{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-04-10_2_StR_125_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-04-10","aktenzeichen":"2 StR 125/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2260 662 17\n\n2 StR 125/57\n\nImN\\N am en des V:1lkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Härter Jakob R I) aus , Kreis Km:\ngeboren am ED 1907 in gun.\n\nwegen öffentlicher Erregung eines geschlechtlichen Ärgernisses\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung\nvom 10. April 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Frof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ® in ser Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. (8 >ei der Verkündung\n\" als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. Dezember 1956 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu.\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nep\n\nGründe:\n\nnun uam ten aut A ER ar\n\nDer Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen (§§ 183, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zehn konaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nUit seiner Revision rügt er die Verletzung von Ver-\n. fahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachicher Rechts.\n\nl.) Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich gebotenen\nWeise ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.\n\n2.) Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision\nbringt vor, die innere Tatseite sei bei den Straftaten des\nAngeklagten nicht hinreichend von der Strafkammer festgestellt\nworden. Sie geht dabei zutreffend davon aus, daß die Handlungen\ndes Angeklagten dem äußeren Sachverhalte nach das Vergehen nach -\n§ 1§ 3 StGB in beiden Fällen rechtlich einwandfrei ergeben.\n\nIn dem einen Falle ist der Angeklagte von der Zeugin En ..\nbei seinem Tun beobachtet worden. Sie war über sein Verhalten,\nbei dem sie seinen Geschlechtsteil sehen konnte, an dem er sich\nreibend zu schaffen machte, sehr verärgert und nahm sich vor,\nes alsbald der Polizei zu melden. Daraus ergibt sich deutlich,\ndaß das Verhalten des Angeklagten das allgemeine moralische\nGefühl eines Henschen in geschlechtlicher Beziehung verletzt\nhat. In dem anderen Falle hat die Zeugin Sch wahrgenommen,\nwie sich der Angeklagte entblößte und onanierte. Sie rief\nnoch vom Fenster her ihre fünfjährige Tochter an, die mit der\nzebnjährigen Marlies N beim Rollerfahren auf der\nStraße war. Auch diese Zeugin hat sich, wie das Urteil feststellt, in ihrem sittlichen Gefühl durch das Treiben des An-\n\ngeklagten unmittelbar aufs tiefste verletzt gefühlt. Sie war wie.\ndie Zeugin x verärgert und empört über die Handlungsweise\ndes Angeklagten. so daß die äußere Tatseite der Straftaten des\nAngeklagten in beiden Fällen auch insoweit nicht in Frage\ngestellt ist, als es sich darum handelt. das er Gurch seine\nHandlungen ein Ärgernis gegeben hat,\n\nNach der Überzeugung der Strafkammer gehört der Angeklagte\nzu jenen Entblößern, die zur Erregung oder Befriedigung ihres\nGeschlechtstriebes keinen Zuschauer brauchen, vielmehr im ©\nGegenteii, ihn gar nicht wollen. Für sie bedeutet es schen\ngeschlechtliche Erregung, sich an einem öffentlichen Ort zu\nentblößen. Deshalb habe auch der Angeklagte jeweils vor der\nTat sorgfältig beobachtet und seine Umgebung sondiert. £1s er\nsich daraufhin sicher fühlte, habe er mit seiner Tat begonnen.\n\nDen Tatbestand des § 185 St@B verwirklicht, wer sich\nbewußt ist, daß sein Tun eine Deziehung zum Geschlechtlichen\nhat. und dabei billigt, daß er von einer unbestimmten Yielheit von Personen wahrgenommen werden und durch sein Verhalten ein Ärgernis geben kann,\n\nDer Angeklagte war sich klar darüber, daß seine Handlungsweise jeweils eine Beziehung zum Geschlechtlichen hatte,\nwie sich aus der Darstellung des Urteils obne weiteres ergibt.\nDie Tatsache, daß er zunächst seine Umgebung überprüfte und\nsorgfältig beobachtete, läßt erkennen, daß er sich dieses\nCharakters seiner Tat bewußt gewesen ist. Darin zeigt sich\nzugleich, daß ihm auch gegenwärtig gewesen ist, Öffentlich\nzu handeln. Denn andernfalls wäre diese Überprüfung und Beocbaci:-\ntung seiner Umgebung nicht erforderlich gewesen (vgl dazu R6GSt\n73, 90 ff). Dies schließt aber auch seine Erkenntnis ein,\ndaß er bei seinem Verhalten von einer unbestimmten Vielheit\n\nvon Personen wahrgenommen werden konnte, wogegen cr sich zver\ndurch sein Ausschauhalten nach Möglichkeit schützen wollte. wodurch er aber seinen auf das Merkmal der Öffentlichkeit gerichteten Vorsatz nicht ausschloß (vgl dazu 1 StR 709/53 vom\n\n16. Mörz 1954 in IM Nr 5 zu § 1§ 3 StGB). Aus dem Sachverhalt\n\ndes Urteils ist ferner zu entnehmen, daß der Angeklagte für den\nFall seiner Entdeckung und Beobachtung auch billigte, jemanden\ndurch sein Tun in seinem sittlichen Gefühl zu verletzen, weil\nanders unter den gegebenen Umständen sein Handeln gar nicht verstanden werden-kann. Er hat also mit bedingtem Vorsatz gehandelt,\nder erkennbar aus den ganzen Umständen der jeweils gegebenen\nSachlage spricht und daher von der Strafkammer auch stillschweigend bejaht werden konnte (vgl dazu Rü$t 51, 167, 169).\n\nDa auch im übrigen das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten aufweist, ist seine Revision zu verwerfen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-10/2-str-125-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-10/2-str-125-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:47.051552+00:00"}}