{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-04-05_2_StR_602_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-04-05","aktenzeichen":"2 StR 602/56","doktyp":null,"leitsatz":"2. Gesetz:\n\nEn nn nn et > .— nr. wu nen mn mn e een\n\nStGB § 327; Viehseuchengesetz §§ 7, 74 Abs 1\nNr 3. -\n\nHält sich ein Einfuhrverbot, obwohl es auch\ndem Schutz von Menschen gegen eine ansteckende\nKrankheit dient, innerhalb des Rahmens des\nVishseuchengesetzes, ist ein Verstoß gegen\n\ndas Verbot nur nach dem Viehseuchengesetz und\nnicht nach § 327 StGB zu ahnden.\n\nRAbgO § 401 bz Umsst6 gi 15\n\nRechtssatz: § 401 b RAbgO ist auch bei Hinterziehung der _\nUmsatzausgleichssteuer anwendbar, obwohl sie\neine Verbrauchssteuer ist.","text_plain":"2260 089\n\nEU 049 Nabasunlasgenura = : nn\n“Für die Amtliche Sammlüng ! . N\n\nl. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\n2. Gesetz:\n\nEn nn nn et > .— nr. wu nen mn mn e een\n\nStGB § 327; Viehseuchengesetz §§ 7, 74 Abs 1\nNr 3. -\n\nHält sich ein Einfuhrverbot, obwohl es auch\ndem Schutz von Menschen gegen eine ansteckende\nKrankheit dient, innerhalb des Rahmens des\nVishseuchengesetzes, ist ein Verstoß gegen\n\ndas Verbot nur nach dem Viehseuchengesetz und\nnicht nach § 327 StGB zu ahnden.\n\nRAbgO § 401 bz Umsst6 gi 15\n\nRechtssatz: § 401 b RAbgO ist auch bei Hinterziehung der _\nUmsatzausgleichssteuer anwendbar, obwohl sie\neine Verbrauchssteuer ist.\n\nAktenzeichen: 2 StR 602/56\n\nUrteil des BGH vom 5. April 1957 LG Aachen\n\n2 StR 602/56\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der. Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Max Heinz x: EBD aus >, Bezirk x@®.\ngeboren an EB 192: ir sun:\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiser Abgabenhinterziehung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 6. März in der Sitzung vom 5. April 1957,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Pmf,Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EBD. .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «ED\n\nals Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 13. August 1956\ngegen ihn und den früheren Mitangeklagten\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert:\nDie Angeklagten sind schuldig\n\na) je einer gewerbsmäßigen und bandenmäßigen\nSteuerhinterziehung, von dem Angeklagten In ren\nim Rückfall begangen, in Tateinheit mit aktiver\nBestechung und einen Vergehen nach § 74 Abs 1\nNr 3 des Viehseuchengesetzes,\n\nII:\n\nII,\n\n.2_\n\nvon! im Rückfall begangen, in Tateinheit mit einem Vergehen nach $ \"4 Abs 1 Nr 3\ndes Viehseuchengesetzes,\n\nbi je einer een Steusrhinterziehung,\n\nc) je eines Vergehens nach 8§ 1, 9 des Gesetzes\nzur Bekämpfung der Papageienkrankheit und\nanderer übertragbarer Krankheiten;\n\n2. im gesamten Sträfausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, such über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerich®\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren\nMitangeklagten Hg wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger\nAbgabenhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen\ngegen § 327 StGB in zwei Fällen - MB unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls -, davon in einem\nFalle