{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-04-17_2_StR_144_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-04-17","aktenzeichen":"2 StR 144/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ee\n\n2260 079\n\n[2\n\nInKNamen des Velxes\n\nIn der Strafsache\n\nden Autoschlosser Alfred\n\ngegen\n\nH\nH\n\n«Wan seboren an WED n zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im fückfalle u. a.\n\nhat der 2. Sir\n\ntraf\nvr\nvom 17. April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesricähter\n\nFrof. Dr. Busch\n\nals Vorsitzender-\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals beisi\n\nDr. Botterweich\nScharpenseel\nDr. Schalscha\nDr. Menges\ntzende Richter.\n\nEundesanwalt Dr. I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangeste\n\n1i1ter\n\nsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nals Urkundsbeanuter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt a./Main vom 4. Januar 1957 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In\n\nGiesen Umfange wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht\n\nzurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nmn .\n\nGrän der\n\n| ur [ner\n\nder Angeklagte ist wegen Unterschlagung in fünf Fällen\nund wegen Urkundenfälschung in einem Falle sowie als gefährli-\n\ncher Geviohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in\nsechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus\nund zu sechs Gelästrafen verurteilt worden Seine Sicherungs-\n\nverwahrung wurde angeordnet.\n\nDer Angeklägte hat zunächst unbeschränkt Revision eingelegt.\nIn der Revisionsbegründung erhebt der zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte Verteidiger die Sachrüge und beantragi. das\nangefochtene Urteil insoweit aufzuheben. als der Angeklagte als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn an, eordnet worden ist. Lie darin liegende\nnachträgliche Beschränkung der Revision ist wirksan.\n\nDie Revision bezeichnet insbesondere die Bestimmungen der\n98 20 a und 42 e StGB als verletzt. Sie macht geitend, der Angeklagte sei nach seinen Straftaten \"kein Zusiands- sondern ein\nGelegenheitsverbrecher\", der nur straffällig geworden sei, wenn\ner aus besonderen Gründen in eine finanziell schwierige Lage\ngekom: en sei; immer habe eine gewisse Notlage zu den Straftaten geführt, Gegenüber diesen von der Xevision hervorgehobenen\nGesichtspunkten ist die Begründung des angefochtenen Urteils unzureichend, so daß der Strafausspruch nicht bestehenbleiben\n\nkann.\n\nDer Strafkammer standen nach ihrem Urteil für die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten über seine früheren\nStraftaten nur die Vorstrafakten aus Frankfurt am Main zur Verfügung, die lediglich einen Teil seiner früheren strafheren\nHandlungen zum Gegenstand haben. Nach ihnen ist er am 4- lärz\n1939 und am 25. April 1949 verurteilt woräien. Wie noch die am\n|. Köärz 1939 von dem Schöffiengericht in Frankfurt am Main ver-\n\nhängte Einzelstrafe gewesen ist, ergibt das angefochtene Urteiı\nnicht Aus ihm geht auch nicl:t klar hervor, welcher Art die\ndamais von dem Angeklagten begangene strafbare Handlung var.\nüber deren Beschaffenheit im einzelnen gibt das Urteil ebonfails\nkeinen Aufschluß. Am 2\". April 1949 wurde der Angeklagte be-\n\nstraft. weil er 1948 u. a. einen noch in fremden Eigentum stehen-\n\nden Pkw zweimal gegen namhafte Änzahlungen betrügerisch verkaufte. Über die näheren Umstände dieser Straftaten des Angeklagien sagt das angefochtene Urteil wiederum nichts 7°\n\nFür eine Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind hiernach die Ausführungen des angefochtenen Urteils schon in der tatsächlichen Darstellung unzureichend. Denn die früneren Straftaten, auf die eine Stral-\n\nchärfung nach § 20 a StGB gestützt wird, mit denen also die\nEigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewonnneitsverbrechers gekennzeichnet wird, müssen nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des angerichteten Schadens unter Berücksichtigung der persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zur Zeit der Begeliung\nim Urteil näher beschrieben und gewürdigt werden. Dabei genüst\nes zrundsätzlich nicht, sich mit den Straftaten nur formell zu\nbefassen (vgl BGHSt 1, 94 ff). Vielmehr muß das Urteil ausarücklich die Taten des Angeklagten näher beschreiben, in denen\n\ndie Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a StGB gefunden wer-\n\nGen, und es