{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-22_2_StR_183_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-22","aktenzeichen":"2 StR 183/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I.\n'2_St+R, 183/57 £\n\n_\n\n2267 094\n\nim Kamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. jur. Horst T EB :.: ze\ngeboren en «BE» 1909 in Om»:\n\nweren Betrugs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n22. Mai 1957. an der teilgenommen habens\n\nf} ui\nBundesrichter.:Pro?. Dr: Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals veisitzeude Kichter,\n\nOberlendesgerichtsrat N umerrd\nals Vertreter der BSundesanwaltschaft,\n\nweerr\n\nz + >\n\nBde,\nuse\n\nJustizangestellter url Zr\n‘als Urkundsbea er Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt; ,\nAuf die Kevision: ‚des Angeklagten wird das Urteil des Lanagericiig\nin Bonn vom 18. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, .\n\nsoweit er’verurteilt ist. 3\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und $\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, n , .,\ndas Landgericht zurückverwiesen. R\nVon Rechts wegen De\n\n5 ar =\n\nEründe:\n\nDry 75 _\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nBetrugs zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die\nStrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Eheleute Hugo Sb petrieben in Sm einen\n\nKohproäukten- und Altmetallgroßhandel. Die wurden der Hehlerei\nbeschuldigt und kamen deshalb im März 1952 in Untersucrungshaft. Als Untersuchungsgefangener erteilte Hugo Üggp an\n\n8. April 1952 dem Angeklagten Generalvollmecht, damit dieser\ndie Firma überwachen und die besprochenen Maßnahmen ergreifen könne. Zu diesen Maßnahmen gehörte auch, daß der Angeklagte das im Geschäft vorhandene Bargeld von fast 8600 DM für\n\ndie Zukunft zurücklegte. Das geschah von dem Angeklagten in\nder Weise, daß er diesen Geldbetrag auf ein Anderkonto bei\n\nder dank einzahlte.. Das Geld wurde jedoch tis zum 2. August\n1952, als | dem Angeklagten die Generalvollmacht entzog,\nbiz suf zund 409 DU vrorbraucht. Aus einer Tascıstts in Mausc\nder Eheleute Sp. die bald nach deren Verhaftung vorge:\nfunden worden war, erhielt der Angeklagte sußerden 1528 IM. u 2\n\nausgehändigt, die er als \"Barkasse Sg\" in seinem Besitz _..\n\nbehielt. Re\nAm 5, Juli 1952 wurde dem Angeklagten als Drittschuld- 5. |\n\nner vom Finanzamt SGGEREED \"sen einer Steuerschuld der R\n\nFirma Sg nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 56 664.80 DM 1\neine Pfänäungsverfügung zugestellt. Die darin ausgesprochene . $,\nPfänäurg erstreckte sich auf alle Zahlungseingänge für die £\nFirma Sg, die dem Angeklagten auf Grund seiner General- $\nvollmacht zur Verfügung standen oder stehen würden. Auf die £$\nin der Pfändungsverfügung enthaltene Aufforderung, sich zu\nerklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet\nanerkenne und bereit sei, demgemäß Zahlungen an das Finanzamt ji x\n\nv\n- so EBD\nEr. m en Serum a m.\n\n. De N .\nDe .z\n\nee R\n\n> .\nsa\nman em ebernenieeie— mat rad cn Tann Er cn m tan\n\n. ..®\nune\n.eo» .—.n\n\nern see\n\nWe 2\n\nSa Sn Er Zn\n\nz\n\nhar ne\n77\n\n-\n=\n\nSED : leisten, erwiderte der Angeklsgte: \"Lie Forderung\nxarn ich nicht ale begrlindet anerkenren, da icer nicht im 2esitz\nirgendwelcher Beträge der I'heleute Sg bin\".\n\nAuf den Hinweis des Finanzamtes, daß äle Firma Sg»\ndoch noch im Juli 1952 Umsätze getätigt habe, so daß ncch\nErlöse aus diesen Geschäften bei ihm eingegangen seien, und er\ngebeten werde, diese gepfändeten Geläbeträge an die Rinanzkasse\nSEE zu überweisen, erklärte der Angeklagte, er bleibe\nbei seiner früheren Erklärung, Eriöse aus Geschäften der Firma im Juli seien ihm nicht zugegangen; er habe das Geschäft\nkontrolliert und die Erlöse nicht an sich genommen; ein Anspruch der Firma ED) gegen ihn, der bei ihn gepfändet werden könnte, habe nicht bestanden.\n\nDamit gab sich das Finanzamt zufrieden.