{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-22_2_StR_110_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-22","aktenzeichen":"2 StR 110/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2.3:R 110/57 22E0 054\n\niIinNaner es Volkes\nIn der Strafsarhe\ngegen\n\nl. den Rechtsanwalt Dr. _ Bernhard G\n. geboren am I] 1907 2\n\n2. den Rechtsanwalt Dr. Wolf 2 aus\nKB. dort gebören am nur\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Mai 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nals Vorsitzender,\n\nBurdesrichter Dr.Notterweich\nBurdesrichter Scharpenseel\nBunäsesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBurdesanwalt ED in aer Verhandlung,\nOberlandesgerichtsras bei der Verkündung\n\nals Vertreter der GEBE 5°: GV\n= der Geschäftsstelle,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbea\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Fulda vom 20. November 1956\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechts.\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nun nn 0.\n\nDas Landgericht jn Kassel hatte die Angeklagten durch\nUrteil vom 18. Juli 1955 von dem Vorwurf des Betruges\n(§ 265 StGB) freigesprochen, Auf die Revision der Staaisanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof jenes Erkenninis\ndurch Urteii vom 19, Januar 1956 aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nin Fulda zurückverwiesen,\n\nDieses hält die Angeklagten in dem nunmehr von ihnen\nangefochtenen Urteil eines gemeinschaftlichen voilendeten\nBetruges. begangen zugunsten einer Mandantin, für überführt,\nhat jedoch das Verfahren auf Grund der §§ 2 Abs 2, 17 StrFG\n1954 eingesvellt. Es ist der Auffassung, daß für die Ver-:\nfehlung des Angeklagten Dr. CB keine höhere Strafe\nals drei Monate Gefängnis und für den Tatbeitrag des Angeklagten Dr. ZW nicht mehr als ein Monat Gefängnis in\nBetracht kämen.\n\nMit ihren Revisionen erstreben die Angeklagten, die\nschon im ersten Rechtszuge die Fortsetzung des Verfahrens\nnach § 17 StrFG beantragt hatten, ihre Freisprechung; sie\nrügen die Verietzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Rechts,\n\n1.) Die Verfahrensrüge des Angeklagten Dr. zB iss\nnicht ausgeführt urd daher nach § 344 Abs 2 StPO unzulässig.\nDie ergänzende Begründung des Verteidigers in der Verhaudlung vor dem Senat kann schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht innerhalb der in § 345 Abs 1\nStPO vorgesehenen Frist angebrachi worden ist,\n\n0’ Das Vorbringen des Angeklagten Dr. vo: das\nLandgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflichi verletzt, entbehrt gleichfalls der gemäß § 344 Abs 2 St\n\ngebotenen Begründung. Die Behauptung, die Strafkammer habe\ndie Einlassung des Angeklagten in einem bestimmten Punkte\nnicht erschöpft, vermag einen Verstoß gegen § 244 Abs 2\nStPO nicht zu rechtfertigen.\n\n3.) Soweit der Angeklagte Dr. CB die Vorschrift\ndes § 251 als verleizt ansieht, werden seine Darlegungen\nhierzu bei der Erörterung der Sachbeschwerde mit behandeit,\nweil sie zugleich den Vorwurf fehlerhafter Anwendung des\nsachlichen Rechts enthalten. ©\nIndessen führen auch die Sachbeschwerden der Angeklagten im Ergebnis nicht zum Erfolg.\n\n4.) Zuzugeben ist den Beschwerdeführern allerdings, daß\ndie Annahme eines vollendeten Betruges durchgreifenden Bedenken unterliegt, weil die Strafkammer zu\nden Tatbestvandsmerkmalen des rechtswidrigen Vermögensvorteils und der Vermögensbeschädigung keine hinreichenden Fesvsteilungen gesroffen hat.\n\nDie Strafkammer sieht den von den Angeklagten zugunsten der Mandantin Frau Dr. I] erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil und damit -- ohne daß sie es ausdrück- %\nlich sagt -- den dem Ehemann Dr. RED erwachsenen Schaden darin, daß in dem mit dem Scheidingsprozeß zwischen\nden zheleuten verbundenen einstweiligen Anordnungsverfahren\nder Kasseler Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt\ndurch Beschluß vom 21. Juli 1953 die Beschwerde des Mannes\ngegen eine einstweilige Anordnung des Landgerichts au?