in bandenmäßiger Form und unter den erschwerenden\nUmständen des § 327 Abs II StGB sowie in Tateinheit mit\naktiver Bestechung, außcrdem wegen Vergehens gegen §§ 1,\n\n9 des. Gesetzes zur Bekämpfung der Papageienkrankheit und\nanderer übertragbarer Krankheiten, zu Gefängnisstrafen\nund Geldstrafen und zu Wertersatz verurteilt. Weiter hat\nsie die Einziehung eines Volkswagens, einer Zeltplane\nund von 500 Sittichvögeln angeoränet,\n\nDie Revision des Angeklagten m rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte. Anwendung des\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da\n‘die Revision sie nieht mit Tatsachen belegt. Die Sachrüge\nhat zum Teil Erfoig.\n\nI.) Nach den Feststellungen führten der Angeklagte ı und\n\n‚der frühere Mitangeklagte Hg am 5. Januar 1955, 10. Januar\n\n1955 und 21. Januar 1955 insgesamt 900. Wellensittiche ‚aus\nBelgien in das Bundesgebiet ein und versuchten am 29. Januar u\n1955 weitere 500 | Sittiche einzufüihren, obwohl sie wußten,\ndaß ihre Einfuhr verboten ist. Sie unterliessen entweder\n. bei Überschreiten der Grenze eine Meldung bei der Zoll-\n‚stelle oder brachten die Tiere fern von der Zollstelle\n‘über die Grenze; sie wollten auch die fällige Umsatzausgleichssteuer nicht ordnungsgemäß entrichten. Bei. der\n. Einfuhr wirkte in zwei Fällen am 5. Januar 1955 und\n.10. Januar 1955 der Zollbeante Dil nit, indem er\n\nu.\n\neines erschwerten Vergehens nach § 327 Abs 1 und 2 StGB\n\n- A -\n\nbeim Zollamt Bo 7) den an der Schranke Dienst tuenden\nBeamten bestimmte, den von dem NMitbeteiligten Bzw\ngeführten Kraftwagen mit den Sittichen ohne Prüfung\nQurchzulassen. Die bei dem Schmuggel am 29. Januar 1955\nbeschlagnahnten Sittiche waren zum Teil Träger des Erregers der Papagsienkrankheit. Von dieser wurden in der\nFolgezeit mehrere Personen befallen, die mit den Tieren\nin Berührung kamen,\n\n1) Die Strafkamner nimmt an, der Angeklagte habe sich\n=\n\nschuldig gemacht, da er wissentlich ein Einfuhrverbot,\n\ndas zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer\n\nansteckenden Krankheit, ‚nämlich der Papageienkrankheit,\n\nerlassen worden sei, verletzt und dadurch bewirkt habe,\n\ndaß durch die Berührung mit den Sittichen mehrere Per-\n\nsonen erkrankt en. Dem ist nicht beizutreien.\n\n8.327 StGB, der die, Verletzung von Maßregeln gegen\nansteckende menschliche Krankheiten bedroht, ist ein\noffenes Strafgesetz - Blankettstrafgesetz -, das zu\nseiner Anwendung der Ausfüllung durch eine entsprechende\nAnordnung der zuständigen Behörde bedarf. Diese findet\ndie Strafkamner zu Recht in der Anordnung des PrMfL vom x\n14. Januar 1930 (IMB1 5 32), durch die die Einfuhr von ' ®\nPapageien und Sittichen bis auf weiteres verboten würde. B:\nDas Verbot stützt sich auf § 7 Viehseuchengesetz vom\n26. Juni 1909 (RGBL S 519), &er;zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung von übertragbaren Seuchen der\nHaustiere aus dem Auslande die Möglichkeit gibt, die\nEinfuhr lebender oder toter Tiere zu untersagen. Zur\n\nAnordnung vom 15- Januar 1930 war der Preußische Minister\n\nfür Landwirtschaft, Domänen und Forsten nach § 2 Viehs.Ges.\nund nach dem erA@ zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911\n\nidF vom 28: März 1922 (G5 1911 5 1495 1928 S 45) zuständie.