{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-22_2_StR_181_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-22","aktenzeichen":"2 StR 181/57","doktyp":null,"leitsatz":"1.) Das Gericht hat die Entscheidung, ob Verfahren .\ngegen Jugendliche und Erwachsene zu verbinden sind\nund das Hauptverfahren vor dem Jugendgericht oder\ndem Erwachsenengericht zu eröffnen ist, zwar nach .\npflichtgemässem Ermessen zu treffen; es darf hier- -\nbei aber nicht von reinen Zweckmässigkeitserwägun- u\ngen ausgehen, ist vielmehr an die in § 10% Abs 1,\n2 JGG bestimmten Voraussetzungen gebunden.\n\n2.) Ist das Gericht der Auffassung, daß bei einem\nVerfahren gegen Jugendliche und Erwachsene das\n\nSchwergewicht bei dem Verfahren gegen den oder die”. .\nErwachsenen liegt, hat es das Hauptverfahren. vor dem.\nErwachsenengericht zu eröffnen.","text_plain":"2260 092\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; 8 10% Abs i, 2 JG\n\nRechtssatz; 1.) Das Gericht hat die Entscheidung, ob Verfahren .\ngegen Jugendliche und Erwachsene zu verbinden sind\nund das Hauptverfahren vor dem Jugendgericht oder\ndem Erwachsenengericht zu eröffnen ist, zwar nach .\npflichtgemässem Ermessen zu treffen; es darf hier- -\nbei aber nicht von reinen Zweckmässigkeitserwägun- u\ngen ausgehen, ist vielmehr an die in § 10% Abs 1,\n2 JGG bestimmten Voraussetzungen gebunden.\n\n2.) Ist das Gericht der Auffassung, daß bei einem\nVerfahren gegen Jugendliche und Erwachsene das\n\nSchwergewicht bei dem Verfahren gegen den oder die”. .\nErwachsenen liegt, hat es das Hauptverfahren. vor dem.\nErwachsenengericht zu eröffnen.\n\n Aktenzeichens 2 StR 181/57- =\nUrteil des BGH vom 22. Mai 1957 LG Kassel\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Zimmermann Justus aus RED. zeboren am\n1936 in S\n2) den Weber Wilhelm u aus Re:\ndort geboren am 1937,\n\n_.wegen gemeinschaftlicher Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «ED in der Verhandlung, .\n\nOberiandesgerichtsrat > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter on\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 12. Februar 1957 werden\nverworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt, und zwar den Angeklagten\nHD zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 5 Monaten, den\nAngeklagten >GER zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr.\n\n- Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nic Die Angeklagten waren zur Zeit der Tat Heranwachsende im Sinne des § 1 Abs 2 JGG; der frühere Mitangeklagte\nSED var bereits 21 Jahre alt. Die Staatsanwaltschaft\nbeantragte bei Erhebung der Anklage,das Verfahren gegen die\n\nbeiden Angeklagten mit dem Verfahren gegen den früheren Mit-\n\nangeklagten Do — ) zu verbinden und das Hauptverfahren\nvor der Strafkammer zu eröffnen, da die Verbindung zur Erforschung der Wahrheit notwendig sei und das Schwergewicht\nder gemeinschaftlichen Tat bei dem Angeklagten SED wegen seiner offensichtlichen geistigen Urheberschaft zur Tat\nliege. Entsprechend. diesem Antrag eröffnete das Gericht das\n.Hauptverfahren vor der großen Strafkammer unter Verbindung.\nder Verfahren. Beide Angeklagte bemängeln dies. Sie sind\n\nder Auffassung, die Staatsanwaltschaft hätte die Anklage ge-\n\ngen sie vor dem Jugendgericht erheben müssen, da das Schwer-\n\ngewicht bei dem Verfahren gegen die Heranwachsenden gelegen\nhabe. Dies ergebe sich schon daraus, daß nur ein erwachsener\nAngeklagter zwei heranwachsenden Angeklagten gegenüber stand.