{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-15_2_StR_202_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-15","aktenzeichen":"2 StR 202/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_202/57 Ä 2260 05£\n\nIm Namen dee Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Elektroschweißer Hermann u 1557 V\n\nKGB; zeboren an , 1537 in Z\n2.) den Verputzer Ferdinand Peter D\nvom. dort geboren am\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\naus\nEm.\n\naus\n\nwegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter ür. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ng\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «Em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Die Revision des Angeklagten V gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 20. August 1956 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen.\n\nDie seit dem 21. August 1956 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten >> wird das bezeichnete Urteil, soweit es inn betrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache\nzu neier Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Jugenäschöffengericht in\nKöln zurückverwiesen. .\n\nVor. Rechts wegen\n\neränd\n\n[}\no\n-— u\n\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher röuberischer\nErpressung in einem erschwerten Falle, der Angeklagte vo\nzu 5 Jahren Zuchthaus und der Angeklagte MD |] gemäß § 106\nJGG zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt worden,\n\nI. Der Angeklagte VB rüst mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Reckts und macht geltend, die Feststellungen\nseien unzureichend und nicht geeignet, seine Verurteilung zu\ntragen.\n\nDie kevision ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hatte zusammen mit 2 weiteren Mitverurteilten -— einer von ihnen war der Angeklagte DO ) - den Plan\ngefaßt, gemeinsam einen Taxifahrer in eine einsame Gegend zu\n“ locken und sich unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger\nGefahr für Leib und Leben in den Besitz seines Geldes zu setzen-Demgemäß führten sie auch ihr Vorhaben aus. Auf 6er Straße, die\nzum Hafengelände von Godorf führt und als Öffentliche Zufahrt\nvon Fahrzeugen benutzt wird, hielt der Taxifahrer mit seinem\nAuto an und forderte von den drei mitfahrenden Tätern den Fahrpreis- Da drückte ihm einer von diesen \"einen Gegenstand ins\nGenick\", den der Fahrer als \"kalt und stumpf\" empfand. Gleichzeitig forderte man von ihm \"Wagen und Geld\"; wenn er dies herausgebe, geschehe ihm nichts, wenn er aber \"Krach schlage\",\nschieße man ihn kaputt. Die beiden anderen, bereit, den gemeinsamen Plan zu verwirklichen, hießen in Ger Absicht, sich zu bereichern, diese Drohungen ihres Komplicen mit gegerwärtiger\nGefahr für Leib und Leben gut. Die Täter erreichten so, Gaß der\nTaxifehrer sein Geld hersusgab und sein Auto ihnen zur Be-.\nnutzung überließ.\n\nDieser Sachverhalt rechtreriigt die von dem Lenigsricht\nausgesprochene Verurteilung der drei Täter wegen erschnerser\nräuberischer Erpressung gemäß §§ 47, 253 Abs 1 und 2, 255, 249\nAbs 1. 250 ähs 1 Ur 3 StGB, so daß der Angeklagte mit dem Vor- |\nbringen seiner Revision keinen Erfolg haben kann. Die Yachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge het\nzwar ergeben, daß die Ötrafkammer offenbar versehentlich\ndie Prüfung unterlassen hat, ob nicht auch § 316 a StGB gegen\ndie Täter zur Änwenäung zu kommen hatte. Dadurch ist der Ange- }\nklagte aber nicht beschwert. Da sich kein ihm nachteiliger '\n\nRechtsfehler ergehen hat, ist seine Revision zu verwerfen. ©\n\nII. Der Angeklagte DEE -üct nit seiner Revision die\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Aniendung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge geht dahin, \"das Gericht habe den zusätzlichen Beweisamtrag der Verteidigung im Termin nicht berücksichtigt\". Damit ist die Rüge nicht in der gesetzlich gebotenen Weise erhoben und näher ausgeführt, so dad sie als unzulässig erfolglos hleiben muß (vgl. BGHSt 3. 213).\n\nHinsichtlich des Einflusses des von dem Angeklagten\nam Tage der Tat verzehrten Alkohols hat irdessen die Kach- © |:\nprüfung auf Grund der slligemeinen Sachrüge einen sachlich- '\nrechtlichen Mangel des Urteils ergeben. ’\n\nDie Strafkammer hat mit ihrer Wahrunterstellung bejaht,\ndaß der zur Zeit der Tat erst 19 Jahre alte Angeklagte am Mor- |.