ist darzutun. ob das Gericht die Voraussetzungen des\n§ 20 a Abs 1 oder des Abs 2 für gegeben ansieht, wobei davon\n\nauszugehen ist, daß § 20 a Abs 2 StGB erst in zweiter Linie zur\nAnwendung kommt, weil zunächst geprüft werden muß, ob § 20 a Abs\n\nStGB Platz greift. Dazu ist insbesondere die Untersuchung erforder-\n\nlich, ob bestimmte Taten \"symptomatisch\" sind, weil sic gemeinsame\n\nLerkmale aufweisen, die durch die Wesensart des Angeililagten und\nseines wiederholten strafnyaren Verhaltens bestimmt sind. Eine\n\nkurze Darstellung der Sachverhalte. die jeweils solchen früheren\n\n—\n\n®\n\n1\n\nVerurteilungen zugrunde liegen, kann daher Lei der Geyamtwürdigung\n\nu nn\n\n7\n\nm nn m nn nn mn nn Zn —\n.._\n\n«\n\nder Persönlichkeit des Angeklagten nicht entbehrt werden. Denn\nnur die Feststellung, auf welche äußeren Umstände und inneren\nFeweggründe die Streftaten zurückzuführen sind, kann Klarheit\ngeben, ob zie demselben vwesenszug des Angeklagten entsprungen\nsind und wie ausgeprägt dieser danach bei ihm ist. Darüber hinaus\ngewinnen das sonstige Persönlichkeitsbild des Angeklagten\n\nund die Unstände, die es gestaltet haben, wesentliche Bedeutung,\nso daß der Werdegang des Angeklagten und seine Lebensgestaltung,\n-diese namentlich in der Zeit,.in der er wiederholt straffällig. —\n\ngeworden ist, einer Prüfung unterzogen werden müssen.\n\nErgibt die so vorgenommene Prüfung,. daß der Angeklagte\neinen eingewurzelten, bei ihm zur tharaktereigenschaft gewordenen\ninneren iiang zu strafbaren Handlungen hat, der mit bestimmter\n„ehrsckeinlichkeit weitere Straftaten von ihm erwarten läßt, so ist\ner ein Gewolmmheitsverbrechsr, der gefährlich ist, wenn erhebliche\nneue Rechtsbrüche von ihm zu besorgen sind. Maßgebend für diese\nBeurteilung sind die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Haupiverhandlung. vorliegen, Für die Beurteilung der Frage, ob die .\nöffentiiche Sicherheit die Sicherungsverwahrung erfordert (§ 42 e {\nSt@B), ist die voraussichtliche Gefahr im Zeitpunkt der Ent-.\nlassung des Angeklagten aus der Strafhaft entscheidend (vgl BGH\n\nNJW 1954, 846 Nr 19).\n\nDaß der Angeklagte vor Jahren unter ganz anderen Zeitumständen schon einmal als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, macht eine solche \"NGesamtwürdigung\" jetzt\nnicht entbehrlich.\n\nDie Strafkammer bejaht nun zwar einen dem Angeklagten\ninnewohnenden Hang, äurch lügenhafte Angaben Dritte in ihrem\nVermögen zu schädigen. Ob dieser Hang durch charakterliiche\nAnlage bedingt ist oder ob der Angeklagte ihn durch Übung im\nLaufe der Zeit erst erworben hat, und er sö bei. ihm fest einge-\n\nbt vwnerörtert, daß\n\nki\n3\nje\nca\n[47\nQı\n[®)\nQ\nDez\nve\n[e}\nPe\n+\n[o?}\n{6}\nfen\nf}\n03\n®\nnt\n[p}\nm\nct\nIr\nyaR\nei\nO\ni>\no\ni-\n[02\nu\n\ni\nMi chen ürünien die Streischärfung nach § 20 a StSB Lür die\nals Unterschlagungen und Urkunlenfälschnng gewertster &\nAnxeklsgten nicht in Betrscht kam, Dies zeigt, daß eine eingehende\nund sorgfältige Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten und\n\nder von ihm verübten Rechtsbrüche im Urteil unierblieben ist (vgl\nBGUSt 1, 94, 101). Die von dem Angeklagten im Alter eines Heranwachsenden verübten Straftaten können nach den bisherigen Fesistellungen dafür, da3 er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei. nicht\nherangezogen werden. In keiner Weise ist dargetan, daß es sich bei die\nsen strafbaren Han@lungen um solche von erheblichem Schuld- und\nUnrechtsgehalt gehandelt hat,\n\nBie aufgezeigten Mängel der Ürteilsbegründung nötigen zur ®\nAufhebung des, Strafausspruchs einschließlich der Anordnung der\nSicherungsverwakrung. Die Strafen wegen der Unterschlagungen\nund der Urkundenfälschung sind um deswillen mit aufzuheben, weil sich\nnicht ausschließen 1&ßt, daß ilıre Höhe durch die Verurteilung\ndes Angeklagten sis gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in den Betrugsfällen mitbeeinflußt ist.\n\n. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, gegebenenfalls nochmals die von der Revision erneut aufgeworfene Frage zu prüfen\nob trotz der von ihr betonten Fürsorge der Ehefrau die öffentliche\nSicherheit die Sicherungsverwahrung des Angeklagten erfordert.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel ®\nDr.„chalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-17/2-str-144-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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