{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-08_2_StR_174_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-08","aktenzeichen":"2 StR 174/57","doktyp":null,"leitsatz":"‘ schöffenliste stehenden Eilfsschöffen an\n\n. 2. 9+R 174/57 °\nUrteil des BGH vom 8. Mai.1957 LG Bonn\n\nGve § 8§ 49, 52, 77.\n\nOb ein Schöffe zur Ausübung des Schöffenants\nbeim Landgericht unfähig oder ungeeignet ist,\nmuß durch eine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten festgestellt werden. Bis zum\nordnungsmäßigen Erlaß dieser Entscheidung ist\nder an der Mitwirkung in der einzelnen Sitzung\nverhinderte Schöffe durch den nach der Reihenfolge in der Hilfsschöffenliste jeweils heranstehenden Hilfsschöffen zu ersetzen. Hat der\nLandgerichtspräsident die Unfähigkeit oder |\ndie für den Rest der Amtsperiode andauernde\n\n. Ungeeignetheit eines Hauptschöffen festge-\n\nstellt, so hat er dessen Streichung in der\nHauptschöffenliste und die Eintragung des in\ndiesem Zeitpunkt an der Spitze der Bilfs-\n\nseiner Stelle in die Hauptschöffenliste an-.\nsuoränen.\n\n2 StR 174/57","text_plain":"\"Aktenzeichen:\n\nFur die Ansliche Sammlung 117 Dogg I\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\n‘ schöffenliste stehenden Eilfsschöffen an\n\n. 2. 9+R 174/57 °\nUrteil des BGH vom 8. Mai.1957 LG Bonn\n\nGve § 8§ 49, 52, 77.\n\nOb ein Schöffe zur Ausübung des Schöffenants\nbeim Landgericht unfähig oder ungeeignet ist,\nmuß durch eine Entscheidung des Landgerichtspräsidenten festgestellt werden. Bis zum\nordnungsmäßigen Erlaß dieser Entscheidung ist\nder an der Mitwirkung in der einzelnen Sitzung\nverhinderte Schöffe durch den nach der Reihenfolge in der Hilfsschöffenliste jeweils heranstehenden Hilfsschöffen zu ersetzen. Hat der\nLandgerichtspräsident die Unfähigkeit oder |\ndie für den Rest der Amtsperiode andauernde\n\n. Ungeeignetheit eines Hauptschöffen festge-\n\nstellt, so hat er dessen Streichung in der\nHauptschöffenliste und die Eintragung des in\ndiesem Zeitpunkt an der Spitze der Bilfs-\n\nseiner Stelle in die Hauptschöffenliste an-.\nsuoränen.\n\n2 StR 174/57\n\nIm Namen des V ol kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Ministerialrat Dr. Karl-Heinz PP aus ig,\n\ngeboren an u 1912 ir Em:\n\n- Sachbezeichnung: Din -\nwegen Unzucht mit einen Kanne\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\nvom 8. Mai 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ie _\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: u z\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Ok-.\ntober 1956, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n\nin diesem Umfange zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner ee\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\ndem rechtskräftig verurteilten Hoteldiener DB :u\nvier Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafkammer\nhat ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Mit seiner\nRevision wacht er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts geltend und erhebt die allgemeine Sachrüge.\n\nDie Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils, ohne daß auf die außerdem erhobenen Aufklärungsrügen und die Sachrüge eingegangen zu werden braucht:\n\n:Die Revision macht geltend, daß anstelle des Rolladenmachers Ge die Schneidermeisterin Ha z:setzlich berufen war, als Schöffe an der Eauptverhandlung und Entscheidung mitzuwirken. Der unter Nr 16 der Hilfsschöffenliste stehende Alois GB hat anstelle des an sich für\nden Sitzungstag des 1. Oktober 1956, an dem die Hauptverhandlung begann, ausgelosten Hauptschöffen I] an der\nVerhandlung teilgenommen, nachdem der Vorsitzende der\nStrafkammer bereits am 5. März 1956 verfügt hatte, daß\n> wegen Krankheit für das Geschäftsjahr 1956 von\nseinem Amt als Schöffe entbunden und an seiner Stelle\nder Hilfsschöffe GP für den Rest des Geschäftsjahres\n1956 einberufen werde. Die Revision hält diese Mitwirkung\ndes Schöffen GB aus doppeltem Grunde für. gesetzwidrigs\nnämlich einmal, weil Ri äurch die unter Nr 2 der\nHilfsschöffenliste stehende Margarete io ) hätte ersetzt werden müssen und weil zum anderen der Landgerichtspräsident die erwähnte Verfügung hätte treffen müssen.