{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-05-08_2_StR_163_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-05-08","aktenzeichen":"2 StR 163/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2260 067\n\nim Namen des vYolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Edward I ED :.: Tem.\n\ngeboren ın > 1921 in vw o1er, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichlshofs in der\nSitzung vom 8. Mai 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDu\n\nN\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 10, Januar 1957\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen:\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 11. Januar 1957\n\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\n\nMonate übersteigt, angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendksammer des Landgerichts in Gießen hat den\nAngeklagten wegen Beihilfe zum Mord in drei Fällen zu einer\nJugendstrafe von vier Jahren unter Anrechnung der erlittenen\nUntersuchungshaft verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung von Verfakrensvorschriften und fehlerhafte\nAnwendung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\nDie Jugendkammer stellt [olgendes fest: Der am 2. Sentember 1921 geborene Angeklagte beteiligte sich im Sommer\n\n. 10242, jedoch vor dem 2. September 1942, in drei Pällen an\n\nErschiessungen von jüdischen Männern, Frauen und Kindern\nin der Nähe von Czortkow und Borschzow, möglıcherweise\nauch Kopezynce. In dem ersten Fall lud er zur Erschisssung\nbenutzte Waffen, in den beiden weiteren Fäilen schoß er\n\nim Auftrag seines Chefs mit einer Maschinenpistole mit\nanderen SS-Männern auf die Juden. zielte seiner nicht\nwiderlegten Behauptung nach jedoch bewußt vorbei. Bei den\neinzelnen Eärschiessungen wurden jeweils windestens 100\nlenschen getötet. Der Angeklagte beteiligte sich sohin\n\nbei der Tötung von mindestens 300 Menschen. är war sich\nbei der Mitwirkung des Unrschts seines Tuns bewußt und\nhandelte nicht, um sich oder Angehörige vor einer drohenden\nGefahr für Leib oder Leben zu retten»\n\nDie Revision meint, diese Feststellungen beruhten\nauf Irrtümern, seien allein auf Grund der unzuverlässigen\nund unglaubwürdigen Angaben des Ängeklagten willkürlich\ngetroffen und verstießen gegen die Denkgesetze. Sie hält\ndeshalb § 261 StPO für verletzt. Dies trifft jedoch nicht\nzu, da die Revision nicht behauptet, das Gericht hebe\nseine Feststellungen auf Umstände gegründet, die nicht\nGegenstand der Hauptverheandluag waren. Sie wendet sich\n\nvielmehr in Warrheit gegen die Feststellungen und gegen\ndie Beweiswürdigung des Gerichts, da sis diese al:\nwiderspruchssoll und unzureichend erachtet, und damit\ngegen die Anwendung des sachlichen Rechts. Dies ist unbegründet.\n\nDie Jugendkammer stützt ihre Feststellungen in der\nHauptsache auf die eigenen Angaben des Angeklagten in\nder Hauptrerhandlung: Sie ist sich dabei bewußt, daß\ngegen seine Glaubwürdigkeit große Bedenken bestehen,\nda er im Laufe des Verfahrens richt nur wechselnde,\n\nsondern aus Sucht zur Großsprecherei auch ibertriebene,\nja sogar unsinnige Angaben gemacht hat. Sie ist jedoch\nüberzeugt, daß die getroffenen Feststellungen, die die\nGrundlage der Verurteilung bilden, den Hindestsachverhalt darstellen. Sie scheidet die früheren Angaben des\nAngeklagten aus und legt nur seine in Kenntnis des\nErnstes seiner Lage gemachte Aussage in der Hauptverhandlung zugrunde. Sie prüft diese auf ihren Wahrheitsgehalt und zieht daraus, daß der Angeklagte nicht nur\ngenaue Ortsangaben gemacht, sondern auch über die Art\nder Durchführung Einzelheiten geschildert hat, die\nFolgerung, er habe die Vorgänge miterlebt und nicht\nerfunden. In dieser Auffassung wird die Jugendkammer\nnoch dadurch bestärkt, daß der Angeklagte sogar kleine\nan sich unbedeutende Geschehnisse am Rande der Vorgänge\nerzählt hat, die für ein eigenes &rlebnis sprechen.\n\nDie Möglichkeit. daß seine Schilderung auf Erzählungen\noder Niederschriften Dritter beruhen, schaltet sie aus.\nSie prüft weiter, ob der Angeklagte einen vernünftigen\noder auch nur denkbaren Grund für eine Selbstbelastung\nhabe. und kann keinen solchen finden. Sie würdigt weiter\neingehend mit Hilfe eines Sachverständigen die Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten und zieht auch seiu späteres\nVerhalten und seine Äußerungen Dritten gegenüber, die\n\nauf eine belastende Mitwirkung bei der Trschiessung\n\nvon Juden hindeuten, heran. Unter Würdigung all dieser\nUnstände kommt die Jugsendkamner zur Überzeugung, daß\n\ndie Angaben des Angeklagten in dem von ihr festgestellten\nUnfang der Yahrheit entsprechen.