{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-04-26_2_StR_479_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-04-26","aktenzeichen":"2 StR 479/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2661 042\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngagen\n\nden Werbekeufmarn Eberherd T ED . ohne ferien\n\nWohneitz, geboren am EEE 19:6 in sWw- zu: zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Betrugs I-R: U.8s\n\nhat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n18. Dezember 1957, an der teilgenomnen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamalt Dr. n der Verhandlung,\nOberstaatsanmnalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundebe der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 26. April 1957,\nsoweit es ihn betrifft, im Stirafausspruch mit den Festgstellungen dazu aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die kosten des liechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nPR. Er Bu\n\nGründe:\n\nter Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen wegen\nRückfalibetrugs in 19 Fällen, versuchten Kückfallbetrugs in\neirem Falls, einfachen Betrugs in vier Fällen, Begünstigung\nin Zün? Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde, ferner wegen Unterschla,.ung\nin einem Falle unter !inbeziehung ciner früher gegen ihn 3rkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Geemmtstrafe\nvon vier Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von\nVerfahreusvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts, Damit hat er teilweise Erfolg.\n\nie Verfabrensrüge ist nicht in der gesetzlich gebotenen\nWeise näher ausgeführt und deher unzulässig (§ 344 Abe. 2\nSatz 2 St?0).\n\nIm übrigen ergeht sich die Revision Überwiegend in tatsächlichen Ausführungen, die in den Feststellungen des Urteils\nkeine Stütze finden, vielmehr das Bestreben zeigen, den Sachver- :\nhalt zu ergänzen oder zu ändern. Insoweit ist ihr Vorbringen un- .\nbeachtlich. TLenn Gegenständ der Revision können nur Rechtsrügen ,\ngein (§ 337 StPO). Die Feststellungen des Tatriohters, die in\neich keinen Rechtsfehler aufweisen und deren Zustandekommen\nnicht wirksam angefochten ist, binden auch das Revisionsgericht: ..\n\nNach dem Urteil faßte der Angeklagte die üntschlüsse zu\nden einzelnen. Taten jeweils vor ihrer Begehung. Damit entfällt\nein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 3,\n313, 315), so daß entgegen der Auffassung der Revision keine\nfortgesetzte Handlung vorliegt.\n\nAuch sonst ket die Machprälunz dee angelochteren Urteils\nir Schuldspruch xeinen kechtsfchler srienrzen laasen. vier filt\nsuch für die Frage, ob uicat etwa bei «em Angeklagten die Vorauesetzungen des 3 5° Abs, * StGB vorliegen körnten. Zwar snthslt das Urteil ksine näheren Ausführuigen hierübar. Nach seinen\nDarlegungen hat indessen unverkennbar die Strafkanser keinerlei\nBedenken wegen der Zurechnungsfäbigkoit Ges Angeklagten gehabt. Dies ist dem Zusamuenhang der Urteilsgründe wit Sicherhait\nzu entnehmen- Das Gericlt hätte sonst auch in dieser Richtung\nschon von Ants wegen Beweis erheben müssen. Die tateächlichen\nDarlegunzen im Urteil über die Straftat:n des Angeklagten sowie\ndie Art und Weise, wie er sie begangen hat, ergeben für das kevi- |\n\nsionsgericht, daß die Strafkamner die Voraussetzungen für die Anwendbsrkeit des § 5i Aba. 1 StGB mit kecht verneint hat.\n\nDer Strafausspruch kann hingegen nicht bestehenbleiben, weil\nnach Lage der Sache die ausdrückliche Prüfung und vrörterung, ob\nnicht etwa § 51 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten anwendbar ist,\n‚nicht entbehrt werden kann,\n\nDer Angeklagte erlitt im Kriege Verletzungen am Rückgrat,\nem Trommelfell, an beiden Füßen und am Gesäß. Er geriet in russische. Kriegegefangenschaft, aus der er unde 1948 entlassen worden |\nist. In Herbst 1951 mußte er sich wegen der im Kriege srliitten:\nRückgratverletzung einer Operation unterzienen, an die sich |\neine. langwierige Behandlung anschloß. Auf Grund seiner Xriegever- ı\nletzungen wurde er ale 100 % kriegabeschädigt anerkamnt.