{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-08_2_StR_166_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-08","aktenzeichen":"2 StR 166/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2260 C6£ 74\n\n2_StR_166/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckergesellen Baldur H aus |\nsr. zeooren an 1934 in Te:\n\nwegen Verabredung zun Raube\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mai 1957, sn der leilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBunäesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Tr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter a .\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt a.%. von\n\n4. Februar 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen:\n\nVon Rechts wegen\n\n. Der Angeklagte hat am 26. Oktober 1956 mit dem Betonwerker JB die Beraubung der Kasse eines Lichtspieltheaters verabredet. Nachdem beide den Arbeiter SED\ndafür gewonnen hatten, sich rnit dem in seinen 5ssitz befindlichen Kraftwagen an dem Vorhaben zu beteiligen,\nfuhren alle an dem Lichtspieltheater vorbei, um nähers\nFeststellungen zu treffen. kan vereinbarte. sich äasken\nund Waffen zu beschaffen. Xurz darauf gab der Angeklagte\nseine Absicht, sich an dem Unternehmen zu beteiligen, auf,\nauch die beiden anderen nahmen von dem geplanten Raub Abstand. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 49 a Abs 2 StGB zu sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, da der Angeklagte keine\nweiteren Aufklärungsnittel in der Revisionsbegründung\nangegeben hat (BGHSt 2, 168). Die vom Angeklagten Für\nnotwendig erklärte weitere Befragung seiner selbst und\nder als Zeugen vernommenen Hittäter genügt nicht (35481 4,\n125).\n\nII. Die Angriffe der Revision, die dahin gehen, daß es\nsich vei den Unterhaltungen des Angeklagten nur um unverbindliche*3Bierbankgespräche\", nicht aber um eine\n\"detailierte Planung und Verabredung\" gehandeit habe,\n\nsind unbegründet. Das Landgericht hat die Verabredung\n\nzur Beraubung der Kasse eines ganz bestimmten Lichtspieltheaters festgestellt, Der Strafkammer ist darin beizutreten, daß zur Erfüllung des Tatbestandes des § 49 a Abs ?\nStGB nicht die Festlegung aller Einzelheiten erforderlich\n\n- 3 -\n\n2 ist (BCH üdw 1954, 1253), Straffreineit nach § 40 a Abs 3\n3D-\nsatzes sich nicht auf die Verabreäuns eines Verbrechens\n\n0\n\nStGB kommt nicht ir Trage, weil Nr 1 urd Hr 3 dieses\n\n-\n\nbeziehen und weil Nr 2 von demjenigen, Ger ein Verbrechen\nverabredet hst, Zür die Gewährung der Straffreiheit nicht\ntur die Aufgabe seiner Tätigkeit, sondern die Verkinderung\nder Tat verlangt. Diese Voraussetzung hat der Angeklagte\nnicht erfülit. Die Tat, die auch ohne seines Beteiligung\nvon ID uns SEE :11ein oder mit einen anderen\nıette ausgeführt werden können, ist ohne sein Zutun,\nnämlieh-weil die anderen einer anderen Plan faßten,\n\nFJ\n\nunterblieben. In einem solchen Fall gewährt 5 49 a Abs 4\nS3t6B dem an sich bereits straffällig Gewordenen nur dann\nStraffreiheit, wenn dieser sich wenigstens ernsthaft und\nfreiwillig um die Verhinderung des geplanten Verbrechens\nbemüht hat. Der Angeklagte hat sich aber nur passiv verhalten. Wenn auch ausnahmsweise die Anwendung des § 49 a\nAbs 4 StGB möglich ist, wenn die Tat schon wegen bloßer\nUnterlassung der Mitwirkung eines Täters richt eusgeführt werden kann (BGHSt 4, 200), so muß für den Regelfall, so auch hier, gefordert werden, daß der an üer\nVerabredung Teilnehmende,. der Straflosigkeit für sich\n\nin Anspruch nimmt, positiv zur Verhinderung des geplanten\nVerbrechens tätig wird. Das hat der Angeklagte nicht getan. Br ist auch nicht etwa nur deshalb untätig geblieben,\nweil er überzeugt gewesen wäre, die anderen würder ebenso\nwie er wegen der offenbar gewordenen Schwierigkeit der\nAusführung von dem Plane ablassen; in dieser Richtung\nhatte er keinerlei Gewißheit..\n\nAuch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.\nWenn das Landgericht sagt, daß außer dern jugendlichen\nAlter des Angeklagten nichts für die Zubilligung nildernder\nUmstände spricht, so kann daraus nicht der Schluß gezogen\n\nes\n\nBERN RES TORE\n\nx\n“x\n\nASERNENN\nt ER;\n»\n\nx A\n\nFr\nRe\n\nwerden, daß andere Tatsachen, die nöglicherweise “Tür die\nZubilligung mildernder Umstände hätten in Frage kommen\nkönnen, insbesondere die Aufgabe des Vorhabens, die in\nanderem Zusammenhange erörtert worden ist, au3er 3etracht\n\ngeblieben sind.\nEiernach ist die Revision zu verwerfen.\nBusch Dr, Dottsrweich\n\nDr. Schalscha Menges\n\nBaldus\n\n/","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-08/2-str-166-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-08/2-str-166-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.488752+00:00"}}