{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-08_2_StR_164_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-08","aktenzeichen":"2 StR 164/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2260 091 E\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht_für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzes: StGB § 174 Nr. 1\n\nRechtssatzs Dem Jugendherbergsvater sind die in die Jugendherberge einkehrenden jugendlichen Gäste im Hinblick auf Sinn und Zweck des Jugendherbergswerks in\nder Regel zur Aufsicht und zur Betreuung anvertraut.\n\nAktenzeichen: ? StR 164/57\nUrteil des BGH vom 8. Mai 1957 LG in Köln\n\nÄ\n.ös\n\nÄ 1%\n\n2 StR 164/57\n\nIm Nanen es Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden bisherigen Jugenäherbergsvater Theodor F «UBER\naus KW: zevoren ar m 924 in\nSEmB/\"ecilbe.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Abhängigen Und\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n8. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesriehter Prof. Dr. Büsch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesriehter Dr. Menges\n\n‘ als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Ver\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbe\n\nR ucza der Bundesanwaltschaft, ;\n\nfür Recht erkannte\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts -\n\nin Köln vom 15. Januar 1957 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wirä die seit üem 16. Jamuar 1957 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rüechts wegen\n\nEm Geschäftsstelle,\n\na nad wer arme\n\ngründen:\n\n—. mon u nem\n\nner jetzt 32 Jahre alte verheiratete unä bisher nicht\nbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in sieben Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Verführung\neiner Jugendlichen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs\nJahren verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte war Jugendherbergsvater. Er hat in den\nJahren 1954, 1955 und 1956 sich an jugendlichen weiblichen\nHerbergsgästen, die im Alter von 15 - 16 Jahren standen, sittlich vergangen. Mit mehreren der Mädchen übte er den Geschlechtsverkehr aus. Soweit die Mädchen noch keine 14 Jahre alt waren,\nkonnte die Einlassung des Angeklagten, er habe sie für mindestens 14 Jahre alt gehalten, nicht widerlegt werden.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Zur näheren Begründung führt er aus, die\nMinderjährigen seien ihm nicht zur Erziehung, Ausbildung,\nAufsicht oder Betreuung anvertraut gewesen, zwischen ihm und\nden :iädchen, an denen er sich verging, habe insbesondere kein\nAufsichtsverhältnis bestanden; denn die erste Gruppe der Kinder,\ndie aus einem städtischen Waisenhaus kam, habe unter der Leitung '\nund Betreuung von drei Ordensschwestern gestanden; bei den\nanderen hätten ein Sportlehrer und dessen Ehefrau die Gruppe\ngeleitet; deshalb seien die Mädchen diesen Aufsichtspersonen\nim Sinne des § 174 Nr 1 StGB anvertraut gewesen, nicht aber\nihm, dem Angeklagten,\n\nDie kevision macht weiter geltend, die Strafkammer\nhabe pflichtwidrig unterlassen, an Hand der Personalakten\nder aus dem Waisenhaus kommenden Mädchen aufzuklären, welche\nSchwierigkeiten in der Erziehung auf sexuellem Gebiet früher\nschon die lLiäächern bereitet hätten, weil diese Frage für die\nArt: und die Höhe der gegen den Angeklagten zu erkennenden\nStrafe von Bedeutung gewesen wäre,\n\n.