\nGegen die Notwendigkeit der Verbindung spreche auch, daß\njeder Angeklagte in Abwesenheit des anderen vernommen worden\nsei. Die Bestimmung des § 103 Abs 2 ICE rechtfertige auch\n\nB\n”\n\nnicht den Schluß, daß das Erwachsenengericht zu entscheiden\nhabe, wenn das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den erwachsenen Hitangeklagten läge,\n\nDie Rüge geht fehl. Nach § 10% Abs 1 JGG können Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn\ndies zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen\nGründen geboten ist. Nach § 10% Abs 2 JGG hat die Staatsanwaltschaft die Anklage in diesem Fall vor dem Jugendgericht\nzu erheben, wenn das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen\nJugendliche liegt, Hiernach sind Jugendliche und Heranwachsende nicht ausschließlich vor dem Jugendgericht abzuurteilen; sie können unter Umständen, falls das Verfahren mit dem\ngegen einen Erwachsenen verbunden wird und das Schwergewicht\nbei der Tat des Erwachsenen liegt, durch das Erwachsenengericht abgeurteilt werden (BGHSt 8, 349 ff). Die Entscheidung\ndarüber, Ob die besonderen Voraussetzungen für eine Verbin- |\ndung gegeben sind, liegt dem Tatrichter ob, der hierbei nicht\nan die Auffassung der Staatsanwaltschaft und deren Antrag gebunden ist. Die Strafkammer hat die besonderen Voraussetzungen hier durch den Eröffnungsbeschluß bejaht. Daß sie deren *\nVorliegen nicht besonders begründet hat, schadet nicht, da\n\nsich unter Heranziehung der Anklage ohne weiteres ergibt, | @\n\ndaß sie die Verbindung zur Erforschung der Wahrheit für geboten und die Aburteilung durch die Strafkammer für notwendig gehalten hat, weil das Schwergewicht der Tat bei ‚dem Verfahren gegen den Erwachsenen liegt.\n\nDas Gericht hat esihe Entscheidung nach pflichtgemäßen\nErmessen zu treffen; es darf hierbei aber nicht ‚wie dies bei\nder Verbindung mehrerer Strafsachen gegen Erwachsene gemäß\n\n- A -\n\n§§ 3, 4 StPO der Fall ist (vgl RGSt 52, 138,140), von rei-\n\nnen Zweckmässigkeitserwägungen ausgehen, vieimehr eine\nVerbindung der Verfahren und eine Verhandlung vor dem Erwachsenengericht nur beschließen, wenn sie die im Gesetz\nvorgesehenen Gründe für gegeben hält. Das Revisionsgericht\nhat daher, auch wenn das Landgericht nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden hat, nachzuprüfen, ob\n\ndieses nicht sein Ermessen mißbraucht und die Voraussetzungen rechtlich fehlerhaft angenommen hat. Das ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtiich. Die Angeklagten haben mit dem früheren Mitangeklagten su» ihren\ngemeinsamen Plan, die Hausgehilfin GE mehr lach zu —\nvergewaltigen, durchgeführt. Wenn sie auch mehr oder weniger geständig waren, sind ihre Aussagen zum Teil doch auseinander gegangen. Die Verbindung der Verfahren und die gemeinsame Hauptverhandlung war zur einwandfreien Aufklärung\ndes Sachverhalts und zur Erforschung der Wahrheit geboten.\nDaß der Angeklagte DEE in Anwesenheit des Angeklagten Hast und des früheren Mitangeklagten su und auch\nI] und ) in Abwesenheit des später Vernommenen ge-\n\nhört wurden, ist hierbei nicht entscheidend. Die Strafkam-\n\nmer durfte nach der Sachlage auch ohne Rechtsfehler annehmen, daß das Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den. erwachsenen früheren Mitangeklagten sum lag,auch wenn\n\nsich das Verfahren gegen einen Erwachsenen und zwei Heranwachsende richtete. SB hate: Acngrößeren Tatbeitrag |\ngeleistet. Er war die treibende Kraft. Um dies auch gegenüber den beiden heranwachsenden Angeklagten festzustellen,\nwar die gemeinsame Verhandlung vor der Strafkammer angezeigt.\nDie Auffassung, § 103 Abs 2 JGG rechtfertige nicht die Folgerung, daß das Erwachsenengericht zu entscheiden habe, wenn\ndas Schwergewicht bei dem Verfahren gegen den Erwachsenen\nliegt, ist abwegig. Sie würde dazu führen,daß‘'eine Verhand- -\n\n5 -\n\nlung gegen Erwachsene und Jugendliche vor dem Erwachsenengericht schlechthin unmöglich wäre.\n\n2: Durch Beschluß ordnete das Gericht an, daß während der Anhörung des Angeklagten Ei ] die Mitangeklagten I) und sam den Sitzungssaal verlassen sollten, da zu befürchten sei, daß der Angeklagte Din\nin ihrer Anwesenheit nicht die volle Wahrheit sage, Der\nAngeklagte Hgg beanstandet, daß er vor der Verkündung\ndes Beschlusses nicht gehört wurde. Er findet darin eine\nVerletzung des § 33 StPO Die Rüge ist unbegründet. Eine\nausdrückliche Aufforderung zur Äusserung ist nicht er-\n\n— forderlich; es genügt vielmehr, daß der Angeklagte Gele-\n\ngenheit gehabt hat, sich zu äussern (RGSt 47,. 