{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-04-06_2_StR_377_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-04-06","aktenzeichen":"2 StR 377/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr.jur. Georg W aus Am:\ngeboren ar BD 1902 in ;\n\nwegen Parteiverratis\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. Nov:mber 1957, an der veilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nZundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitgende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter 0)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, >\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nges Lanägerichts in Aurich vom 6. April 1957\nwird verworien.\n\nDe: Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen-\n\nVon Rechts wegen\n\nesianar\n\n-2\n\nGründeg\n\nDer Angeklaxte, der seit 1931 als Rechtsanwalt tätig\nist, verirat in Jen Jahren 1952 bis 1955 den Tischlermeister\nFEED in mehreren Zivilprozessen gegen Dritte, in einem\nRechtsstreit über den Nachlaß seiner verstorbenen ersten\nShefrau gegen seine srwachsenen Töchter und in einem gegen\nihn anhängig gewordenen Konkursverfahren. ir berürte sich\nferner um die Zinziehung der Außenstände und den Verkauf\neiniger Grundstücke PP: Außorden beriet er ggg dei\nder Abfassung eines am 156. Oktober 1954 notariell beurkundeten Testaments, in dem dieser seine Haushälterin, Frau\n\n‚ die von ihn ein Kind erwartete, als Alleinerbin\neinsetzte. Schließlicn förderte der Angeklagte die Jneschließurg Fggg® ni: Frau ci iie arı 22. Oktober\n1954 steitfand. Durck seine Tütigkeit Tür Mg> ınd die\nvon ihm erhaltenen Inforwationen kannte der Angeklayte dessen\n\nschlechte Verwögenslage.\n\nFrau Ci geriet 1955 in den Verdacht, die erste\n‚hefrau und einen Sohn TED aus Habgier oder sonst aus\nniedrigen Beseggründen mittels Giftl-getötet sowie versucht\nzu haben, auf die gleiche Weise auch Pb selbst zu töten.\nJie wurds wegen des Verdachts des KHoräversuches am 11.. August\n1955 in Untersuchungshaft genommen. Der Angeklagte, der von\nihrer Unschuld überzeugt war, übernahm am 12. August 1955\nihre Verteidigung. In schriftlichen und mündlichen AusTührungen, insbesondere im Haftprüfungsverfahren, bemühte er sich,\nHabgier als Tatmotiv auszuräumen, indem er die schlechien\n\nVermögensverhöltnisse PP und das Fiesen der Frau cb -\n\nnierum aufzeigte. Dabei bediente er sich dsr in Rahmen seiner\nTätigkeit Tür PD erworbenen und arverirauten Kenntnisse.\nNacn Zinleitung des Erwittlungsverfakrers wegen Perteiverraite\n\nen\n\nnn\n_\n\n- 3.\n\nlegte er am 16. Dezember 1955 die Verteidigung nieder. Frau\nist inzwischen vom Schwurgericht Aurich rechtskräftig freigesprochen worden.\n\nMit Klageschrift vom 15. August 1955 erbob Peg die\nShescheidungsklage. Er begründete sie mit dem Veräacht des\nKordversuches und der Behauptung, Frau ca hahe ihn,\nseinen Faushalt und seinen Geschäftsbetrieb vernachlässigt,\nihr sei es nur darum gegangen, eine gesicherte wirtschaftliche Stellung zu erhalten und in den Besitz seines Vermögens\nzu gelangen. Der Angeklagte übernahm alsbald auch die Ver- j\ntretung der Frau cu im Ehescheidungsverfahren, in der\nKlageerwiderung vom 21. September 1955 erörterte er eingehend die ihm von Mi anvertrauten oder äurch seine\nTätigkeit Tür ihn bekannt gewordenen Vernögensverhältnisse\nund ihre Entwicklung, insbesondere auch Kinzelheiten aus dem\nRechtsstreit gegen dessen Töchter. Nachdem die Prozeßbevollmächtigten PD mehrfach auf die Gefahr einer Interessenkollision hingewiesen hatten, legte der Angeklagte am 10. März\n1956 die Vertretung nieder. Die Ihe Pi ist inzwischen\nauf Klage und widerklage hin aus beiderseitigen Verschulden\nrechtskräftig geschieden worden.