\nUnterhaltszahlung von 250 Di monatlich an seine Frau als\nunbegründet zurückgewiesen hato Auf diese ihr günstige\nEntscheidung habe, so meint die Strafkammer, Frau Dr RD\nkeinen Anspruch gehabt, weil ihr zu jener Zeit Einkünfte\n\naus Vertretungen zugeflossen seien, die die Angeklagten dem\nOberlandesgericht in Täuschungsabsicht verschwiegen hätten,\nund weil diesem, was die Angeklagten gewußt, auch nicht be--\nkannt gewesen sei, daß der Ehemann Dr, rn damals -- möglicherweise — ein weit höheres als das in dem Antrage auf\nErlaß der einstweiligen Anordnung angegebene Monatseinkommen von 800 bis 1000 DM gehabt habe, Die Strafkammer\nhält dies für unerheblich, weil es für die Frage, ob der\nBeschiuß des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1053 objekviv\nrechtswidrig erstrebt und erlangt sei. allein auf die damalige Verfahrenslage ankomme. Dieser Auffassung kann nicht\nzugestimmt werden.\n\nWie der erkennende Senat in BGHSt 3, 160, 162 unter Ablehnung der vom Reichsgericht in RGSt 72, 133, 136 vertretenen Meinung ausgeführt hal, ist dafür, ob ein Vermögensvor--\nteil rechtswidrig ist oder nicht, allein das sachliche\nRecht maßgebend. Ist danach ein vermögensrechtlicher Anspruch\nbegründet, 50 ist er nicht deshalb rechtswidrig, weil sich\nder Berechtigte unerlaubter Mittel bedient, um etwaige Schwierigkeiten zu beseitigen, die der Turchsetzung scines Anspruchs\nentgegenstehen, An diesem Grundsatz ist auch dann festzuhalten, wenn der Berechtigte oder zu seinen Gunsten ein anderer\nin einem Rechtsstreit unrichtige, auf Täuschung des Richters zielende Angaben macht,\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts war somit die\nFrage, ob der Beschluß des Oberlandesgerichis vom 21. Juli\n1953 für Frau Dr. rd einen rechtswidrigen Vermögensvorteil und für den cthemann zugleich eine -— rechtswidrige -\nSchädigung seines Vermögens bildete, nicht nach der Prozeßlage zu beantworten, sondern ailein nach den beiderseitigen\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute, wie sie\ndamals tatsächiich waren, Nur auf Grunä ihrer genauen Über-\n\nprüfung hätte zuverlässig gekjärt werden können. ob durch\n\ndas Verschweigen der Einkünfte aus der Verlreiervätigkei:\n\nder Frau Dr rm die Taibestandsmerkmale des \"rechtswidrigen Vermögensvorieils\" und der \"Vermögensbeschädigung\"\nzm Sinne des § 265 StGB verwirkiicht worden sind. Da es\nhieran fehlt, wird die Annahme der Strafkemmer. die Angekiag-:\nven seien eines volLende ten Betruges überführt,\nvon den bisher gelxvoffenen Teststellungen nicht getragen.\n\n5.) Dieser Mangel vermag jedoch die Entscheidung des\nDandgerichts auf Einstellung des Verfahrens in ihrem Bestande nicht zu gefährden, da die Handlungsweise der Angeklagten auf jeden Falı den Taibesterd des versucht en Beiruges erfüllt. Sie haben, wie die Strafkammer\nfeststellt, durch das Verschweigen des Verdienstes der Frau\nDr. ) aus den Vertretungen dieser eine Unterhaltslei.\nstung seitens ihres Ehemannes verschaffen wollen, auf die .\nsie nach ihrer Meinung zumindest in der vollen Höhe keinen\n\n6\n\nAnspruch haise. Sie erstrebien also für ihre Auftraggeberin,\nindem sie das Onerlandesgericht über äeren Einkommenslage\ntäuschien, einen nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Vermögensvorteil, dessen Erlangung nach ihrer Vorstellung zugleich zu\neiner Schädigung des Vermögens des Ehemannes rn führte. &\n\nDarin liegt ein versuchter Betrug. Zwar fehlt es, da\nmangels entsprechender Feststellungen der Strafkammer zugunsten der Angeklagten unterstellt werden muß, daß der\nBeschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1955 den tat--\nsächlichen Binkommensverhältnissen der Eheleute RD\nentsprach, an den Tatbestandsmerkmalen des Vermögensscha.