{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-08_2_StR_411_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-08","aktenzeichen":"2 StR 411/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fr)\n\n2 5ti\n\n\\n\n1\n\nE 11/'\n\n2661 061\n\nIm Kanonen des Volkes\n\nIn dr Strafsache\ngegen\n\nder. Bauschlosser Horet Hm aus vB, sor:\n\ngeboren an ED 19534, zur Zeit ia Untersuchungshaftwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 30. Oktober 1957, ar der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Pro?.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundssrichter Dr. Dotterweich\nZundesrichter Scharpenseel\nSundesricuhter Dr. Schalscha\nBundesrichter Pro?.Dr. Lang-Ainrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt I] in der Verhandlung,\nBundesenwalt Dr. «> bei der Verklindung\nals Vertrster der Bundesanwaltschaft,\nJustizergestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des ängeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Mai 1957\nwird verworfen. Er lat die Kosten des Rschtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 9. Mai 1957 erlitteue Untersuchungshaft wird, soweit sle drei Nonate Übermnteigt,\nauf die Strafe argerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls ale Hittäter zu neun kionaten Gefängnis verurteilt worden; Strafaussetzung wurde ihm versagt. Die von ihn eingelegte Hevision hat der Verteidiger zwar als auf das Strafmaß\nbeschränkt bezeichnet; die Revisionsbegründung ergibt\naber, daß er die Beurteilung der Beteiligung des Angeklagten an dem von dem früheren Nitangeklagten vgB>\nausgeführten schweren Diebstahl als Mittäterschaft statt\nBeihilfe bekämpft und sich dagegen wendet. daß dem Angeklagten der erschwerende Umstand des Einsteigens zuge- „\nrechnet wird. Hiernach richtet sich die Revision auch\ngegen den Schuldepruch. u A\n\nI. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Aba. 2 Satz 2 StPO,\n\nII. In sachlichrechtlicher Beziehung ist der Kevision\nzuzugeben, daß die Begründung des Urteils, zur Annahme\neiner Hittäterschaft reiche es aus, daß der Angeklagte\ngemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten Wi die Tat.\nvorbereitet und aufgepaßt habe, während dieser den Diebstahl ausführte. für sich allein zu Yißverständnis Anlaß. Eine\ngeben kann- Bas Landgericht hat aber festgestellt, daß. - En\nder Angsklagte dem WB von äsr Diebstahlsgelegenheit: .: :..5:\n\nerzählt, mit ikm, wenn auch auf dessen Drängen, den Dieb- ,': =\n-etahl verabredet hat, mit ihm an den Tätort gefahren ist, U\"?\nNacht paßte\", während vB den Gartenzaun überstieg, ee Ks\nsich mit WB, nachden er während der Tatausführung in R\nder näheren Umgebung des Tatortes herungelahren war, 80- a\n\ngleich danach nahebei traf und mit ihm die Beute so teilte,\n\nee\nee\n\nWe]\n\ndaß er nahezu ihre häitte erhielt. Die Strefkammer hat aus\nslien diesen Taständen, nicht nur aus d?r zemeinsanen\nVorbereitung und dem Aufpassen, den Schluß gezogen, daß\nder Angeklagte an der Tatherrechaft teilhatte. Zrsichtlich\nhal: das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß Vin\nelle Zinzellieiien der Tatausführung mit dem Angeklagten,\nder allein die örtlichen Verhältnisse und Vorbedingungen Zür das Gelingen der Tal kannte, beeprochen hatte\n\nund keinerlei Anhalt dafür vorhanden ist, der Angeklagte\nhabe sich dem Willen des VD unteroränen wollen. Danach ist die Annahme von Hittäterschaft aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden,\n\nauch soweit sich die Revision gegen die Zurechnung.\ndes Erschwerungsmerknals des Kinsteigens wendet, ist sie\nin Ergebnis unbegründet, Richtig ist. daß der Angeklagte\nwegen schweren Diebstahls nur verurteilt werden darf,\nwenn ihm bekennt war, daß WW in das Gartengrundstlick\ndurch Überklettern des Zaunes einsteigen wollte (§ 59 .\nStGB). Die Strafkammer hat diesen inneren Tatbestand,\nobwokl sie ihn in der rechtlichen Würdigung nicht erwähnt,\nnicht übersehen; denn sie hat festgestellt, daß der Angeklegte \"acht paßte\", während WW den Gartenzaun\nüberkletterte. Hiernach ist ihm der Tatumstand, der die\nTat zum schweren Diebstahl nach § 243 Hr. 2 SiGB macht,\nbekannt gewesen; er hat trotzdem seinen Tatbeitrag geleistet, indem er nach den Feststellungen des Landgerichts\nweiterhin aufpaßte.\n\nSchließlich läßt die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht durfte sowohl aus dem\nhartnäckigen Abstreiten früher bereits zugegebener Unstände wie aus der immer wiederhoiten Begehung des gleichen\n\nJa\n\nSausfriedeushbruchs trotz wehrfacher Bestrafung auf eine\nberondere Uneinrichtigkeit schließen, die einer zu großen\nMilde und der Strafaussetzung enigegensteht.\n\nYiernach ist die Revision zu varwerfen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Lang-Binrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-08/2-str-411-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-08/2-str-411-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.528022+00:00"}}