\n\nDie Stirafkammer hat äen Angeklagten wegen Tortgesetzten\nParteiverrats unter Annahme eines nicht entschuldbaren Verbotsirrtuns anstelle einer Gefängnisstrafe von einem Monat\nzu einer Geldstrafe von 750 DM verurteilt. Seine Revision,\ndie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Tätigkeit des Angeklagten als Verteidiger der\nFrau cn im Ermittilungsverfahren wegen Mordversuches\nhat die Strafkamner mit äscht als Parteiverrat gewertet.\n\na) Nach der äußeren Tatseite erfordert § 356 Abs. 1 StGB,\ndaß ein Anwalt (oder ein anderer Rechtsbeistand) bei einer\n\n'\n\npn\nBB;\n-4-\n\nihm vermöge seiner amtlichen Eigenschaft, d.h. in seiner\nAnwaltseigenschaft (R6St 62, 289, 291), anvertrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache mehreren Parteien durch\nRat oder Beistand pflichtwidrig dient. Anvertraut in diesen\nSinne sind alle von Auftraggeber zur Wahrnehmung seiner Interessen dem Anwalt mitgeteilten ängelegenheiten (R6GSt 49,\n342, 343). Der Begriff des Dienens umfaßt jede berufliche\nTätigkeit des \\nwalts tateächlicher oder rechtlicher rt,\ndurch die das Interesse des Auftraggebers — in Innenverhältnis durch Rat, nach außen durch Beistand - gefördert\nwerden soll {BG!!St 7, 17, 19 mit weit. Wachw.). In dieser\nRicktung körnon Zweifel hier nicht aufkommen.\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Revision hat der Angeklagte dem > und Frau ci auch in derselben\nRechtssache gedient. Daß er nicht in einem Rechtsstreit\nfir beide als Anwalt tätig geworden ist, ist ohne Bedeutung.\nUnter dem Ausdruck \"Rechtssache\" versteht das Gesetz nichts\nanderes als den Streitstoff in sachlicher Hinsicht (RGSt 23,\n60, 64) und damit alle Rechtsangelegenheiten, bei denen\nüberhaupt mehrere ein entgegengesetztes rechtliches Interesse\nverfolgende Beteiligte vorkommen können (BGHSt 5, 301, 304\nmit weit. Nachw.), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie\nin einem oder mehreren Verfahren verhandelt (36H in NJW 1953,\n430) oder außerhalb eines Verfahrens behandelt werden (RlSt\n62, 289, 291). Dieser Begriff umfaßt danach die Gesamtheit.\nder bei einen Sachverhalt rechtlich in Betracht kommenden\nTatsachen und Interessen eines Auftraggebers. öie und nicht\nder im einzelnen fall in Frage stehende Anspruch oder seine\nBegründung bestirwmen Inhalt und Umfang der Rechtssache.\n\nDer Begriff dorselben Rechtssache ist somit erfüllt, wenn\nan dem Streitstoif im vorstehenden Sinne, der dem Täter von\nersten Auftraggeber anvertraut wurde, noch ein weiterer Auf-\n\n-5\n\ntraggeber ein irgenäwie geartetes rechtlichss Interesse\nhat. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.\n\nDem angeklagten waren, was hier allein von Bedeutung\nist, von BD] alle Tatsachen und Interessen anvertraut,\ndie diesen zur Testierung zugunsten der \"rau GD>\nund zur Eheschließung mit ihr bewogen hatten und im Zu-\n\n. rammenhang mit diesen Angelegenlieiten behandelt wurden.