-\ndens und der Rechtswidrigkeit des erstrcebten Vermögensvorteils, Das steht jedoch der Annahme eines Betrugsversuchs\nnicht enigegen. liie schon das Reichsgericht in RGSt 42,\n\n92 des näheren ausgeführt hat, ist auch in einem Falle, in\n\nE23\n\nget\n\nET uREERE\n\ndem der tatsächlich erstrebte Erfolg unter irriger Annahme\neines die Strafbarkeit der gewollten und vollendeten Hand--\nlung oedingenden Merkmals erreicht ist, der Tatbestand des\nversuchten Betruges zu bejahen.\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Angeklagten wollten einen Sachverhalt verwirklichen, der dem\ngesetzlichen Tatbestande des Betruges entspricht. Sie haben\nalles getan, was nach ihrer Vorstellung dessen Merkmale erfüllt. Nur isi, weii es der Tat an zwei der von ihrer Vorsatz umfaßten Merkmale mangelte und der Mangel dem Einvritı\ndes gewollten rechtlichen Erfolges entgegenstand, dieser\nhinter ihrem Wollen zurückgeblieben. Die Angeklagten habeu\nsonach mit einem über den &£rfolg hinausgehenden Vorsaiz,\nder die zum gesetzlichen Tatbestande gehörigen Tatumstände\nerfaßte, Handlungen vorgenommen, die einen Anfang der Ausführung des Vergehens gegen § 263 StGB bildeten. Dabei war\nihr Wilie auf einen wirklich, nicht bloß vermeirtlich verbotener und unter Strafe gestellten Erfolg gerichtet. Ent--\ngegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers Dr, zZ +2:\n\ndeshalb von einem Wahndelikt keine Rede sein. Die Angeklagten\n\nhaben bei ihrem Vorgehen weder über das Bestehen noch über\nden Geltungsbereich einer Strafnorm geirrt.\n\nSoweit sie mit ihren Revisionen das Vorliegen einer\nTäuschungshandlung und einer Irrtumserregung in Abrede\nsteilen, erschöpft sich ihr Vorbringen im wesentlichen in\nunzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Straf-\n\nkammer. Die Schlüsse, die diese aus den verschiedenen Schrift-\n\nsätzen und dem zwischen den Angeklagten geführten Briefwechsel. gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich. Irgendein\nRechtsfehler tritt dabei nicht hervor,\n\nDer Hinweis des Beschwerdeführers Dr. GB auf\ndas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1952 (NIW\n\n1952, 1148) geht fehl. Enigegen der Behauptung der Revisioz.\nhat hier die Strafkammer in rechiiich nicht zu beanstanden -\nder Weise als bewiesen erachtet, der Angeklagte Dr. vg\nhabe bereits aus der Verfügung des Iberlandesgerichts ven\n\n6. Juni 1953 ersehen, daß dieses auch über Einnahmen aus\neiner etwaigen Vertreiertätigkeit der Frau Dr. >\nAufklärung wünschte Im übrigen ist irn jenem Urteil des\nBundesgeri chtshofs/gesagt, die Pflicht des Rechtsanwalts, dem\nGericht den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen, entfalle dann, wenn er sich mit der Offenbarung des\nwahren Geschehens in Widerspruch zu früheren eigenen ®\nBehauptungen setzen müßte. £s ist vielmehr ur.\nmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß ein Rechtsanwalt,\nder eine Täuschungshandlung in einem Rechtsstreit durch\n\neine bewußt Talsche Angabe begangen hat, zu ihrem Widerruf\nrechtlich verpfllichvet ist, weil er die dadurch für den Prozedgegner begründete Gefahr einer rechtswidrigen Vermögensschädigung nach einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz wieder beseitigen muß. Nur unier der Voraussetzung, Jaß\ner sich mit der Offenbarung der wirklichen Sachlage in Widerspruch zu früheren eigenen Behauptungen\nseines Mandanten setzen und diesen dadurch\nder Unwahrheit und damit eines versuchten Prozeßbetruges ®\nbezichtigen müßte, hat der Bundesgerichtshof eine entsprechende Verpflichtung verneint, weil ein solches Verhalten\n\nmit der sich aus dem Auftragsverhäitnis ergebenden Treucpflicht nicht zu vereinbaren sein würde, Hier lagen aber\nkeine eigenen Erklärungen der Frau Dr, rg vor, die\n\nder Angeklagte Dr. GP dur:n wanrheiisgemäße Angaben\n\nals unrichtig hätte aufdecken müssen.