{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-04-29_2_StR_128_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-04-29","aktenzeichen":"2 StR 128/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pe \\\n\n2_StR_ 128/57 2260 0L\n\nIn NWanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den kaufmännischen Angestellten Jogef A\naus K ‚„ geboren an\n\n2.) die Hausfrau Franziska A\nzus &noren om\n\nviegen Untreue u. As\n\nfe?]\n[19]\n\ngeborene S\n1912 in R\n\nhat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n29. April 1957, an der teilgenommen haben;\n\n[23]\n\nA)\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr: lienges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt > in der Verhanälung,\nBundesanwalt ße »ei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10, Dezember 1956 werden\nverworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte Franziska An\ndurch das angefochtene Urteil wegen mehrerer Vergehen zu zwei\nGeldstrafen sowie zu einer Gesamtstrafe von drei WHonaten\nund zwei Wochen Gefängnis verurteilt, während der Angeklagte\nJosef ED bereits durch das in dieser Sache ergangene\nUrteil des Landzerichts vom 12. November 1954 neben einer\nGeldstrafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten\nrechtskräftig verurteilt ist. Nicht rechtskräftig geworden\nwar insoweit allein die Entscheidung über die Aussetzung\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung. Sie hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben,\n\nWunmehr hat das Landgericht es bei beiden Angeklagten\nabgelehnt, die Vollstreckung der gegen sie erkannten Gefüngnisstrafen zur Bewährung auszusetzen.\n\nHiergegen richten sich ihre in zulässiger Weise auf die\nNachprüfung dieses Teils des Urteils beschränkten Revisionen,\nmit denen sie die Verletzung des § 23 StGB rügen.\n\nDie Rechtsmittel sind nicht begründet.\n\nDie Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 23 Abs 2\nStGB u. a. deshalb verneint, weil die Angeklagten im Jahre 1954,\nalso zu einer Zeit, in der dieses Verfahren schon lange gegen\nsie anhängig viar, weitere Betrügereien begangen hätten und\ndeshalb durch ein von der Strafkammer als Berufungsinstanz\nbestätigtes Urteil des ;schöffengerichts in Frankfurt am Nain\nbestraft worden seien,. und zwar der Angellagte Josef 7\n@ ter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls mit\nzwei Jahren Gefängnis und die Angeklagte Franziska Ag\nmit neun Monaten Gefüngnis, deren Aussetzung zur Bewährung in\n\nbeiden Instanzen abgelehnt worden sei. Wenn dieses Urteil auch\nnoch nicht rechtskräftig sei, so müßten, meint die Strafkammer, seine Feststellungen doch hier bei der Persönlichkeitsbewertung der Angeklagten mit berücksichtigt werden.\n\nDarin sehen die Beschwerdeführer einen Rechtsfehler. Sie\nsind der Ansicht, ein nicht rechiskräftiges Urteil könne kein\nBeweisanzeichen dafür sein, daß ein Angeklagter sich nicht\nstraffrei geführt habe, Solange keine rechtskräftige Verurtei-\n\nlung vorliege, bestehe nur ein dringender Tatverdacht, der allein .\ndie Versagung der Vergünstigung aus § 23 StGB nicht recht- ‚E\n\nfertige. Es sei denkbar, daß das spätere Urteil auf ein Rechtsmittel des Angeklagten aufgehoben und die neue Hauptverhandlung\nzu einem anderen, diesem günstigeren Ergebnis führen werde,\n\nDer Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Angeklagter unter der Einwirkung der Aussetzung der gegen ihn\nerkannten Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes\nLeben führen wird, ist, wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt, auch dessen Lebensgestaltung nach der Tat in Betracht\nzu ziehen. Der Tatrichter ist daher nicht nur nicht gehindert,\nsondern sogar verpflichtet, das spätere Verhalten des Angeklagten nach jeder iichtung hin zu prüfen. Dazu gehören auch\nsolche Handlungen, die zu einem neuen Strafverfahren gegen\nden Angeklagten und zu seiner erneuten Verurteilung geführt\nhaben. Ob diese rechtskräftig ausgesprochen ist oder nicht,\nist nicht entscheidend. Erforderlich ist nur, daß der Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zur\nBewährung die jener Verurteilung zugrunde liegenden Vorgänge selbständig würdigt und wertet, wobei es ihm nicht verwehrt ist, zu seiner Überzeugungsbildung die in dem Urteil\nzu dem späteren Vorgehen des Angeklagten getroffenen Feststellungen mit heranzuziehen.\n\nmen nn\n\nSe\n\nvr\n\nDie zonach notwendige selbständige Würdigung hat die Straf-\n\nkarner hier vorgenomwen. Es heißt dazu im Urteil, der Ängeklagte Josef | habe im Jahre 1954 in mehreren\n\nFällen unerfiahrenen und vertrauensseligen Frauen unter der\nVorspiegelung, ihnen mit Genehmigung seines Hauseigentümers\nseine Wohnung überlassen zu können, ihre Ersparnisse entlockt, und die Angeklagte Franziska Ag habe dieses Vorgehen ihres Ehcomannes nicht nur gedeckt, sondern durch aktiven\nTatbeitrag seinen Erfolg ermöglicht. lögen diese Ausführungen\nauch dem noch nicht rechtskräftigen Urteil in dem neuen Strafverfahren gegen die Angeklagten entnommen worden sein, so\nlassen sie doch im Zusammenhang mit den übrigen Darlegungen\ndes hier angefochtenen Urteils hinreichend deutlich werden,\ndaß die Strafkammer unter eigener Wertun; jener Vorgänge\n\nzu der Überzeugung ,elangt. ist, die Angeklagten hätten sich\ntrotz des gegen sie schwebenden Strafverfahrens wiederum in\nGeschäfte eingelassen, die sie zumindest in den dringenden\nVerdacht der Vornahme strafbarer Handlungen gebracht hätten.\nDies bei ihrer Entscheidung über die strafaussetzung zur Be-\n\nwährung in dem hier anhüngigen Verfahren mit zu berücksichtigen,\n\nwar der Strofkaumer aus Rechtsgründen nicht verwehrt,\n\nAuch sonst geben die Ausführungen des Urteils keinen\nAnhalt defür, daß sich die Strafkamner bei der Versagung\nder Vergünstigung aus § 23 StGB von rechtlich fehlerhaften\nErwägungen hat lciten lassen.\n\n.-\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseeil\n\nDr.»chalscha Henges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-29/2-str-128-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-29/2-str-128-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.703503+00:00"}}