342, BGH in\nJZ 5i, 655)- Dies ist hier der Fall gewesen. laut Sitzungsniederschrift verließen die beiden Mitangeklagten Hg und\nSD den Saal, also, wenn auch auf Grund des Beschlusses, so doch freiwillig. Weder sie noch der Angeklagte\nBE] noch ein Verteidiger widersprachen, obwohl nach\nVerkündung des Beschlusses Gelegenheit. hierzu war (siehe\n\n- auch OGHSt 2, 113).\n\n3. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht rügt, ist bei der Sachbeschwerde hierzu Stellung zu nehmen.\n\nII. Sachbeschwerden.\n\n1. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich einer gemeinschaftlichen Notzucht schuldig gemacht 3\nist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nZu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten als Mit-\n\n—\n\n: desBeischlafs durch die Genötigte führt (BGHSt 6, 226).\n\n-6 -\n\ntäter verurteilt. Der Einwand der Revision, er sei nur\nGehilfe gcwesen, geht fehl. Der Angeklagte hat den Geschehensablauf derart mitbeherrscht. daß Durchführung\n\nund Ablauf der Tat maßgeblich von seinem Willen abhän-\n\ngig waren: Er ist mit Sg dem EEE und dem\nMädchen in der Absicht nachgefahren, dieses an einer\neinsamen Stelle im Walde zu stellen und ihm Gewalt anzutun. Er hat weiter nicht nur mit Sg das sich\nweigernde Mädchen festgehalten und an seinem Geschlechtsteil gespielt, sondern mit Hilfe des Sam das Mädchen schließlich selbst so in seine Gewalt gebracht, daß\ner dessen ernstliche Abwehr überwinden und den Geschlechts- -\nverkehr ausführen konnte. Er hat demnach nicht nur gewollt, daß ‚seine Mittäter mit dem Mädchen geschlechtlich\nverkehrten, sondern selbst den Beischlaf vollzogen: er\n\nist daher Mittäter (BeRst 6, 226; 8, 393).\n\n>) BEE\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten iD\nals Mittäter ist gerechtfertigt. Er hat zwar mit dem Mädchen geschlechtlich nicht verkehrt, sondern auf dessen\nBitten und dessen Drohung mit Anzeige von ihm abgelassen..\nDies steht der Annahme einer Mittäterschaft nicht entgegen. Der erkennende Senat hat sich bereits gegen die Auffassung, Mittäterschaft sei bei Notzucht rechtlich nicht u\nmöglich, gewandt und darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber die Notzucht im wesentlichen als Nötigungsstraftat be- - |\nhandelt. Es kann daher genügen, daß der Täter, ohne den |\nBeischlaf selbst ausüben zu.wollen, die Nötigungshandlung\nals eigene Tat will und dabei billigt, daß sie zur Duldung\n\nIn dem dieser Entscheidung zugrunde tiegenden Fall hatte\n\nder Täter das Mädchen allerdings am Boden festgehalten,\nwährend hier der Angeklagte SEE nr zusah, als\nSC und HB das ihnen durch seinen Tatbeitrag\nhilflos ausgelieferte Mädchen gewaltsam zum Beischlaf\nzwangen, Die Nötigungshandlung kann jedoch auch in einer\ndem Beischlaf vorhergehenden Einwirkung auf das Opfer be-\n‚stehen. Auszuscheiden hat hier allerdings, daß der Angeklagte das ihm vertrauende Mädchen durch Täuschung über\n\ndas Fahrziel bewog, mit ihm zu fahren. Darin liegt eine,\nÜberlistung, jedoch kein Zwang. Nachdem er aber das Mädchen\n\ndurch seine List dazu gebracht hatte, sich auf den Sozius-\n\nsitz des Motorrades zu setzen, ließ er dessen Bitten, als\nes mißtrauisch geworden war, unbeachtet, fuhr es an die.\n\n‚abgelegene Stelle im Walde, duldete es, daß es vom Sozius-\n„sitz gezerrt wurde, und brachte es so in seine und der\n\nMittäter Gewalt. Damit hat er unter Anwendung von Gewalt\nauf das Mädchen eingewirkt, um einen zu erwartenden Widerstand zu beseitigen und unmöglich zu machen, Eine Gewaltanwendung erfordert nicht die unmittelbare Einwirkung auf\n\n‚den Körper: des Opfers. Es genügt vielmehr jede Handlung,\n\ndie von dem Opfer, gegen das sie gerichtet ist, als Zwang\nempfunden wird, da sie dessen freie Willensbetätigung und\nWillensentschließung ausschließt und es der Herrschaft\n\n. des Nötigenden beugt (Rest 48, 346 /3497; 60, 157; 61, 156;\n\n64, 1135 1165 HRR 42 Nr 193). Dies war hier der Fall, da\nnun das Mädchen sich nicht mehr nach ihrem freien Willen\nvon der abgelegenen Stelle entfernen konnte, hilflos den\nMittätern ausgeliefert war und sich schließlich der von\n\n. diesen angewandten Gewalt beugen mußte, Der Angeklagte\noo | hat somit an der Nötigungshandlung, durch die.