{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-03-27_2_StR_69_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-03-27","aktenzeichen":"2 StR 69/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 S:R 69/57 2260 075\n\nıı Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Paul S gib :.;\n\nDEE; sehoren ar GE 1917 in ze:\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch a\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich Eu\n\nBundesrichter Scharpenseel u:\n\nBundesrichter Dr. Menges “\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n‚für Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 24. Oktober 1956 wird ver-\n\nworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngene |\n\nDie seit dem 24. Oktober 1956 erlittene Untersuchungshaft,\nsoweit sie ärei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.\n\n3\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ziff 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe\nvon zwei Jahren verurteiit und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Sie hat keinen Er-Tolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\ni,) Die Revision behauptet eine Verletzung der §§ 59, § 5 StPO,\nweil das Landgericht den Arzt Dr: ru als Sachverständigen\nbehandelt una nach 8 79 Abs 1 StPN unbeeidigt gelassen hat. Sie\nmeint, das Landgsricht habe Nr: ru als sachverstänäigen Zeugen nach § 59 StPO vereidigen müssen, weil er’ über seine ohne\ngerichtlichen Auftrag anläßlich der Untersuchung der Zeugin\nvu wenige Tage nach der Tat getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen ausgesagt und daraus Schlußfolgerungen gezogen.\nhabe. Diese Rüge ist ünbegründet.\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß Dr. RW zunächst\nals Zeuge vorgesehen und auch als solcher geladen war. Das\nLanägericht hat ihn aber, wie die Sitzungsniederschrif‘3 ausweist, bei Beginn der Hauptverhandlung zum Sachverständigen\nbestellt. Dies war für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar,\nda Dr, rg den Sitzungssaal nicht mit den geladenen Zeugen\nverlassen hat. Dr. zB ist sodann als Sachverständiger gehört worden, und zwar über die Frage, ob der Zustanä der Hämatome\nam Tage der Untersuchung für ihre Entstehung am Tattage sprach\n(Bl 12 UA):An einer gutachtlichen Äußerung zu dieser Frage\n\n-3-\n\nwar das Landgericht nach den Urteilsgründen interessiert. Daß\nDr. rg hierbei gleichzeitig seine Wehrnehmüuüngen Über das\nVoriiegen der Hämatome, dis die Grundlage seines Gutachtsns\npildeten, bekundet hat, fiel in den Bereich seines Sachverständigengutachtens. Das Landgericht war üsshalb nicht genötigt,\nihn außerdem sls Zeugen zu behandeln und zu vereidigen (s. Urt.\nGes erkennenden Senats vom 27, 1. 1956 - 2 StR 446/55 - und\n\n-\n\ndie dort angeführten Entscheidungen).\n\n2.) Das Landgericht hat den Hilfsamtrag der Verteidigung\nauf Anhörung eines psychologischen Sachverständigen über die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin vu: insbesondere darüber, ob\nes möglich sei, daß sie ein Erlebnis mit einem anderen Manne\nauf die Person des Angeklagten übertragen habe, im Urteil nit\nder Begründung abgelehnt, daß es insoweit die erforderliche\nSachkunde selbst besitze (§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO): Dies ist\nentgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.\n\nInwieweit der Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen\nbedarf, entscheidet er grundsätziich nach rflichtzenäßem Ermes-\n\nsen. Die für den Fall der Ablehnung nach § 244 Abs A Satz 1 StPO\n\nerforderliche eigene Sachkunde setzt lediglich voraus, daß er\n\nüber ein Wissen verfügt, das die Beantwortung gerade der in Träge .