\n\nDiese Beveiswürdigung des Gerichts ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Seine Folgerungen sind möglich;\nzwingend müssen sie nicht sein. Sie verstoßen gegen\nkeine Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze:\nDas Gericht verletzt auch nicht den Grundsatz \"im\nZweifel zu Gunsten des Angeklagten\". Soweit es Feststellungen über die Tatzeit und darüber, ob der Angeklagte selbst Personen getötet hat, trifft, hat es die\nfür den Angeklagten günstigere köglichkeit angenommen.\nSoweit es von der Schuld des Angeklagten überzeugt\nist. ist für die Anwendung des Grundsatzes kein Raum.\n\nDie Angriffe der Revision können daher keinen Erfolg haben. Sie gehen im wesentlichen auch nur dahin,\ndaß sie die Folgerungen des Gerichts durch ihre eigenen\nersetzen will. Dies ist nicht möglich. Die Rüge, das\nGericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist\nunzulässig, da die Revision nicht angibt, welche weiteren\nBeweismittel das Gericht hätte benutzen müssen.\n\nDie Juzendkamner ist überzeugt, daß die Erschiessungen in der Nähe der Orte Czortkow, Borschzow oder Kopezynce\nvor dem 2. September 1942 stattfanden. Die Menge der Opfer\nfindet sie in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung aus den Angaben des Angeklagten über die Größe\nder Gruben, über Transport-, Absperrkonmando, Zahl der\n\nWU\n\n5 -\n\nsckhießenden S5-Leute und Ladekommando., Auch dis Art der\n„ıtrirkung des Angeklagten ist klar dargesian.\n\nDie rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei. Der Angeklagte hat an den Eirschiessungen mitgewirkt, inden\ner im ersten Falle Schußwaffen geladen und in den beiden\nanderen Fällen mit anderen SS-Leuten den Opfern gegenüberstehend geschossen und den Anschein erweckt hat,\ner wolle wie die übrigen mitwirkenden 55-Leute töten.\nEr hat dadurch in diesen Fällen die Herrschaft des\nSs£-Kommandos gestärkt und so mit dazu beigetragen, daß\n\ndie Opfer keinen Widerstand leisteten; er war sich\ndessen auch bewußt. Zu Recht nimmt daher die Jugendkammer an, der Angeklagte habe die Tötungen, so wie sie\nbefoblen waren und durchgeführt wurden, tätig gefordert\nund auch fördern wollen; daß er selbst keines der Üpfer\nerschossen hat, steht dieser Annahme nicht entgegen\n\nDie Jugendkammer beurteilt die Tötung der Juden\nohne Rechtsfehler als Mord (BGESt 3, 180, 264). Der\nAngeklagte sah die Umstände, unter welchen die Tötung\ngeschah und nahm trotzdem daran teil. Die Annahme einer\nBeihilfe zum Mord ist daher gerechtfertigt (BCHSt 2,\n251, 255,, Die Jugendkammer hat auch geprüft, ob nicht\neine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\n\nnach § 47 Mil.StGB entfällt, da der Angeklagte Angehöriger\n\nder Sicherheitspolizei war (BGHSt 5, 239). Der Angeklagte hat jedoch selbst angegeben, ihm sei das Unrecht der Handlungen klar gewesen, das \"hätte jedes Kind\nerkennen können\", Eieraus folgert die Jugendkammer zu\nRecht, daß er das Verbrecherische der \\rschiessungen\nerkannt hat. Daß er sie wohl als sittlich verwerflich,\nden Befehl hierzu jedoch für rechtmäßig unä für nicht\nverbrecherisch gehalten hat, ist entgegen der Meinung\nder Revision dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\n28\n\n—\nFr ame\n\nI&\n-6..\n\nAuch die Ablehnung eines Notstandes ist rechtlich einwandfrei. Die Jugendkammer kommt auch hier in einer nicht zu\nbeanstandenden Boeweisführung zu der Überzeuguug, daß der Angeklagte sich selbst nicht im Notstand gesehen, also an den\nErschiessungen nicht deshalb mitgewirkt hat, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben von sich und seinen Angehörigen abzuwenden. Soweit sie ausspricht, der Angeklagte\nsei ein Mensch, der keine \"echten Gewissensbisse\" habe, setzt\nsie sich nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch mit den\nFeststellungen, daß er später nachts nicht geschlafen hat; denn\nhierzu führt sie aus, daß der Grund keine echte keue und Gewissensnot, sondern die Angst vor üntdeckung gewesen ist. Die\nRüge, die Jugendkammer habe hier § 267 StPO verletzt, geht\nfehl. Das Urteil muß nur die erwiesenen Tatsachen erihalten,\nin denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung\n\ngefunden wurden, jedoch nicht die Beweismittel, auf denen\ndie Feststellungen beruhen.\n\nSoweit die Revision sich gegen die Ausführungen der Jugendkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wendet,\n\ngreift sie nur unzulässigerweise die Feststellungen des Tat-\n\nrichters an. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig:\n\n\"Die Annahme dreier Verbrechen ist .rechtlich nicht zu be-\n\nanstanden.\n‚Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nBusch Dr. Dotterweich\n\nBaldus‘\nDr. Schalscha Menges\n\nu\n28:\n\nbe et","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-05-08/2-str-163-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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