\n\nNach den Ausführungen zur Strafzumessung glaubt das Gericht, annehmen zu müsser, daß der Angeklagte wahrscheinlich\nnicht straffällig geworden wäre, wenn er ein sicheres Zinkonmen\ngehebt hätte. Die Strafkar:-er hat aus, alledem den zindruck gewonnen. das der Angeklagte,der infolge seiner Kriegsbeschääigung\n\nNein\n&\n\n-.\nPu\n\n—— Mo\n\nin seiner beruflichen Zntfaltung eingesckrärkt war, der für ihn\nsszebenen wirtschaftlicher Situctio: richt gevacheen war und GiR-\nhalk sich straibar genaclıt hat-\n\nHiernach bestehen »edenken, daß die Hstrafkamiıer trotz dieser\nbesonderen persönlicher Verhältnisse des Angeklugten nicht Veranla\nsung genommen hat, die Frage der Amwendbarkeit des § 5 Abe 2\nStGB ausdrücklich näher zu prüfen und zu erörtern. vYenrn die Rückgratverletzung mit ihren schweren Folgen könnte unter dem Gesichts\npunkt der Beeinträchtigung des Hemmungevermögens des Angeklagten\nzu einer erheblichen Verminderung der Verantwortung geführt haben.\nNas Urteil durfte diese naheliegende Frage nicht mit Stillschweigen übergehen, weil so für das !.Bevisionsgericht die Möglichkeit\nentfällt, die Beantwortung der Frage rechtlich nachzuprüfen.\n\nDies nötigt zur Aufhebung des Urteils gegen den Angeklazten _\nin Strafausspruch. -\n\nEs dürfte sich empfehlen, zur Beantwortung der Frage\nin der neuen Verhandlung einen für die Beurteilung solcher\nSchäden besonders geeigneten medizinischen Sachverständigen.\nzuzuziehen.\n\nBei der hiernach demnächst erforderlichen erneuten Fest- -\nsetzung der verwirkten Strafen ist auch die Frage der Zubilligung mildernder Umstände im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB wieder- |\nholt zu prüfen.‘ Hierzu wird darauf hingewiesen, daß die im ‚Gesetz\nzugelassenen mildernden Umstände gegeben sind, wenn die Straftat\nbei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters weriger schwer\nwiegt als erfahrungsgexfiß eine sonst unter solchen Umständen\nbeganpene strafbare Handlung dieser Art, wie sie dem Gesetzgeber\nbei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschweb*+ hat.\nBei Prüfung und Entscheidung der Frage nach mildernden Unmständen sind daher alle Gesichtspunkte in Betracht zu zienen, die\n\nfür unä wider die milde oder streng» scurtsilwng Ger lat zarechen,\num zu erkennen, ob es angebracht ist, üen milderen Strafraimen\nsazuwenden. Lie dabei hervortretenden, für die milasraaen JVerstände\nserechenden Gründe könren nit der Tat selbst gegeben oder gelsgentlich ihrer Begehung in Erscheinung getreten sein, sie können in den persönlichen Verhältnissen des Täters liegen oder\n\naus der genzen Sachlage hervorgehen, äüje zu der Tat geführt\n\nhat. sie können schließiich zeitlich sowohl vor der lat liegen\nals auch ihr nachfolgen. Der Eindruck, den die so besonders hervortretenden Umstände in ihrer Gesamtheit bei ihrer Bezie-\n\nhung zu Tat und Täter vermitteln, ermöglicht erst die äntscheidung der Frege, ob dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilli-\n.gen rind oder nicht. Die rechtliche Nachprüfung dieser Frage muß\nauch dem Revisionsgericht möglich sein, so daß dazu im Urteil\neine erlindliche und umfassende Erörterung eller naßgebenden Geeichtepunkte erforderlich ist, die erkennen läßt, daf alle dazu\nin Betracht kommenden Feststellungen des Urteils bei den\n\nErwägungen zur Frage der Zubilligung mildernder umstände herange- _\n\nzogen und berücksichtigt wurden. In dem angefochtenen Urteil\nist dieser \"ovderuug nur unzureichend genüs%:\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharrensse\n\nDr. Schalscha kenges\n\na\n\nne\n\nTER\nFREE AT\n\n“\n\"a\n\\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-26/2-str-479-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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