\nGegen die Weitergeltung dieses Verbots bestehen keine\nrechtlicher Bedenken,\n\nDas frühere Gesetz über die Abwehr und Unterdrückung\nvon Viebseuchen vom 28. Juni 1880 idF vom 1. Mai 1894\n(RGB1 1894 5 401) drohte bei Zuwiderhandlungen gegen\nseine Vorschriften oder hierauf gestützten Anordnungen\nStrafen in §§ 65, 66 nur an, sofern nicht nach bestehenden\ngesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt waren;\nes gab demnach Raum für die Anwendung des § 328 StGB und\nauch des § 327 StGB: Das an seine Stelle getretene Viehseuchengesetz stellt dagegen nun alle in seinen Bereich\nfallende Tatbestände in den 88 74 - 77 zusammenfassend\nunter Strafe und schließt damit als Sondervorschrift\ninnerhalb seines Geltungsbereiches die Anwendung des\n§ 328 StGB aus (RGSt 46, 307 1/3097 und in JW 1913, 1060 d).\n\nDies hat auch gegenüber dem § 327 StGB zu gelten.\nWie sich aus dem Begleiterlaß zur Anordnung vom 14. Januar\n1930 (IMBl 1930 8 32) ergibt, dient.diese neben der Abwehr\nder den Kaustieren drohenden Gefahr auch dem Schutz der\nMenschen vor der Papageienkrankheit. Die zuständige Be-Br hörde hat es für ausreichend gehalten, von der ihr durch\nee ‘ das Viehseuchengesetz gegebenen Möglichkeit zu Maßregeln\nBe ‘ Gebrauch zu machen. Innerhalb des durch dieses Gesetz\ngegebenen Rahmens hat sie ihr Ziel, auch Menschen gegen\ndie ansteckende Krankheit zu schützen, zu erreichen gesucht. Die Verletzung der Anordnung ist daher nur nach\nder hierfür maßgebenden Strafädrohung des Viehseuchenge--\nsetzes zu ahnden, wie es Nr 2 der Anordnung .auch ausdrücklich ausspricht. Daß § 327 StGB bei Vorliegen der\nerschwerenden Umstände des Abs 2 die Möglichkeit einer\nschwereren Bestrafung gäbe, ändert nichts.\n\n'\n\nZine Verurteilung nach § 327 StGB kann auch nicht\ndarauf gesründet werden, der Angeklaxste hate Vorschriften\ndes Gesetzes zur Bekänpfung der Papageienkrankheit\n(Psittakosis) und anderer übertragbarer Krankheiten\nvom 3. Juli 1954 (RGB1 I, 532) idF der VO vom 13. Juli\n1937 (RGB1 I, 1383) mißachtet. Die Anordnung stützt sich\nnur auf § 7 Viehseuchengesetz. Nach diesem Gesetz allein\nkann daher eine Verletzung der Anordnung bestraft werden.\n\nDer Angeklagte ist daher nicht wegen eines erschwerten\nVergehens nach § 327 StGB Abs 1 und 2, sondern nur wegen\neines Vergehens nach § 74 Abs 1 Nr 3 des Viehseuchengesetzes zu verurtsilen.\n\n2) Die Strafkammer führt zutreffend aus, daß die\nSittiche bei der Einfuhr zwar zollfrei 'sind, jedoch der\nUmsatzausglei ıchssteuer unterliegen. Sie nimmt nach den\nFaststellungen rechtlich fehlerfrei an, daß der Angeklagte\ndiese Steuer hinterzogen und sich daher eines Vergehens\nnach 9 § 396 RAbgO schuldig. gemacht hat...\n\nZu Recht wendet sie auch § 401 b° ARbg0 an, obwohl\n\n‘dieser nach seinen Wortlaut nur bei einer Zollhinter-\n‚eiehung oder einem Bannbruch, nicht aber bei der Hinter-\n- ziehung von Verbrauchssteuern gilt: § 15 Abs 1 Umsste\n\nbestimmt nun zwar ausdrücklich, daß die Umsatzausgleichssteuer eine Verbrauchssteuer ist. Nach 8 15 Abs 2 UmsstG\nfinden aber auf die Umsatzausgleichssteuer nicht nur\n\nfür die Entstehung der Steuerschuld, die Fälligkeit u.a.,\n\nsondern auch für das Strafrecht die Vorschriften, die\nfür Zölle gelten, sinngemäß Anwendung. Durch diese 'ge-Setzliche Sonderregelung ist demnach § 401 b RAbgO dahin\n\nergänzt worden, daß seine Strafschärfungsvorschriften\n\nauch den treffen, der die Umsatzausgleichssteuer gewerbsmäßig hinterzieht oder die Hinterziehung unter den er-\n\n§ 1\n\nschwerenden Umständen des § 401 b Abs 2 RAbgOD begeht\n(BGH in IM zu 5 40% b Abs 1 RAbgO Nr 4).