\n\nre NE rn ae ah ae\nu an. a\n\n3\n\nDas Gesetz unterscheidet zwischen der Behinderung\neines Schöffen, an einer einzelnen Sitzung teilzunehmen\n(§ 49 GVG), und dem Wegfall eines Schöffen wegen Unfähigkeit (§ 52 Abs 1 GVG) oder Ungeeignetheit (§ 52\nAbs 2 GVG) zum Schöffenamt, Während im ersten Fall für\nden verhinderten Hauptschöffen nach § 49 GVG derjenige\nHilfsschöffe heranzuziehen ist, der nach der Reihenfolge\nder Hilfsschöffenliste an der Reihe ist, also derjenige,\nder in der Liste nach dem Hilfsschöffen steht, der zuletzt an einer Verhandlung mitgewirkt hat, regelt das\nGesetz den Fall, daß ein Schöffe für den Rest des Geschäftsjahrs wegfällt, dahin, daß dieser Schöffe in der\nHauptliste zu streichen ist. An seine Stelle. tritt als\nHauptschöffe mit allen Rechten und Pflichten des gestrichenen Hauptschöffen der zur Zeit der Streichung\nan der Spitze der Hilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe, der nunmehr anstelle des gestrichenen Hauptschöffen in die Hauptschöffenliste einzutragen ist (§ 52\n\nVG; R6St 65, 3195 BGHSt 6, 118). Obein Fall des .§ 52\nAbs 1 oder 2 GVG eingetreten ist,. muß gemäß § 52 Abs 3\n\nGVG durch eine formelle Entscheidung festgestellt werden..\nDiese Entscheidung trifft beim Landgericht, wo in der\nRegel Schöffen für mehrere Kammern aus derselben Liste\nheranzuziehen sind, der Landgerichtspräsident (§ 77\n\nAbs 3 GVG)s von dieser Entscheidung hängt die Streichung\ndes Schöffen und die Reihenfolge der Teilnahme an den\nSitzungen ab, insbesondere ob der an der Spitze der\nHilfsschöffenliste stehende Hilfsschöffe nunmehr Hauptschöffe wird oder ob die Verhinderung des Hauptischöffen\nnur als vorübergehend anzusehen ist, er also Haupt-\n\n\"schöffe bleibt und nur der für die nächste Sitzungs-\n\nvertretung an der Reihe befindliche Hilfsschöffe für\nihn eintritt, Daß diese Entscheidung nicht dem Kammer-\n\n —\nFETT\nwi\nPe\n\n— m m een\n\nvorsitzenden zustehen kann, ergibt sich auch: aus der Einheit.:\nlichkeit der Schöffenliste für das einzelne Gericht.\n\nIm vorliegenden Fall war der Hauptschöffe RB in\nFrühjahr 1956 krank geworden; seine Verhinderung bis zum\nAblauf seiner Amtsperiode stand zur Entscheidung (§ 52\nAbs 2 GVG). Diese wurde nicht durch den Landgerichtspräsidenten, sondern durch einen Kammervorsitzenden getroffen, der am 5. März 1956 verfügte, daß Reg in\nder Hauptschöffenliste zu streichen und an seiner Stelle\n(Nr 73 der Hauptschöffenliste) nicht etwa die an der\nSpitze der Hilfsschöffenliste stehende Nargarete HD:\nsondern der damals für eine Einzelvertretung heranstehende\nHilfsschöffe CB (Nr 16 der Nilfsschöffenliste) als\nHauptschöffe eingetragen Ber sachliche Fehler ist später\nbemerkt worden; denn am 5.-November 1956 ist die Streichung\ndes m in der Eilfsschöffenliste wieder beseitigt und\nseine Eintragung in die Hauptschöffenliste zurückgenommen\n\n‚worden; nunmehr wurde Margarete ei ] in der Hilfsschöffen-\n\nliste ‚gestrichen und für To ) unter Nr 73 in die Hauptschöffenliste eingetragen; ob diese Verfügung der Landgerichtspräsident getroffen hat, ist der Liste nicht zu\nentnehmen. nn\n\nIn jedem Fall war. das erkennende Gericht am 1. Oktober\n\n1956 nicht vorschriftsmäßig besetzt. Für die Streichung\n_ des Hauptschöffen Rep una die Eintragung eines anderen\n\nHauptschöffen an seiner Stelle war eine ordnungsmäßige\nEntscheidung des Landgerichtspräsidenten die Voraussetzung.\nBei ihren Fehlen war an jedem Sitzungstage, für den Reg\nausgelost war, bei dessen Verhinderung ein anderer Hilfsschöffe nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste heranzuziehen. Der gesetzliche Richter war demnach am 1. Oktober\n1956 jedenfalls nicht der schon im März heranzuziehende\nHilfsschöffe GP. Dieser wäre auch dann nicht der ge-\n\n>.\n\n- 5\n\nsetzliche Richter gewesen, wenn für die Verfügung von\n\n5. März 1956 etwa der Kammervorsitzende als Vertreter\ndes Landgerichtspräsidenten zuständig gewesen wäre, denn\ndann wäre Margarete EB 2ls Hauptschöffin zu berufen\n\n\"gewesen:\n\nDa hiernach der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr 1 StPO gegeben ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Verweisung an ein anderes Landgericht, wie sie\nder Verteidiger beantragt, sieht der Senat keinen Anlaß.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nDr. Scnalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-08/2-str-174-57","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-08/2-str-174-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.508547+00:00"}}