{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-14_2_StR_332_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-14","aktenzeichen":"2 StR 332/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 SR 352/57 2661 075\n\nIm Narren des Volkes\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\nden Ülektrikergesellen Herbert Z EEE zu: oD:\n\ndort geboren am dm 1916,\nwegen schwerer Ungucht zwischen Männern u.a.\n\nbat der 2. Strafserat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 16. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter üDr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesarwalt >\n\nals Vertreter der Bundesamwaltschart,\nJurtizangestellter )\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Oldenburg (0O14b.) vom 14. Mai\n1957 mit den Feststellungen in den Fällen Harry\n\nVB, Dieter Vi, EEE uni Scrgib au?-\n\ngehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch,\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nDie weitergehende Hevision wird verworfen.\n\nVon Rochts wegen\n\nces ca nat\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 175 a We\nJr. 3 StG3 in drei Fällen, davon zweimal in Tateinheit 3\nmit Verbrechen nach § 174 Ir. 1 StGB, ferner wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in zwei Fällen,\ndavon einmal in Tateinheit mit § 174 Nr. 1 StGB, zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision\nmacht er die Verletzung von Vorschriften des Vsrfahrensund des sachlichen Rechts geltend.\n\n1. Verfehrensrecht.\n\nDer Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag hilfsweise\nfir den Fall, deß keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt würde, die Vernehmung des Arbeitgebers des Angelegten darüber beantragt, daß dem Angeklagten die Lehrlinge\nEBD. : EB! ui IT una Sch nicht zur Ausbildung\nanvertraut waren. Das Landgericht hat den Y!ilfsheweisamtrag in den Urteilsgründen ablehnend beschieden, weil sich\ndaraue, daß der Beweis nur für den Fall der Ablehnung der\nStrafaussetzung gestellt worden war, Verschleppungsabsicht\nergebe. Der Kevieion ist zuzugeben, daß mit dieser Begründung der Antrag nicht abgelehnt werden durfte. &s wäre\ndenkbar gewesen, daß beim Wegfall der Voraussetzungen des\n§ 174 StGB eine Genamtstrafe gebildet worden wäre, Ale die\nStrafaussetzung nach § 23 StGB zugelassen hätte. Aus der\notivierung des Antrages, den sogar der Staatsanwalt aufxegriffen hat, kann daher eine Verschleppungsabsicht des\nVerteidigers, auf die allein es angekommen wäre, da er der\nAntragsteller war, nicht geschlossen werden. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen, soweit der Angeklagte\n\nin den #ällen Dieter WED, Sch uni HB auch wegen\n\n- 3 _\n\nVerbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurtsilt worden ist.\nIr. diesen Tällen ist, da Tateinheit zwischen den Verbrechen nach $°174 Wr. 1 una § 175 a Nr. 3 angenonnen\nwurde, das Urteil auf Grund der Verrfahrensrüge aufzuheben. j\n\nII. Sachkige.\n\n1. Fell Lsrry VB.\n\ne) Is Jahre 1955 nahm VD en Angeklagten, der stark\nangeirvnken war, sodaß die Brüder 1 ikn nicht mit\nden \\oped fahrer lassen wollten, nach Hause, wo der Angeklagte mit Harry TG in einen Bett lag. Während vg\necklicf, onanierte der Angeklagte bei ihn bis zum Jamenorguß. Die Strafkammer beurteilt den Vorgang ale vollendetos Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB. Dem kann\nnicht vefolst werden; Voraussetzung für eine Verurteilung\nrack § 175 a Er. 3 StGB ist, daß auch der Jugendliche\n\nGer Natbertand des § 175 StGB nach der äußeren und nach\nder inneren Tatreite erfüllt (BGHSt 2, 40). Davon kann\nbei einen Schlefenden keine Rede sein. Köglich wäre nur\neine Verurteilung wegar versuchter Verfühnung,, wenn der\n\nAngeklagte sich vorgestellt hat, daß Weg erwachen und 5\nalsdann bewußt die unzüchtige Handlung dulden werde. Außer- R\ndcm fehlt es an jeder Prüfung, ob der stark angetrunkene \"\nAngeklagte zurechnungsfähig und auch nicht erheblich in\n\nseiner Zureolinungsfähigksit beschränkt war.\n\nb) Einen weiteren Fall von Verführungnach § 175 a StGB\n\nhat die Strafkemmer für einen Vorfall im Frühjahr 1956 |\nangonomnen, als der Angeklagte den schwer betrunkenen\nharry vo. der sich nicht einmal uehr auszieken konnte,\nzu sich nach Hause nahm und an ihm, väbrend BL | schlief,\n\nregen ..\n.: re, te,\n. Bw .\n\n>\n\ner\n.\n\nbi« zum Samenersuß onanierte. Auch hier fehlt es an der\nVerführung des Willenlosen, jedoch kann der Angeklagte\nGer versuchten Verführung schuldig sein, wenn er damit\nvrcanete, WD werde erwachen, sich dessen, was mit ihm\nseschehe, bawußt werden und es willentlich dulden.