\n\nDer gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts\nBraunschweig in NJW 1953, S 956 Nr 26 für den vergleichbaren Fall der Kaffeesteuer, wie sie damals geregelt\nwar, kann sich der Senat nicht anschließen. Die Entscheidung führt in der Begründung an, daß, wenn auch\nauf die Entstehung und die Fälligkeit der Kaffeesteuer\ndie Vorschriften des Zollgesetzes sinngemäß Anwendung\nfinden, daraus doch nicht folge, daß sie in jeder Beziehung dem Zoll gleichzustellen sei. Dies trifft wohl\nzu für das jetzt geltende Kaffeesteuergesetz vom 50. Juli\n1953 (EGB1 I, 708), da dieses in § 3 zwar die Vorschriften\ndes Zollrechtes für die Entstehung der Steuerschuld u.a.\nfür anwendbar erklärt, nicht aber auch für das Strafrecht.\n\n‘ Die frühere für die Kaffeesteuer geltende gesetzliche\n\nRegelung in Art VIII § 3 des Anhanges zum Gesetz Nr 64\nzur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948,\n(Beilage-Nr 4 zum WiGBl 1948 und WiGBl 1948 5 101) auf\ndie sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts bezieht,\nbestimmte dagegen ausdrücklich, daß die Vorschriften,\n\ndie für Zölle gelten, bei der Kaffeesteuer auch für das\nStrafrecht sinngemäß anzuwenden sind. Da der Gesetzgeber\nnun anders als bei der Neuregelung der. Kaffeesteuer für\ndie Umsatzausgleichssteuer trotz des ausdrücklichen Hinweises in § 15 Abs 1 ImsStG,daß diese Steuer eine Verbrauchssteuer ist, in Abs 2 die Anwendung der Zollvorschriften auch für das Strafrecht anordnet, ist auch\n\n‚daraus zu folgern, daß er insoweit das Anwendungsgebiet\n\ndes § 401 b RAbgO erweitern will. Dies ist umsomehr\ngerechtfertigt, als die Umgehung des Einfuhrverbots\nund die Hinterziehung der Umsatzausgleichssteuer meist\nin der Porm des Schmuggels geschehen wird.\n\nDie Voraussetzungen des } 401 b RAbgO sind gegeben.\n\nDie Strafkamner stellt fest, daß der Angeklagte sich\näurch die uneriaubts Einfuhr eine Zinneahmeauelle von\nunbestimmter Dauer verschaffen wollte. Sie bejaht daher\nzu Recht Gewerbsnäßigkeit (BEGHSt 1, 383). Ein bandenmäßiges Handeln nimmt sie zutreffend nur bei der Ein-\n\nfuhr\n\nam 21. Januar 1955 an, da hier der Angeklagte, der\n\nfrühere Mitangeklagte Hg und die Träger vg und\nI) bei der Verbringung über die Grenze gemeinsam\nzusammenwirkten (§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbs0). Zwar sind\n\nauch\n\nbei der Einfuhr am 5. Januar 1955 vor Beginn der\n\nFahrt mehrere Personen, darunter der frühere Mitangeklagte H@, gemeinsam tätig gewesen; eine Bandenmäßig-\n\nkeit\n\nentfällt hier jedoch schon deshalb, weil diese\n\nPersonen nur Vorbereitungen zu der eigentlichen Ver-.\nbringung über die Grenze trafen (NJW 1953, 915, Nr 34;\nBEHSt 7, 291).\n\nDie Rückfallroraussetzungen des $: 404 RABgO stellt\n\ndie Strafkammer ohne Rechtsfehler fest.