\nstehenden Beweisfrage erfordert. Die Beurteilung des Wertes %\n\nvon Zeugenaussagen gehört aber zum Wesen richterlicher Überzeugungsbildung und ist. daher im geltenden deutschen Strafverfahrensrscht grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut, Bei erwachsenen Zeugen darf sich mithin der Tatrichter die nötige\nSachkunds zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann nicht\nzutrauen, wenn außergewöhnliche Umstände die Beweislage besonders schwierig machen (BGHSt 8, 159 /T317): Solche Umstände\nsind hier nicht ersichtlich.\n\nDie Beweiswürdigung verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, weil das Landgericht es für ausgeschlossen hält, daß die\nZeugin VW eir ähnliches Eriebnis mit einen anderen Manne\n\nnn\n” 3\nnr .\n® “\n\n1 En men\n\"7\n\nEn N eier\n\ner\n\n.\nrm een em.\n\nee en gem nen\n\nPS \"FE ne BE 5u\n\nMET\n\nnn\n\nabsichtlich auf den Angeklagten übersragen has. und hierbei\ndie Erwägung ansvellt, daß der Angeklagte andernfalls die\ndeutlich sichtbaren Spuren dieses Erlebnisses selbst hätte\nwahrnehmen müssen (Bl 14 UA). Die Revision meint, dies hätte\ndas Gericht nur bei Unterstellung der Richtigkeit der Aussage\nder Zeugin annehmen können, da der Angeklagte selbst die\n\nvon der Zeugin behauptete gewaltsame Entkleidung bestritten\nhabes es gehe nicht an, die Glaubwürdigkeit der Zeugin mit\neiner Feststellung zu begründen, die logisch bereits die\nGlaubwürdigkeit Güjeser Zeugin voraussetze. Das hat aber das\nLandgericht nicht gelan. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die Zeugin habe in seiner Gegenwart ihr Strandkleid\nausgezogen und auf einer auf dem Fußboden ausgebreiteten\nDecke aufgebügelt. Er wäre mithin auch in der Lage gewesen,\nbereits vorhandene Hämatome mindestens an Oberarmen und\nBeinen der Zeugin wahrzunehmen.\n\n3.) Fehi geht auch die Rüge, das Landgericht habe den\nweiteren Hiiisamtrag der YTerteidigung, durch ein Sachveresänäl-ngutachten festzustellen, daß der Angeklagte keine sadistischen\noder: : dem Sadismus verwandte Eigenschaften habe, mit unzulänglicher Begründung abgelehnt. Das Landgericht führt in den\n\n| Urteilsgründen aus, es sei bei der Urteilsfindung nicht daven\n\nausgegangen, daß der Angeklagte ein Sadist sei oder dem Sadismus\nverwandte Eigenschaften habe. Es hat also die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt (§ 244 Abs 3 StPO). Dagegen ist\nnichts einzuwenden. Daß das Landgericht daraus nicht die von\n\nder Verteidigung gewünschten Folgerungen gezogen hat, ergitt\nkeinen Rechtsfehler. Daß schließlich dieser Beweisamtrag, wie\ndie Revision behauptet, einen weitergehenden Sinn gehabt habe,\nkann seinem Wortlaut nicht entnommen werden.\n\nurl.\n\n4.) Die Aufklärungsrügen genügen nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 StPO, Die Revision gibt nicht an, welche anderen Beweismittel das Landgericht zur Erforschung der Wahr-\n\n‚heit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Das gilt sowohl für\n\ndie von der Kevision zur Strafzumessung vermißte Auf-\n\n%\n\nklärung als auch für die beanstandete Unterlassung der\nFeststellung der charakterlichen Eigenschaften der Zeugin\n«En. ihres Lebenswandels, des Umfangs ihrer männlichen\nBekanntschaften und der Art ihrer erotischen Verhältnisse\nDer allgemeine Hinweis, das Landgericht habe die Beweisaurnahme auf die \"Vernehmung in Betracht kommender dritter\nPersonen\", auf \"Leumunds- und sonstige Glaubwürdigkeitszeugen,\nu:.U. auch auf andere Beweismittel\" erstrecken müssen, reicht _\nnn Atebtaus Die zamentliche Erwähnung der Zeugen Tr. BED.\nvn und VW in diesem Zusammenhang begrünäst\nschließlich die Aufklärungsrüge gieichfalls nicht. Denn diese\nkenn nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter sin benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt\n4, 125 /1267).\n\nel\na]\n\n“\n\nII. In sachlicher Hinsicht zeigt das Urteil ebenfalls\nkeinen den Angeklagten belastenden Kechtsfehler.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpensseel Henges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-27/2-str-69-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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