{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-04-16_2_StR_313_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-04-16","aktenzeichen":"2 StR 313/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|»\n\nler\ntr\n.r\n\ni\n\nnn\nn\nnt]\n\n\\\n|\n\n«29 014\n\nKH VKanen Ges Volkes\n\nIn der Strafsacke\ngegen\n\nden Kaufmann Erich € sur Vu,\ndort geboren am 1911,\n\n- Sachbezeichnung: rn -\n\nwegen Barkroitts u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshof?s in der Sitzung\nvon 25. September 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBurdesrichtier Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpeuseel\nBundesrichter Dr. Schalscna\nBundesrichter Dr. Meiiges\n\nals beisiizende Richter,\n\nOberstaatsanwalt «>\n\nals Vertreser der Bundesarwalischaltl,\n\nJustizangestellier «u»\n\nals Urkundsbeanter Ger Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichis in Köln vom 16. April 1957\nwird verworfen;\n\nEr hat die Kosten des Rechismittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war wegen Betrugs, einfacher 3ankrovis,\nverspäteter Konkursanmeldung und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zu sechs Konaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt worden; Strafaussetzung zur Bewährung war\nihm bewilligt. Auf seine Revision wurde das Urteil hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges und verspäteter Konkursammeldung in vollem Unfarge, im übrigen unter Aufrechterhaliung der Feststellungen zur Schuläfrage aufge:\nhoten. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten von\n‚Vorwurf des Beiruges freigesprochen, ihn wegen Bankrotis\nzu einem Monat, wegen verspäteter Konkursanmeldung zu zwei\nKonaten Gefängnis und 200,-- Di Geldstrafe, wegen Nichtabführung einbehaltener Versicherungsbeiträge zu einem KHonat:\nGefängnis verurteilt und eine Gesamtstrafe von drei wonaten\nund zwei Wochen Gefängnis gebildet.\n\n. Der Angeklagte hat seine Revision gegen dieses Urteil\nauf die Verurteilung wegen verspäteter Konkursanmeldung\nbeschränkt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.\n1. Schuldspruch. |\n. Die Nachprüfung ergibt zum Schuldspruch hinsichtlich\nder verspäteten Konkursanmeldung keinen den Bestand des\n Ürteils erschlitternden Rechtsfehler. Was die Revision gegen\ndie Feststellung des Termins der Zahlungseinstellung vorbringt, geht an der Sache vorbei; denn die Pflicht des\n‚Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nzur Anmeldung des‘ 'Konkurses entsteht nicht nit der Zahlungseinstellung, sondern mit der Zahlungsunfähigkeit der G®-\nseils schaft (8 64 Embllges). Zahlungsunfähigkeit liegt aber\n\"auch, wenn eins Zahlungseinstellung noch nicht erfolgt\n\n-3-\n\nist (Erbs, Strafrechtliche Nebengesetze, G 131 An. 2.C\nzu § 64 GmbHGes), dann vor, wenn trotz Befriedigung nehrers:\nGläubiger auch nur einer nicht befriedigt werden kann\n(Kohlhaas in Erbs aa0, X 155, A 2 zu § 241 KO; BEH Urt.\n\n4 StR 557/52 vom 7. Mai 1953). Daß dieser Fall spätestens\nam 1. Dezember 1952 eingetreten war, ergeben die Feststellungen der Strafikanner einwandfrei, umsouehr als die\nnach diesen ‚Zeitpunkt bewirktien Zahlungen nur durch Verwendung von “!inanzwechseln möglich waren. Die Kenntnis\n\ndes Angeklagten hiervon hat das Landgericht ebenfalls\nfestgestellt:\n\nRe\n\n2. Strafaussnruch.\n\nAuch die Strafzunessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht hai allerdings ale strafschärfend\nngeführt, daß der Angeklagte nicht unverzüglich aus\nseiner Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die notwerdigen\nFolgerungen für die bEinleitung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens getroffen hat. Damit hat es aber richt,\nwie die Revision meint, den Teibestand des § 84 i.V.\n\nmit § 64 GmbHGes.als Strafschärfungsgrund verwendet.\n\nDie Strafkammer hat vielmehr mit der Kenntnis des Ange-\n‚klagten von der Zahlungsunfähigkeit festgestellt, daß er\nvorsätz zlich die Konkursanneldung verspätet bewir rkt hat,\nDa das Vergehen nach §§ 84, 64 GmbHGes. auch Falirlässig\nbegangen werden kann (RGSt 50, 1515 RG JW 1927, 1380;\n\nBGH Urteile 5 SiR 526/53 vom 23. April 1954 und 1 StR\n247,56 von 21. Dezember 1956), durfte die schwerere\nSchuläforun etraferhö jhend berücksichtigt werden. 2\n\nD\nSehler\n\ni\nE\nE\n\ne Nichtanwendung des § 27 » StGB ist rechterei dargeisn.\nernach ist die Revision zu verwerten.\n\nDr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schaischa Merges\n\nF\nx\n&\n\nv","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-16/2-str-313-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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