\n\n3)\n\nfassung der Strafkammer, der Angeklagte habe eine aktive\nBestechung begangen, indem er den Zollbeamten DD\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auf-\n\nzur Mitwirkung bei der verbotenen Einfuhr durch Ver-.\n\nsprec\n\nhen eines Entgelts bestimmte. Dem steht nicht ent-\n\ngegen, daß DW zur Tatzeit nicht mehr beim Zoll-\n\namt B\nauch\nGrenz\nschla\nwer e\nseine\nliche\n\n«BB ::: Abfertigungsbeamter tätig war. Es ist\nnicht von Bedeutung, ob- er noch im unmittelbaren\nschutzdienst eingesetzt war. Eine in sein Amt eingende pflichtwidrige Handlung begeht nicht nur,\n\nine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis\n\nr Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amt-Stellung dazu mißbraucht, eine äurch die Dienst-\n\nOy\n\n;\n|\n|\n|\n\n3:\n\n-09.,\n\nvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm\n\ngerade seine amtliche Stellung ermöglicht (RGSt 69, 393;\n\n70, 166 /1727; BGHSt 4, 293). Dies ist hier der Fall.\nDie Aufgabe eines Zollbeamten ist es gerade, auch eine\nHinterziehung von Abgaben und Steuern zu verhindern\nund deshalb dem Schmuggel oder der verbotenen Einfuhr\nentgegenzuwirken. Diese ihm obliegende Pflicht hat der\nZollbeamte DB verletzt, inden er die ihm auf\nGrund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit bekannten\n\nDienstverhältnisse des Zollamts BEE zusnutzte una.\nseine Stellung als Zollbeamter mißbrauchte, um auf einen\n\nanderen ahnungslosen Zollbeamten einzuwirken und sich\nseiner als Werkzeug zur Umgehung des Einfuhrverbotes\nund zur Hinterziehung der Umsatzausgleichssteuer zu\nbedienen. Ein solcher Mißbrauch der amtlichen Stellung\nist keine Privathandlung, sondern eine pflichwiärige\n\n. Amtshandlüung.\n\nDie Strafkaumer hat den Angeklagten zu Recht als\nMittäter erachtet, da auch er die Tatherrschaft hatte\n\n(BGHSt 8, 393). Die Annahme einer Tateinheit zwischen\n\nden verschiedenen Gesetzesverletzungen und eines Fort-Setzungszusammenhanges ist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nDer Angeklagte und auch der frühere Mitangeklagte\nHgg haben sich daher durch die im Januar 1955 durchgeführten Einfuhren der Sittiche je einer gewerbs- und\nbandenmäßigen Hinterziehung, von dem Angeklagten im\n\nRückfall begangen, in Tateinheit mit aktiver Bestechung\nund einem Vergehen nach § 74 Abs 1 Nr 3 des Viehseuchen-\n\ngesetzes schuldig gemacht.\n\nII.) Obwohl der Angeklagte und der frühere Nitangeklagte\nH@p vom 5. Februar bis 10. Februar 1955 wegen der im\nJanuar begangenen Taten in Untersuchungshaft genommen\nworden waren, entschlossen sie sich, weiterhin Sittiche\naus Belgien trotz des Verbots und ohne Zahlung der Unsatzausgleichssteuer in das Bundesgebiet einzuführen.\n\nIn Ausführung dieses Entschlusses führten sie im Februar\n1955 in zwei Fällen insgesamt 500 Sittiche unerlaubt ein,\nohne sie bei dem Zollamt zu gestellen und die fällige\nAusgleichssteuer zu entrichten. Eine Erkrankung von\nPersonen wurde in diesen Fällen nicht festgestellt.\n\nDie Annahme einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung\nim Rückfall nach §§ 396, 401 b RAbgO ist aus den bereits\nangeführten Gründen rechtlich bedenkenfrei. Der Angeklagte\nist jedsch auch hier nicht wegen eines Vergehens gegen\n§ 327 StGB, sondern wegen eines Vergehens nach N 74 Abs 1\nNr’3 des Viehseuchengesetzes zu verurteilen.