\n\nDie Strafkamzer stellt fest, daß sich am 5. Juli 1952\n- dem Zustellungstage der Pfändungsverfügung - in Wirklichkeit\n„uwuhı aus dem all wittein ver Firua SE» erricateten Ander- .\nkonto als auch in der \"Barkasse SB\" noch erhebliche Geldbeträge befarden, weil aus dem Anderkonso noch Zahlungen von\nmehr als 1500 IM und aus der \"Barkasse\" Zahlungen von über\n2 500 Mi erfolgt seien. Der Bestand der \"Barkasse\" hatte sich\nvorher durch weitere Einzahlungen der Firma sg» erhöht.\nNach dem Urteil handelte es sich hierbei um Geldbeträge, die\nAngeklagten im Zusammenhang mit der ihm erteilten Generatvoil -\nmacht für die Firma SW 2022110001 warene we,\n\n$ . ?\n\nDie Strafksmmer könnt \\ Boa Qdemürgebnis, daß sich das\nFinanzamt auf Grund d6s ihm zugegangenen de Bescheides des\nAngeklagten täuschen ließ, sich‘ ‘zufrieden gab und in dieser.\nAngelegenheit nichts mehr unternahm, so daß dadurch der Finang- .,\n\nbehöräe ein Vermögensschaden entstand. Bei seiner Täuschung\n\n2\nfe\n\nhabe der Angeklagte auch dic Abeicht gehabt, sich oder einem u\n\n?\nrun\n\na,\n. ”.,\n\neng\n\na.\nas?\n\n45°.\nIX AaEiN\n\n.\n\nN\nVO\nDa\ns ss\n\n’.\ni ee Zr\nid &\nN ...\n\n<\n02 WI\nET\n\nEx ts\n—\n\nRx? ud\n\nCrYY%\n\nER ‚wegen Betruges überhaupt nicht zu (vgl RGSt Bd 60. 97; Bd 63,\n\nTritten, nämlich der Firma ss». einen recntswidrigen Vermögensvorteii zu verschaffen. Das Landgericht sieht deshalb die\nStraftat des Betruges in allen ihren Merkmalen als verwirklicht\nan und hat den Angeklagten entsprechenä verurteilt.\n\nDie nevision des Angekl:gten rügt die Verletzung von\n\nVerfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen “\n\nRechts.\n\nSE\n1.) Die vertanmeigbtee: dringen nicht durch. Ihre Zrörterung\nim einzelnen efüprigt eich, da die allgemeine Sachrüge zur\nAufhebung des Mone führt.\n\n2.) Zwar können die einzelnen’ sachlichrechtlichen »inwendungen\nder Revision. keinen Erfolg. haben. Gegäflliver der gegenteiligen\nAuffassung er Revision ist. darauf hinzuweisen, deß durch %\ndie Pfändungsverfügung \"alle. absgen | Angeklagten gelangten Zahlungseingänge erfaßt‘ Yarden,d10, ihm laut der ihm erteilten\nGerersirollmsenht für die Firma N zur Verfügung standen.\nMithin ist insbesondere auch die Folgerung der Strafkammer,\n\ndaß die Gutschrift auf dem von ihm errichteten Anderkonto '\n\nvon der Pfändung betroffen war, nach den bisherigen Feststellungen rechtlich ‚nicht zu beanstanden. Im übrigen sind besondere\nAusführungen zu dem einzelnen sachlichrechtlichen vorbringen\nder Revision nicht veranlaßt.\n\nNach der Sachlage drängt sich aber die Frage auf, ob\ndas Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Finanzamt nicht\nunter den Gesichtspunkten des § 396 RAbgO zu beurteilen ist.\n\na\nK2\n\n„Die Strafkammer erörtert diese Frage nicht. Tas Sondergesetz ar\n\ndes § 396 RAbgO 1äßt jedoch gegebenenfalls eine Verurteilung\n\n\"142RGHRR 1937 Nr 11425 BGH 3 StR 154/52 vom 22, Jamar 1953),\n\nSteusrunehrlichkeit kann auch noch im Beitreibungsverfahren ...,\n\n2\nY\nan\ny\n\nbeganger werden (RG JW 1938, 2899 Ir 15). Zum Tatbestand\n\ndee § 396 RAbgO gehört ferner nicht, daß der Täter selbst Steuerschuläner ist, vielmehr. kann auch ein Dritter diese Straftat\nbegehen (vgl RGSt BA 67, 371, 372; Bd 77. S 87. 975 RG DR\n\n1940. 2067 Ar i9; vgl auch BGH NW 1955, 192). Die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung des Angeklagten könnten sonit in jener Hinsicht zu bejahen sein, so üaß seine Verurteilung wegen Betrugs nicht bestehenbleiten kann und die Aufhstung des Urteils geboten ist.\n\nBusch Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel unterzieht sich\neiner Operation und be-\n\na Zindet sich deshalb im\nDr. Schalscha Menges Krankenhaus. Er ist daher verhindert, zu un-\n\nterschreiben.\n\nBusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-22/2-str-183-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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