulässigerweise in die\nZuständigkeit der Verwaltungsbehörde ein, geprüft und für\nnicht stichhaltig befunden.\n\nDas Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 42 m\nStGB ist aber auch nicht dem eigenhändigen Lenken gleichzusetzen. Eine gegenteilige dem blossen Wortlaut verhaftete\nAuslegung würde wiederum dem vom Gesetzgeber gewollten Zweck i\nnicht gerecht; der Wortlaut steht ihr nach Ansicht des Senats sogar entgegen, weil das Gesetz es genügen läßt, daß ,\nder Täter die mit Strafe bedrohte Handlung \"im Zusammenhang v KU\nmit der Führung eines Kraftfahrzeugs\" begangen hat, Wann im\neinzelnen ein solcher Zusammenhang zu bejahen ist, hängt von\nden Umständen des Falles ab. Er ist keinesfalls beschränkt\nauf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges als Tatwerkzeug., Er\nliegt z.B. vor, wenn der Täter nach einem Raubüberfall in\neinem bereitstehenden Wagen ent/flieht, oder wenn er ein\nMädchen mit List zum Fahren im Kraftwagen bestimmt und es\ndann an einer entlegenen Stelle vergewaltigt, gleichgültig\nob dies nun im Wagen oder abseits von diesem geschieht. Der\nZusammenhang ist aber auch: gegeben, wenn der Täter einen\nKraftwagen entwendet, um mit ihm zu fahren und ihn schließ- :\nlich irgendwo stehen zu lassen, aber auch, wenn er ihn an » 4\neine geeignete Stelle fährt, um ihn dort leichter ausplündern zu können. In diesem Sinne ist bisher vom Bundesgerichtshof entschieden worden; daran ist grundsätzlich festzuhaiten. Es besteht deshalb auch kein Anlaß, die Anwendung des\n§ 42 m StGB auf die Fälle der eigenhändigen Lenkung zu beschränken, Da für die Entziehung auch die charakterliche Unzuverlässigkeit entscheidend ist und schon die Benutzung\n\nm...\n\n—\n\n-8-\n\neines Kraftiahrzeugs zur Begehuns von Straftaten ais Grundlage der Entziehung in Betracht kommt, wäre es nicht verständlich, den Täter,der gemeinschaftiich mit einem anderen\nunter Verwendung eines Kraftwagens ein Verbrechen begeht\nund so auch auf die Führung des Fahrzeugs Einfluß hat, deshalb die Fahrerlaubnis zu belassen oder keine Sperrfrist\nanzuordnen, weil nicht er, sondern sein Mittäter das Kraftfahrzeug geienkt hat. Vielmehr muß das Gericht § 42 m StGB\nanwenden, wenn es die Überzeugung gewinnt, daß ein solcher\nTeilnehmer, mag er nun Mittäter, Anstifter oder Gehilfe sein,\neine Fahrerlaubnis zu weiteren Rechtsverletzungen mißbrauchen wird und deshalb ungeeignet zum Fahren eines Kraftfahr\nzeuges ists; denn auch er hat die Tat im Zusammenhang mit\nder Führung eines Kraftfahrzeuges begangen.\n\nDie Strafkammer hat daher zu Recht nach den bisherigen\nFeststellungen in vorliegendem Falle angenommen, der Angeklagte habe die ihm zur last gelegten Taten im Zusammenhang\nmit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen, indem er im\nersten Falle mit einem Kraftwagen, den der frühere Mitangeklagte SD ] lenkte, zu dem lager der Firma Ko ] und\n\nCE furr, dort mit SB einprach und dann die\n\nBeute in dem Kraftwagen wegschaffte, und in dem zweiten Falle\näen Kraftwagen des Dun GERD wegfuhr,\n\num ihn an geeigneter Stelle auszuplündern. Sie hat auch zutreffend die Persönlichkeit des Angeklagten unter Heranziehung der früheren im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangenen Taten gewürdigt. Bejaht die Strafkanmer auf Grund der neuen Verhandlung wiederum die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeuges, be-\n\n-\n\n.\n\nmer en\n\nPERS SERE\na en BIE\n\nUnpeenn. room\na DE tn ne er\n\nson\n\nee ie\n\nee.\n\ndarf es keiner besonderen Prüfung, ob die Anordnung einer\nSperrfrist erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor küinftig därchenden Gefahren durch den Angeklagten zu schützen\n(BGEHSt 7, 165 /1777):»\n\nBaldus Busch Dr,Dotterweich\n\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-29/2-str-195-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-29/2-str-195-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.470383+00:00"}}