{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-13_2_StR_435_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-13","aktenzeichen":"2 StR 435/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.4 /57 2661 068\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jakob BB aus:\n\ndort geboren am EB 1350,\n\n‚wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nKrs. EEE,\n\nö hat: der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung\n\"vom 22. ‚November 19575, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. .Baldus\n: als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Me\nals beisitzende. Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,-\n\nJustizangestellter «EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nW. Auf. ‚die Revision des Angeklagten wird das Urteil, des\n\n0) Landgerichts in Bonn vom 13. Mai 1957, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\n- . und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Lanägericht zurlickverwiesen.\n\n„Von Rechts wegen\n\nWIDLEEL\n\nDie $Strafkamiser hat den Angeklagten des zemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls in zwei Fällen, begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, Zür schuläig befunden.\n\nMit der Hevision macht er geltend, daß der von ihn gewählte Verteidiger keine Nachrickt von der Anklageerhebung\nerhalten habe, diesen der Eröffnungsbeschluß richt zugestellt\nworden und ihm auch zur Hauptverhandlung keine Ladung zugegangen sei, obwohl er sich schon unter dem 21. Januar 1957 unter\nÜberreichung der Vollmacht als Verteidiger gemeldet habe.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nZwar liegt entgegen der Ansicht der Revision kein sog.\nabsoluter Revisionsgrund im Sinne des § 3538 Nr. 8 StPO vor;\ndenn der Angeklsgte ist in.seiner Verteidigung nicht durch\neinen Beschluß des Gerichts in unzulässiger Weise beschränkt\nworden. Auch kann die Revision weder auf die unterbliebene\nBenachrichtigung des Verteidigers von der Anklageerhebung\n\n\"noch auf die Hichtzustellung des Eröffnungsbeschlusses an\n; ihn gestützt werden. In § 201 Abs. 1 StPO ist nur bestimmt,\n. daß die Anklageschrift dem Angeschuldigten nitzuteilen ist;\n\nauch § 215 StPO sieht die Zustellung des Zröffnungsbeschlusses\n\nallein an den Angeklagten vor. Hingegen ist nach § 218 Abs. 1\nStPO neben dem Angeklagten der gewählte Verteidiger -— um einen\nsolchen handelt es sich hier - zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist.\n\nAusweislich der Akten ist der Verteidiger des Angeklagten\nzur Hauptverhandlung am 13. Nai 1957 nicht geladen worden, obwohl\n\ner bereits unser den 2°. Janusr ‘957 seine Bestellung als\nVerteiäiger dem Gericht angezeigt hatte, während der Teruin\n\nzur Hauptverhandlung von den Vorzitzenden der Strafken:er erst\nan ‘. April 957 bestimmt und daraufhin von der Staatsamialtschaft die Ladungen dcs Angeklagten und des Hitangeklagten sowie\ndessen Verteiäigere em 4: April :957 angeoränet wurden. Die Unterlassung der Ladung Ges Verteidigers ist ein Verstoß gegen\n\n8 2.8 Abe: ° 5tFO. der zur Folge hatte, daß dem Angeklagten in\ndcr Yauptverhandlung sein gewählter Verteidiger nicht zur Seite\nstand. ös handelt sich hiernach um eine Rechtsverletzung im\nSınze des § 337 StPO.\n\nNaß der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung trotz\ndes Ausbleibens seines Verteidigers zur Sache eingelassen hat,\ndamit auf die Geltendmachung dieses Verstoßes stillschweigend\nverzichtet hätte, kann nicht angenommen werden. Line solche Annahme würde zumindest voraussetzen, daß er den iiangel gekannt\nhat (vgl. RGSt 43, 161, 162)- Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. . Ä\n\nEs ist auch richt auszuschließen,. daß: das Urteil auf der\nfestgestellten Verfahrensverletzung beruht, da der Verteidiger\nhätte Anträge stellen oder Ausführungen machen können; die möglicherweise zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung geführt hätten.\n\nDer kevision ist scnech stattzuvgpeben und die Sache. soweit\nsie den Angeklagten betrifft, zu neuer Verbanälung unä Entscheidung an das Lendgericht zurückzuverweisen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenssel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-13/2-str-435-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-13/2-str-435-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.660104+00:00"}}