\nDas waren die schlechte Vernögenslage Pi in ihrer\nGesamtheit, der Inhalt des Testaments und der Wunsch\nPB. Treu CD virtschertiich sicherzustellen,\ninsbeschdere ihr unä dem erwarteten Yind im Falle seines\nTodes wenigstens das Haus, in dem sie lebte, zu erhalten.\nAus der iiheschließung und aus dem Testament sollten Frau\nCE unmittelbar oder mittelbar Vernögensansprüche\nerwachsen.\n\nDiese Yaisachen und Interessen waren aber auch Gegenstand ars geger Frau BR) eingeleiteten Ermittlungsverfahreus. Sie sird hier unlösbar mit dem Verdacht des\nMordversuches aus Habgier verknüpft. Dieser Verdacht beruhte\nersichtlich zu? der Überlegung, daß Frau ci wegen\ndes zu ihren Gunsten errichteten Testaments und ihrer\nStellung als Ehefvau in erster Linie an einem baldigen\nTode PB interessiert war. Um einen solchen Verdacht\nauszuräumen, mußte die Verteidigung darauf gerichtet werden,\ndie Vermögenslage PP als so schlecht aufzuzeigen,\ndaß Habgier als Tatmotiv auszuschließen war. Das hat der\nAngeklagte im Auftrag der Frau GEM auch getan. Diese\nhatte miihin, wie die Stra?kammer mit Recht angenommen hat,\nan den dem Angeklagten von PO anvertrauten Tatsachen\nund Interessen ebenfalls ein rechtliches Interesse. Das\ngenügt.\n\nDer Angeklagte hal beiden Parteien auch pflichtwidrig\ngedient. Das kerkral der Pflichtwidrigkeit wird hier inhaltlich bestimmt durch die standesrechtliche Vorschrift\ndes § 37 Abs. 1 Nr. 2 RAnwO BZ vom 10. März 1949, die\nden: Rechtsanralt eine Berufstätigkeit untersast, wenn\ner sie in derselben Rechtssache bereits siner anderen\nPariei im entgegengesetzten Interesse gewährt hat. § 356\nAbs. 1 StGB bedroht danach nur eine solche Tätigkeit für\nmehrere Beteiligte mit Strafe, die im entgegengesetzten\nInteresse entfaltet wird (BG1St 5, 301, 306 mit weit.\nNachw.). Dabei- ist es für den Begriff des Interessengesensatzes entscheidend, welche Parteibelange sich nach den\n\n\"besonderen Umständen des Falles aus den anvertrauten\n\nRechtssachen ergeben (BGESt 7, 17, 20). Hiernach hat\n\ndie Strafkammer mit Recht einen Interessengegensatz bejaht. Ob dieser schon bei Übernahme der Verteidigung vorgelegen hat, kann dahinstehen. Vom Zeitpunkt der ürhebung\nder Ehoschsiäungseklage an hat er jedenfalls bestanden, Kit\nihr hat PP unniöverstäindlich zum Ausdruck gebracht,\n\ndaß er wegen des auf Frau ee] ruhenden Verdachts\n\ndes Horäversuches und ihrer selbstsüchtigen Finstellung\n\nan der Ehe nit ihr nicht mehr festhalten wollte und an\neiner Verfolgung der mit der Eheschließung und der Testierung\nursprünglich beabsichtigten Ziele nicht mehr interessiert\nwar. Inden sich der Angeklagte dennoch weiter in den Dienst\nder Yrau GB stellte und in ihren Interesse die ihm\nvon Paeben anvertrauten .Vernögensverhältnisse ofiendbarte,\nverletzte er die diesem als seinem ersten Auftraggeber\ngeschuldete Treuepflicht, die durch die §§ 356 Abs. 1 StGB,\n37 Abs. 1 Nr. 2 RAnwO BZ gewährleistet werden soll (RGSt 49,\n\n342, 344).\n\n+\nnn\n\n.T-\n\nb) Auch zur inneren Tatseite begegnen die Urteilsgründe keinen durchgreifenden Bederken.