\n\nntm.r\n\nOHREN,\n\nDas Urteil stellt fest, daß die Mädchen unter der Aufsicht des Angeklagten als Jugendherbergsvater standen; er\nhatte sowohl für die äußere Ordnung in der Jugendherberge\nals auch für die Aufrechterhaltung von Zucht und Sitte im\nVerkehr der Herbergsgäste untereinander Sorge zu tragen;\ndie Herbergsgäste waren insoweit auch seinen Anordnungen unter,\nworfen. Die Erörterung mit dem Angeklagten über seine Stel- ’\nlung als Herbergsvater hat nach dem Urteil ergeben, daß sein\nAufsichtsverhältnis über die Mädchen ihm zur Pflicht machte,\nwährend der Dauer des Aufenthalts der Mädchen nicht nur für\ndas körperliche, sondern auch für das geistige und sittli- »\nche \\ichlergehen der Mödchen Sorge zu tragen, und zwar gerade\nhierfür in ganz besonderem Maße; er selbst hat anerkannt,\ndaß die verletzten Mädchen in allen Fällen seiner Aufsicht\n\n‚unterstanden,\n\nDas Aufsichtsverhältnis des Angeklagten gegenüber den Mädchen ergibt sich nach Ansicht der Strafkammer schon aus sei- .\nner Stellung, die er im Rahmen der Herbergsgemeinschaft innehatte, sowie aus der Wertung dieser Stellung in den am Jugendherbergswesen interessierten Kreisen, nämlich der Elternund Lehrerschaft, den Jugendorganisationen und -behörden\nund der wandernden Jugend selbst. Als Herbergsvater hatte\nder Angeklagte nicht allein für die äußere Ordnung beim Ablauf\ndes. Herbergsbetriebes, etwa wie ein Hausmeister, Sorge zu\ntragen; ihm oblag auch die Sorge für das seelische und körperli\nche .Wohl der in seinem Haus untergebrachten jugendlichen Herbergsgäste. Diese Aufgabe spiegelt sich nach der Auffassung des\nGerichts.am treffendsten in der Bezeichnung Herbergs'vater\"\nwieder.\n\nDie Anwendung des § 174 Nr 1 StGB ist nach diesen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl dazu auch die\nEntscheidung des OLG Hamburg in HESt 1, 56). Es bestand danach\n\n8\n\na\n\n(®\n\n73\n\nnicht nur ein Aufsichtsverhältnis; die Mädchen waren dem\nAngeklagten auch zur Betreuung anvertrautivgl dazu Koeniger\n\nin NJW 1957 S *61, 162). Rechtlich zutreffend nimmt die Strafkammer auch an, daß mehrere Unterordnungsverhältnisse im\n\nSinne des § 174 Nr 1 StGB für denselben Jugendlichen nebeneinander bestehen können, Dies ist schon immer dann der Fall,\nwenn mehrere Lehrer mit der Erziehung und Ausbildung desselben Jugendlichen befaßt sind. Bei der \"Aufsicht\"! und der\n\"Betreuung\" ist es nicht anders. Die Pflichten des Angeklagten\nzur Beaufsichtigung und Betreuung der in der Jugendherberge\nuntergebrachten Mädchen entfielen also nicht deshalb, weil\ndiese zugleich in der Obhut der sie begleitenden Ordensschwestern standen oder von einem Sportlehrer und dessen\nEhefrau beaufsichtigt und betreut wurden,\n\nSoweit die Revision für Einzelfälle der Handlungen des\nAngeklagten die Vollendung der Tat bestreitet und lediglich\nVersuch für gegeben erachtet, ist sie offensichtlich unbegründet, Denn bei Ruth MB hatte der Angeklagte in beiden Fällen wegen der Gegenwehr des Mädchens keinen weiteren\nErfolg, wie das Urteil feststellt; Irmtraud | entwand\nsich seiner Umarmung und lief weg. Das \"Umfassen der Mädchen\nin eindringlicher Weise\", um diese zu küssen, und die Küsse\ndes Angeklagten selbst waren unter den gegebenen Umständen voll\nendete unzüchtige Handlungen. Dies kann nicht zweifelhaft\nsein.\n\nNähere Feststellungen über die bisherige Führung der verletzten Määchen an Hand der Personalakten des Waisenhauses \\\n\n'waren für das Gericht durch § 244 Abs 2 StPO nicht geboten.\n\nDer Angeklagte oder sein Verteidiger haben auch in der\n\nHauptverhandlung keinen Beweisamtrag in dieser Hinsicht gestellt.\n\nDa sich bei Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nauf Grund dei allgemeinen Sachrüge euch sonst kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist seine\nRevision zu verwerfen.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-08/2-str-164-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-08/2-str-164-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:49.467497+00:00"}}