{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-03-30_2_StR_220_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1980-10-01","aktenzeichen":"2 StR 220/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"15\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 220/80 URTEIL\nne” J a\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Stefen JE aus Ve, dort geboren\nom EEE 1955,\n\n2. den Soldaten Dieter J Sm aus Wei, dort geboren\nam 30. März 1957,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. &.\n\n-2- WS\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 1. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mp\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Limburg vom 20. November 1979, soweit es sie betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n15\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen\ngefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten\nbeanstanden mit ihrer Revision das Verfahren und rügen\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Soweit sie den Schuldspruch angreifen, sind ihre\nRügen unbegründet.\n\na) Die auf § 52 (1.V.m. § 243 Abs. 4 S. 1) StPO gestützte Verfahrensbeschwerde geht fehl. Das zwischen Mitangeklagten bestehende nahe Verwandtschaftsverhältnis gibt\ndiesen kein \"Zeugnisverweigerungsrecht\" (BGHSt 3, 149).\nDeshalb ist in einem solchen Fall auch § 52 Abs. 3 S. 1\nStPO nicht anwendbar.\n\nb) Die Prüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Ihr Vorbringen erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung.\n\n2. Dagegen muß der gegen sie ergangene Strafausspruch\naufgehoben werden. Zu Recht machen sie geltend, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt\nworden sind.\n\nDie Hauptverhandlung fand in einem Saal des Landratsamts Wetzlar statt. Am zweiten Verhandlungstag, einem Freitag,\nsetzte die Strafkammer nach der Mittagspause um 14.15 Uhr die\n\nbereits am Vormittag begonnene Erörterung der persönlichen\nVerhältnisse der einzelnen Angeklagten fort. Als Rechtsanwalt Bib, Verteidiger eines der Mitangeklagten, sich zum\nLandratsamt begab, um an der Sitzung teilzunehmen, war ihm\nein Zutritt zunächst nicht möglich, da freitags wegen des\n\nfrüheren Dienstschlusses die beiden Eingangstüren des Ge-\n\nbäudes bereits gegen 14.00 Uhr abgeschlossen werden. Erst\n\nals zufällig zwei Polizeibeamte hinzukamen, die im Besitz\n\neines Schlüssels für die Türen waren und ihn hereinließen,\nkonnte er in den Sitzungssaal gelangen.\n\nDer Vorsitzende der Strafkamnmer hat in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, ihm sei unbekannt gewesen, daß das\nLandratsamt freitags schon so früh geschlossen werde; die\nJustizbehörden würden bis 16.30 Uhr arbeiten; da der Hausverwalter gewußt habe, daß die Strafkammer noch verhandle,\nsei er, der Vorsitzende, davon ausgegangen, daß der Sitzungssaal zugänglich bleiben werde.\n\nWie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, wird der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht\nnur dann verletzt, wenn die Beschränkung dem Gericht oder\ndem Vorsitzenden bekannt ist, sondern auch dann, wenn diese\nsie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und Umsicht hätten\nbemerken und beseitigen können. Insbesondere vom Vorsitzenden\nmuß verlangt werden, daß er der Wahrung der Öffentlichkeit\nauch während der Verhandlung die gebührende Aufmerksamkeit\nwidmet, die der Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes entspricht (u. a. BGHSt 22, 297, 300 f). Zwar dürfen die Anforderungen, die in dieser Hinsicht an das Gericht und den Vorsitzenden zu stellen sind, nicht überspannt werden. Es kann\nnicht unberücksichtigt bleiben, daß ihnen, vor allem dem Vorsitzenden, in der mündlichen Verhandlung eines Strafprozesses\n\n15\n\nmannigfache Aufgaben übertragen sind, die in hohem Maße ihrer\nbesonderen Aufmerksamkeit bedürfen. Im vorliegenden Fall hat\nder Vorsitzende Jedoch die Beschränkung der Öffentlichkeit\nals Verfahrensfehler zu vertreten. Wenn ein Strafgericht ein\njJustizfremdes Gebäude zur Verhandlung benutzt, muß der Vorsitzende besonders darauf achten, daß die Öffentlichkeit gewahrt wird. Erst recht gilt dies bei der Verhandlung an einem\nFreitagnachnittag in dem Amtsgebäude einer Kommunalbehörde.\nDie Dienstzeit solcher Behörden endet freitags meist früher\nals an anderen Wochentagen. Der Vorsitzende durfte deshalb\naus dem Zeitpunkt des Dienstschlusses bei den Justizbehörden\nnicht folgern, daß die Türen des Landratsamts ebenso lang\noffen bleiben würden. Ferner vermag ihn unter diesen Unständen nicht seine Überlegung zu entlasten, der Hausverwalter werde von sich aus die für die Zugangsmöglichkeit erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Vielmehr oblag es dem Vorsitzenden, sich über das Ende der Dienstzeit zu erkundigen\nund dann die zur Wahrung der Öffentlichkeit gebotenen Vorkehrungen zu treffen.\n\nDemgemäß ist der absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 6 StPO gegeben. Dieser hat hier jedoch nicht die Aufhebung des gesamten Urteils (soweit es die beiden Beschwerde-\n\nbung der gegen sie ergangenen Strafausspriiche. Allein diese\nsind von dem Verfahrensfehler betroffen. Da es sich bei\nihnen um abtrennbare Urteilsteile handelt, sind die Schuldsprüche aufrechtzuerhalten (BGH, Beschluß vom 10. Dezember\n1975 - 2 StR 177/75 -).\n\n3. Für die zukünftige Entscheidung des Landgerichts\nweist der Senat hinsichtlich des Angeklagten Stefan Jahn\nauf BGHSt 16, 261 ff hin. ‘\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-01/2-str-220-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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