\n\nDer Angeklagte kannte Inhalt und Umfang der ihm von\n2 uni Frau CE envertrauten Tatsachen und\nInteressen und damit die Tatumstände, die hier den Begriff\nderselben Rechtssache ausmachen. Ein Tatbestandsirrtum\nscheidet darnach aus. Der Angeklagte glaubte indessen,\ndie Voraussetzungen dieses Rechtebegriffs lägen nicht vor,\nweil das Gesetz darunter etwas anderes verstehe; er daclite\naußerden, er dürfe die Verteidigung auch deshalb übernehmen,\nweil die Interessen FG angesichts der gegen Frau ee] 0)\nerhobenen echweren Anschuldigung gegenüber deren Interessen\nnach dem Grunüsatz der Voerhältinismäßigkeit Lätten zurücktreten müssen. Die Anrahme eines unter den gegabenen. Umständen für einen Xechtsanwalt nicht entschuldbaren Verbotsirrtums entspricht der Rechinprechung (vgl. DB6HSt 7, 261,.\n\n263; 4. 80, 86).\n\nZweileihs tt könnte nur sein, ob sich der Angeklagte\nauch der Pflichiwidrigkeit seines Handelns bewußt gewesen\nist. Die Strafkemner geht zutreffend davon aus, daß der Gegensatz der Interessen in Sinne der §§ 356 Abs. 1 StGB, 37.\nAbs. Air. 2 RAnwO BZ ein Tatbestandsmerkmal ist, das vom\nVorsatz des Täters umfaßt sein muß. Der Täter muß sich also >\nbewußt sein, daß er einem Auftraggeber dient, obwohl er\nschon für einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse tätig war (BGESt 7,\n261, 263 mit weit. Nachw.). Die Ausführungen der Strafkammer\nhierzu sind nicht ganz eindeutig. Insbesondere ist zweifel-\n\nhaft, ob sich die Strafkammer auch des Umstandes bewußt gewesen ist;\n\ndaß es sich bei dem ilerkmal der Pflichtwidrigkeit um ein\nnormatives, d.h. wert.ndes Tatbestandsmerkmal handelt BGHSt 7,\n\no\n\n.. g ..\n\n261, 263 Sf). Ein Tatbestandsirrtum ist daher nicht nur dann\nanzuneimen, seun - war die Strafkammer nier mit Recht vernein; kst - ver lütor sich des Inhalts seiner Aufträge nicht\nbewußt gevorien ist oder nicht near bawußt jet und deshalb\ndie Geganndsz zlicnkeit der wahrzunehmenden Belange nicht. erkennt (vgl. BGHSt 5, 301, 311). Er kann auch darin liegen,\ndaß der Täter infolge rechtsirriger Bewertung der Belange\nseiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit richt erfaßt\n(36HSt 7, 261, 264). Ties träfe zu, wenn der Angelilagte\ndie Verteidigung der Frau | als auch im Interesse\nliegend angenehen hätte. Das war aber nicht der\nFall. Der Angeklagte hat zwar nach sciner unwiderlegt gebliebenen Kinlassung \"nicht das Gefühl gehabt, rg duch\ndie Übernaime der Verteidigung in den Rücken zu fallen\",\nweil ®r die Ehe Zür glücklich und Frau G für\nunschuldig gehalten ket. Die Urteilsfeststellungen lassen\naber im Zusammenhang gerenen keinen Zweifel derüber aufkonmen, daß der Angeklagte jedenfalls nach Kenntnis des Inhalts der Klageschrift in der Shescheidungssache nicht nur\nalle Tatsachen gekannt hat; die hier den Interessengegensatz ausmachen, sondern sich nunmehr dessen auch bewußt war.\nDem steut nicht entgegen, daß die Strafkammer an einer Stelle\n\n. ausführt, dem Angeklagten \"konnte\" der Widerstreit der Be-\n\nlange jetzt nicht mehr verborgen bleiben, er \"konnte\" den\nnunmehr bestehenden Gegensatz nicht mehr übersehen und die\nVerteidigung in dem Glauben fortsetzen, damit auch den wirklichen Interessen zu dienen. Das ist nur eine sprachliche Ungensuigkeit, die nicht dehin zu verstehen ist, daß\nder Angeklagte den Interessengegensatz auch jetzt noch nicht\nerkennt hätte, obwohl er ihn bei gehöriger