\n\nec) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Annahme der versuchten Verführung in einen weiteren Talle,\nale #9 während eines Versuchen, an ihn zu onanieren,\nerwachte und sich von dem Angeklagten ontfornte. Da aber\ndas Landgericht für alle Verfehlungen des Angeklagten\nwait Harry > Yortsetzungszusammenhang angenommen het,\nau2 dis Verurteilung wegen Verbrechens neck % 175 a St63\nim Falle Harry vD im ganzen aufgehoben werden.\n\n2. Pall Dieter ve.\n\nAn 3. Juli 1956 und kurz vorher nahmen die Brüder\nlo] den Angeklagten, den sie für sterk angetrunken und\nfahrunfähig ansahen, zu sich nach Hause. Beide Usle\nschlief er mit Dieter WE in einen Bett und versuchte\njeweils, Jiesen die Schlafanzughose 'herunterzuziehen\nund an den Geschlechteteil zu fassen. Wi konnte äles\nin beiden Fällen verhindern. Die Verurteilung des Angeklagten, die in diesem Fall schon auf Grund der Verfahrensrüge aufzuheben war, kann auch auf Grund der Sachrüge\nnicht aufrechterhalten werden, weil das Landgericht trotz\nder für beide Einzelhandlungen Zanigsstellten starken\nAngetrurkenheit des Angeklagten jede „ıfrterung seiner\nAurechnungsfähigkeit unterlassen hat; dies ist ein sachliobrechtlicher Fehler. Außerdem fehlt hier die Feststelling eines Gesemtvorsatzen, sodaß das Urteil nicht\nergiot, weshalb nur eine Tat vorliegen soll.\n\n3 Fall Schggn.\n\nWährend der. Lehrling Schi nit sem Befsstigen\neines Rohres beschäftigt war und sick nicht wehren konute,\nöfinsete der Argeklagte die Hose des Jungen, ergriff seinen\nGesckhlachisteil und begann, daran zu oranieren, ließ aber\nvon seinen Tun ab, als der Lehrling widersvrach. Das Landgericht hat den Angeklagten weger vollendeten Verbrechens\nnach § 175 a \\r. 3 StGB in Tateinheit mit § 174 Ir. 1 StGB\nverurteilt,.Auch hier muß das Urteil nicht nur viegen des\nVerfehrenefehlers, sondern auch auf Grund der Sachrüge\naufgehoben werden, Der Angeklagte kann nicht wegen vollendeter Verführung bestraft werden, da es nach den bisherigen Feststellungen insoweit bein Versuch geblieben\nist; den Angeklagten ist die beabsichtigte Verführung\nnLol-t gelungen. Schi hat sich dem Vorhaben des Angekleston widersetzt, seinerseits also nicht den Tatbestend des § 175 3163 erfüllt. Sollte die neue Verhandlung\nergeben, daß Jar Lehrherr die Ausbildung der Lehrlinge in\nder Tat dem Angeklagten übergeben hat, so würde der bisher\nit dorigen festgestellte Tatbestand die Verurteilung wegen\nvollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit\nmit versuchtem Verbrechen nach f 175 a \\r. 5 StGB recht-\n\n“ fertigen.\n\n4. Fall Hm.\n\na) Im Frühjahr 1956 onanierte der Angeklagte an dem, wie\nihm bekannt, noch nicht 21jährigen Lehrling Hg, während\ndieser rchlie?. Die Strafkammer hat vallerdetes Verbrechen |\nnach § 175 a kr. 3 in Tateinheit mit § 174 Yr. 1 StGB angenomman. Während die Verurteilung aus § 174 Nr. 1 StGB schon\nauf Grund, der Verfahrensrüge nicht bestehen bleiben kann,\ngrei?t auch die Sachrüge hinsichtlich des § 175 a Nr. 3 StGB\n\n(@\n\näurch, weil der schlafende HEWB sich nicht beteiligte\nund ern un Moeintellungen fehlt, inwieweit der Angsklagte wit einer Beteiligung gerechnet het (vgl. die\nAunführenen zu 1a).\n\ndb) Alr TB itte 1956 einmal in dar wohnung des\nAngeklagten 'ibernachtete, versuchto der Angeklagte\nar2olslor, in die Turnnose des Lehrlin.s zu gralien.\nDas: Lanägericht, das alla gegen | beganrgenen\nTeter als ortgesetzte Handlung behandelt hat, scheint\n“in vollendetes Verbrechen nsch § 175 e Ir. 3 StGB\nangeronner zu haben. Die Verführurf des Jungen ist\niıdesner nicht gelungen, sodaß \"ur Versuck in \"rage\nkowitte\n\nc) Bei den Vorfall in Sommer 1955 gelang er dem\nAngeklagten, den zunächst widerstrebenden BT]\nssinen Treibon geneigt zu machor. Gegen die rechtliche Beurteilung als vollendetes Verbrechen nach\n\n§ 175 a Ir. 3 StGB beetehen kein& Bedenken. Da aber\nhixsichtlich der Ferurteilung aus § 174 Kr. 1 St?\ndie Verfabrensriüge- durchgreift und außerdem das landgericht sämtliche drei Vorfälle mit Up aıs eine\nJortgeseizte Handlung behandelt hat, muß die Verurteilung im ganzen aufgehoben werden.\n\n‚5. Fall ID\n\nDie Verurteilung des Angeklagten iu Falle I)\n1484 keine durohgreifenden Rechtsfehler erkennen.\n\nHicznach wer Jar engelochtens Urteil auß‘r in Falle\n\nID aufzuheben.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalrcha Bundesric' ter Dr. Menges\nist erkrarkt und G2snalb\nverhindert zu unterschreiben.\n\nBaldus\n\nD\nvr\nD","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/2-str-332-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-14/2-str-332-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.792005+00:00"}}