\n\ndie Beischlafsvollziehung seitens Sm un: FD:\n\n‚ zwungen wurde, als Mittäter teilgenommen.\n\n-8-\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte: den\nTatbeitrag nicht nur geleistet, um seinen Mittätern den\nBeischlaf zu ermöglichen, sondern wollte auch erreichen,\ndaß er selbst mit dem Mädchen geschlechtlich verkehren\nkönne. Auch er hat den Geschehensablauf mitbeherrscht.\nDie Durchführung und der Ausgang der Tat waren mit von .\nseinem Willen abhängig. Dies rechtfertigt.die Annahme,\ner sei Mittäter (BGHSt 8, 393). Einer Erörterung, ob er\nnicht auch durch das untätige Zusehen und das Dulden den\nBeischlaf seiner Wittäter mit dem Mädchen gefördert hat,\nbedarf es daher nicht, Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, daß die Tat bereits durch den ersten Beischlaf\ndes SED mit em Mädchen vollendet war und daß ein\nRücktritt daher ausscheidet.\n\n2, Die Strafkammer lehnt bei beiden Angeklagten die\nAnwendung der für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften\nab, da sie die Voraussetzungen des § 165 Abs 1 Nr 1 und 2\nJGG nicht für gegeben hält. Sie hat aus dem persönlichen\nEindruck der Angeklagten in der Hauptverhandlung, ihren\n\nAuftreten, ihrer Einlassung ‚und ihrer Verteidigung, den\n „ Eindruck gewonnen, daß sie zur Zeit der Tat altersmäßig u\nentwickelt waren und ihre geistige und sittliche Entwick- |\n\nlung nicht mehr der eines ‚Jugendlichen gleichstand. Sie u\n\nist weiter der Auffassung, daß die mat bei ihrer Art, den 2\nUmständen und den Beweggründen keine Jugendverfehlung sei.\n\nDiese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die '\nBegründung ist zwar kurz, nach der Sachlage aber ausreichend, 2\n\n-9-\n\nBeide Revisionen meinen, die Strafkammer habe ihre\nAufklärungspflicht verletzt, da sie die für die Beurteilung notwendigen, in § 43 JGG vorgesehenen Ermittlungen\nnicht vorgenommen habe. Diese Rüge dringt nicht durch. In\nvorliegendem Fall war der Strafkammer eine Beurteilung\nallein auf Grund der Hauptverhandlung möglich. Sie hat berücksichtigt, daß der Angeklagte Hp zur Tatzeit 20 Jahre,\nder Angeklagte AED 19 Jahre alt waren und sich beide bis zur Tat einwandfrei geführt haben. Hast war damals\nbereits verheiratet und führte eine gute’ Ehe. Das Unrecht\ndieser Gewalttat war für die Angeklagten bei ihrem Alter —\n\n\"ohne weiteres erkennbar; dies stellte keine besondere An-\n\nforderungen an ihre sittliche und geistige Entwicklung. Die\nStrafkammer konnte unter diesen Umständen bereits auf Grund\nihres Auftretens und ihrer Verteidigung in der Hauptverhandlung eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung gewinnen, ob sie ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung\n\nnach einem Jugendlichen gleichstanden. Daß die Strafkammer\nbei der Art üer Tat, der hinterhältigen rücksichtslösen und\nbrutalen Durchführung und den ihr zu Grunde liegenden Beweg-\n\ngründen eine Jugendverfehlung verneint, ist aus Rechtsgrün-\n\nden nicht zu beanstanden.. Bei dieser Sachlage mußte es dem\nGericht, zumal auch die Angeklagten selbst keine:Beweisan-\n\nträge in dieser. Richtung gestellt haben, die Erhebung wei-\n\nterer Beweise nicht aufdrängen, und zwar auch nicht über die\n\n‚geschlechtliche Entwicklung des Angeklagten u (BOB-E37 6, 326 3237). ° : \\\n\n3. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Daß die Angeklagten unter dem Einfluß des ihnen\n\n\"\n\nu der Unterzeichnung\n\n- i0 -\n\nüberlegenen früheren Mitangeklagten Se standen,\nhat die Strafkammer berücksichtigt.\n\nDer Senat hat keine Veranlassung gefunden, von\nder Auferlegung der Kosten und Auslagen gemäß § 74 JGG\nabzusehen.\n\nBusch Dr.Dotterweich BR Scharpenseel ist\ninfolge einer Operation z.Zt. dienstunfähig und deshalb an\n\nverhindert. ”\nBusch\n\nDr.Schalschä Menges\n\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-22/2-str-181-57","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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