Anspannung seines\nGewissens hätte erkennen müesen. Den Gegensatz der Interessen\n\nhat der Angeklagte erkannt. Er glaubte aber, PB Hätte\n\nm,\n\nut\n\nT\n\nbei richtiger, d.h. bei einer anderen Beurteilung der Verhältnisso ebenfalls die Rehabilitierung der Frau Gi>\ngewollt und hätte nur seiner Krankheit und ües unglinstigen\nKinftlusses ssiner Töchter wegen nicht zu diceer Srkenntnis\ngelangen können. Der Angeklagte hielt sich also für befugt, im Gegensatz zu dem von >> zur Ausdruck gebrachten Interesse dessen seiner AJeinung nach \"wahren!\nI[ntaressen zu vertreten und glaubte deshalb, trotz des\nGegsrsatzes die Vaerseidigung der Frau cn weiterführen zu dürfen. ür irrte damit nicht Über einen Tatunstand sondern Über den Umfang des in den § 5 356 Abs. 1\nStGB, 37 Abs, 1 Nr. 2 RAnwO BZ ausgesprochenen Verbots.\n\nEr glaubte auf Grund fehlerhafter Auslegung des Sirafygeseizes, dem gesetzlichen Verbot - trotz des an sich be-.\nstehenden un: erkannten Interessengegensatzes — ausnahnmsweise nicht zuwiderzuhandeln. Das ist, wie die Strafkammer\nim örgebnie mit Recht angenowmen hat, ein Fall des Verbotsirrtums (BEUSt 7, 17; 235 2, 194, 197). Die Strafkamner\nhat diesen Ve:rtotsirrtum wuıter den gegebenen Umständen\nohne Rechtsfehler nicht für entschuldbar angesehen.\n\n2.) Kit Recht sieht die Strafkammer auch in der Täti,-\nkeit des Angeklagten als Prozeßbevollmächtigter der Frau\n> im Ehescheidungaverfahren einen Parteiverrat.\n\nDas Scheidäungsbegehren PB gründete sich insbesondere auf den Verdacht des “orädversuches und auf die\nBehauptung, Frau GEB habe mit der Ihe nur eine gesicherte wirtschaftliche Stellung angestrobt und ihn nach\nErreichung dieses Zieles vernachlässigt. Eine erschöpfende\nBeurteilung dieser Scheidungsgründe uni die Wahrnehmung .\nder Interessen der Yvau (gu le dem Scheidungsbeginren zunächet widersprach, yaren ohne eingehende %r-\n\n- 10 -\n\nörtecrung der Vermögensverhälinisee PB bei der Iheschliesung\nund Jer Umstände, Cie ihn zur Errichtung des Testamentsund zur\nsheschließung bewogen hatten, unmöglich. Diese Tatsachen und\nInteressen waren aber, wie dies bereits ausgerührit ist, dem\nAngeklagten von FEED anvortraut worden. Der Angeklagte hat\ndenacı auch irsoweit beiden Parteien in dersel.ben Rechtssacke geäjent, und zwar in entgegengesetzten Interesse. BE ]\nerstrebte nit der ücheidung der Ehe den Wegfall der in ihr begründoten vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Frau\nCE. Deren Interense bestand dagegen in der urhaltung\nihrer Ansoriche.\n\nDie „us[lihrungen Jer Strafkammer zur inneren Tatseite sind\nebenfalls bedenkenfrei. Die Annahme eines nicht entschuldbaren\nVerbotsirrtums entspricht der festgestellten Sachlare.\n\nZ,) 0b die Annahme einer fortgeseizten Tat hier den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, kann dahinstehen. Sie\nbeschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Da auch die Stralzumessung einen den Angeklagten benachteiliganden RschtsTeller\nnicht erkennen 1381, mußte der Revision der Erfolg vereagt\nbleiben.\n\nBaldaus Dr. Dotterweich Scharpenssel\n„Jr. Schalscha Menges\n\n._\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-06/2-str-377-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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