\n\nZu Recht hat die Strafkamner ihn auch hier eis Mittäter erachtet,\n\nRechtlich fehlerfrei ist die Annahme einer Tateinheit und eines Fortsetzungszusammenhanges. Daß die\n\nStrafkammer einen solchen für alle Taten im Januar und\n. Februar 1955 ablehnt, ist nicht zu beanstanden; denn\n\nsie stellt fest, daß der Angeklagte nach der Inhaftierung\n\n“ auf Grund seines neuen Entschlusses Sittiche im Februar\neingeführt hat. Die Revision greift hier nur unzulässiger-\n\nweise die Feststellungen an. Im übrigen brauchen die Tatsachen, auf die die Strafkammer ihre Feststellungen\nstützt, im Urteil nicht angegeben zu werden.\n\nPi\n\nKi.\nin rn\n\nEn AR nenn Wannen s strnminn\n\nDen\n\nrm\n\n|\n!\nLo\n|\nL-\n|\nI\n\"\nI\n\n. 11 -\n\nIII.) Mit den im Februar 1955 eingeführten Tieren hat\nder Angeklagte Handel getrieben, obwohl er bei der Inhaftnahme erfahren hatte, daß der Handel mit Sittichen\nund die Aufzucht dieser Tiere einer besonderen Genehmigung bedarf. Die Strafkammer hat ihn daher zu Recht wegen\neines Vergehens nach §§ 1, 9 des Gesetzes zur . Bekämpfung\nder Papageienkrankheit vom 3. Juli 1934 (RGBl I, 532)\nidF vom 13. Dezember 1937 (RGBl I, 1383) verurteilt. Die\n\nAnnahme von Tatmehrheit ist nach den Feststellungen ge-\n\nrechtfertigt-\n\nIV.) Der Senat kann den Schuldspruch wegen der bei den\nverbotenen Einfuhren im Januar und Februar 1955 begangenen\nGesetzesverletzungen selbst ändern, da weitere Feststellungen nach der Sachlage ausgeschlossen sind. § 265 StPO\n\nsteht nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, daß der\nAngeklagte sich gegen den Vorwurf einer Verletzung des\nViehseuchengesetzes anders hätte verteidigen können,\n\nals gegen den Vorwurf einer Verfehlung gegen § 327 StGB.\n\nDie Änderungen im Schuldspruch nötigen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, da nieht ausgeschlossen ist, daß auch die Strafe wegen des Vergehens\ngegen. das Gesetz zur Bekämpfüng der 'Papageienkrankheit ü\ndurch die fehlerhafte rechtliche Beurteilung der beiden SE\nanderen Straftaten beeinflußt worden ist. Die Änderung\ndes Schuldspruchs und die Aufhebung im Strafausspruch.\nist nach § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten H@®\nzu erstrecken. Es ist hier ohne Bedeutung, daß das Urteil\nnicht im ganzen, sondern nur im Strafausspruch aufgehoben\nund der Schuldspruch dürch das Revisionsgericht selbst\nabgeändert wird (vgl auch BGH bei IM zu § 357 Nr 1).\n\nDie Aufhebung des Strafausspruches hat zur Folge, daß\nauch die Entscheidung übsr den Wertersatz und die Einziehung,\ndie im übrigen nicht zu beanstanden ist, nicht bestehen\nbleiben kann, Hinzuweisen ist dabei, daß die Einziehung\nder Zeltplane nicht nach § 401 RAbgO begrindet ist, da\nsie kein Beförderungsmittel im Sinne dieser Bestimmung\nist (RGSt 68, 44); sie ist jedoch gerechtfertigt nach\n§ 40 StGB.\n\nSenatspräsident Dr. Baldus Busch - Dr. Dotterweich\nist beurlaubt und ortsab-\n\nwesend und daher an der\nUnterschrift verhindert.\n\nBuseh Scharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-04-05/2-str-602-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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