\n\nSeine TLarlegungen, sein Schreiben an den Mitangeklagven Dr. DZ) stelle keine positive Anweisung dar, dem\nOberlandesgericht einen falscher Eindruck in der Frage der\n\nVertretungen von Frau Dr. ri Naufzuoktroyieren\", bedürfen keiner Erörterung, da die Sirafkammer keine dahinge--\n\nhende Feststellung getroffen hat.\n\nIm übrigen liegt kein Verstoß gegen die Denkgeselze\nin dem Satz des Urteils, aus der Antwori Dr. Gb ::\nDr. zB sei nur der Schluß gerechtfertigt, jener\nhabe jede Antworı Dr, (> an das Gerichv in Kauf nehmen\nwollen, wenn sie lediglich die Bekanntgabe der beiden Verirc--\ntungen nicht enthielte. Das Wörtchen \"nur\" ist erkennLar\nnicht in dem Sinne gemeint, daß die Strafkammer jede andere\n- denkbare - Möglichkeit einer Deutung dieser Antwort hai\nausschließen wollen; vielmehr hat sie damii zum Ausdruck\ngebracht, daß für sie unter Würdigung der gesamten Umstände\nallein dieser Schluß in Betracht komme. Das ist aus Rechts.\ngründen nicht zu beanstanden.\n\nAuch dıe weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer\ngegen die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite\nbilden nur den unzulässigen Versuch, anstelle der Beweiswüraigung der Strafkammer ihre eigene zu setzen. Die sorglältigen, in sich geschlossenen und für den aufmerksamen Lescr\nverständlichen Ausführungen des Urteils sind sowohl mit den\nDenkgesetzen wie auch mit den \"Grundsätzen allgemeiner Le--\nbenserfahrung\" vereinbar. Den von dem Angeklagten Dr . CD\nbehaupteten Verstoß gegen die Denkgesetze, den er darin sieht:\ndaß die Strafkammer entgegen dem Inhalt des an einen Ge--\nrichtsvollzieher gerichteten Schreibens des Angeklagten vom\n2. Juni 1953 dessen Einlassung für widerlegt erachtet habe,\ner habe schon im Mai 1953 in groben Umrissen um ein durchschnittliches lIonatseinkommen des Ehemannes Dr. I] von\n3 000 DM gewußt, lassen die Urteilsgfründe nicht erkenzene\nDer Inhalt jenes Schreibens ist im Urteil nicht wiedergegeben\nund kann und darf deshalb bei dessen Überprüfung in sachlich-\n\nrechilicher Hinsieni nicht berücksichiigi werden, EireVerletzung des § 251 StPO ist nicht ersichtlich, Die Überzeu.-\ngung der Strafkommer, daß der Angeklagic Dr. CB ::::\nRechtspflicht zur Offenbarung der Verivetbungen erkennt hai;\ngeht aus den Tarlegungen des Urteils dceuwlich hervor. Diese\ngeben auch keinen Anhalt dafür, daß die Strafkemmer den Unberscnied zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrläs--\nsigkeit verkannt habe. wie der Beschwerdeführer Dr, zB\nbehauptet,\n\n6.) Nach alledem erfüllt auf Grund der von der Straf- ®\nkammer getroffenen Feststellungen die Handlungsweise der\nAngeklagten auf jeden Fali den Tatbestand des versuchten\nBetruges, so daß sie durch die nach den Vorschriften des\nSuraffreiheiisgeseizes 1954 ausgesprochene Einstellung des\nVerfahrens nicht beschwert sind.\n\nEines Hinweises gemäß § 265 StPO bedarf es nicht, da\nnach lage der Sache die Angeklagten sich gegenüber dem Vorwurf des versuchten Betruges ersichtlich richt anders hätten\nverteidigen können, als sie es gegenüber der Beschuldigung\ndes vollendeten Betruges getan haben. Dafür spricht auch,\ndaß beide Beschwerdeführer in ihren Revisionsbegründungen\ndie Frage der Verwirklichung eines versuchten Betruges er- ®\nörtert haben, ohne dabei geltend zu machen, sie hätten,\nwären sie auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiosen\nworden, noch andere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt.\n\n10.\n\nDie Revisionen sind daher als im £rgebnis unbegründet\n\nzu verwerfen,\n\nBusch Dr.,Dotterweich Scharpenseel.\n\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-22/2-str-110-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-22/2-str-110-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:50.082836+00:00"}}