\ngen des Tattages ca. 12 Glas Bier und 6 Schnäpse getrunken hat *\nsowie am Mittag dieses Tages nochmals etwa Gjeselbe Menge.\nWeiter stellt sie fest, daß der Angeklagte auch noch am\nAbend, als er bereite'mit seinen Nittätern zusamnen war, in zwei.\nLokalen weiter Bier getrunken hat; in welchem Umfange, gibt j\ndas Urteil nicht eindeutig an. Obwohl so von einer ganz auser- |\n\neur\n\n—\nSm TOTEN\n\nwe\n\ngewöhnlich großen Menge alkoholischer Getränke auszugehen\nist, die der Ängeklagte am Tage der Tat zu sich genommen\nhatte, sah das Gericht nach dem Urteil keine Veranlassung,\nnoch nähere Erhebungen über die geistige Verfassung des\nAngeklagten im Zeitpunkt seines strafbaren Tuns anzustellen.\nNack Auffassung der Strafkammer verbietet \"schon allein\n\nder Umstand, daß der Angeklagte am Abenä in der Lage war,\nmit der Rheiriuferbahn nach Köln zu fahren, hier verschiedene\nT7okale aufzusuchen, sich dort frei und sicher zu bewegen\nund nach erneuter Aufnahme von Alkohol die räuberische Erpressung konsequent und zielbewußt auszuführen\" eine Feststellung in dem von der Verteidigung gewünschten Sinne, daß\nsich der Angeklagte zur Zeit der Tat in einem die Verantwortlichkeit ausschließenden, zumindest aber in einem seine\nZurecknungsfähigkeit erheblich vermindernäen ‘ Zuätande befunden -\nhabe.\n\nSoweit sich die Strafkammer für ihre Auffassung hierbei\ndes weiteren auf das Gutachten des Sachverständigen bezieht,\nist nicht erkennbar, daß dieser die überreichliche Menge\nder von dem ;ängeklagten am Tatiage genosscnen alkoholischen\nGetränke auch tatsächlich berücksichtigt hat, zumal sich\ndiese Menge erst mit Ger im Urteil ausgespröchenen Wahrunterstellung ergeben hat. “\n\nSR\n\nn\n\nFerner beruft sich die Strafkammer auf das \"sichere, Re\numfassende, auch Details wiedergebende und sich nicht wider- :\nsprechende Erinnerungsvermögen\" des Angeklagten, um eine E\nerhebliche Beeinträchtigung seines Geisteszustandes zur Zeit ..ä,\nder Tat zu verneinen, Nach der Rechtsprechung ist es aber A\nfehlerhaft, allein aus der Art des Handelns des Angexlagten, a\nbei dem ein größerer Alkoholgenuß feststeht. oder sus der Be\nSchärfe seiner Erinnerung unmittelbar zu folgern, daß sein ER\n\nEinsichts- unä vor allem sein Hemmungsvermögen nicht erheblich\n-ermindert gewesen sei (vgl BGHSt 1, 384: BGH in MDR 1953, 596\nund GA 1955. 269 ff}. Eine Feststellung über den Alkoholgehalt\nGer von dem Angeklagten am Tattage verzehrten Getränke Tehlt\naußerdem.\n\nTie Feststellungen der Strafkammer sind soxwit zumindest unklar. Daß bei dem zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten, körperlich ein \"großer, schlanker, etwas mädchenhaft aussehender\njunger Mann\", nach dem Genuß von so viel aikoholischen Getränken der bezeichneten Art am Tattage keine seine Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Wirkung vorhanden ge- %\nwesen ist, widerspricht im allgemeinen der Lebenserfahrung\nund ist daher nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Besondere\nUmstände, die dessen ungeachtet die Folgerung der Strafkamner\nals möglich erscheinen lassen, ergibt das Urteil nicht. Der\nhiernsch unzureichende und deshalb unklare Sachverhalt stellt\nmit diesen Mängeln einen sachlichrechtlichen Fehler dar, weil\ndemzufolge dem Revisionsgericht nicht die Prüfung möglich ist,\nob das Gesetz richtig angewandt wurde vgl OGHSt ı 5 117, 1465\nBGHSt 3, 213). Das Urteil ist deshalb aufzuheben, und zwar in\nvollem Umfange, de die zur Klarstellung der Sachlage erforderlichen Feststellungen die Schuldfähigkeit des Angeklagten betreffen können, ©\n\n‚» Y\n\nDa Gas Verfahren nunmehr allein noch gegen den Angeklagten\nanhängig ist, führt die Aufhebung des Urteils gemäß § 40 JGG\nzur Zurückverweisung der Sache an das Jugenäschöffengericht.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges\n\ney","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-15/2-str-202-57","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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