{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-03-27_2_StR_60_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-03-27","aktenzeichen":"2 StR 60/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 60757 2260 07€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Walter H ee aus Tess .\n\ndort geboren am «ED 1907,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nnn\nEG Pa\nDe\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. «\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt a.Main vom\n21, August 1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe?!\n\nDer Angeklagte ist der Untreue und der Verzögerung\nder Konkursanmeldung (Vergehen nach §§ 64, 84 GmbHG) für\nschuldig befunden worden. Das Landgericht hat als verwirkt erachtet: für die Untreue eine Gefängnisstrafe\nvon vier Monaten und eine Geldstrafe von fünfhundert DM,\nfür die Verzögerung der Konkursanmeldung eine Gefängnisstrafe von sechs Wochen unä eine Geldstrafe von einhundert DM.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechtes gerügt\nwird, hat keinen Erfolg.\n\nl. Die-Vorschrift des § 244 Abs 6 in Verbindung mit\n8 338 Nr 8 StPO ist entgegen der Ansicht der Revision\nnicht verletzt. Das Sitzungsprotokoll ergibt, daß der\nVerteidiger den Beweisamtrag, die Vorstandsmitglieder\ndes Motorsportclub Fb (Nsc TE), den Lanatagspräsidenten zu und den Architekten do34 ) als\nZeugen zu hören, nur \"hilfsweise\" gestellt hat. Das\nLandgericht durfte ihn deshalb im Urteil bescheiden.\n\nEs hat ihn abgelehnt, weil es auf die hilfsweise\nbeantragten Beweiserhebungen nicht ankomme, und die\nGründe hierfür im Urteil dargelegt. Die Revision beanstandet, dies sei kein in § 244 Abs 3 StPO vorgesehener\nAblehnungsgrund. Die Rüge ist unbegründet. Die Ausführungen des Urteilsergeben. daß die Strafkammer die\nunter Beweis gestellten Tatsachen teils als wahr unterstellt, teils - wie noch zur Sachrüge dargetan wird -\nzutreffend als für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet hat.\n\n-3-\n\n2. Die Untreue findet das Landgericht darin, daß der\nAngeklagte bei der Durchführung des von ihm unter den\nNamen der FD mbH vetriebenen Preisausschreibens\nvon den Einnahmen nicht, wie ihm als Voraussetzung für\ndie Genehmigung vom Hessischen Minister des Innern auferlegt worden war, Gewinne im Gesamtwerte von 25 % des\nSpielkapitals, sondern in einem um mindestens 5 000,-- DM\ngeringeren Werte angeschafft und den Unterschiedsbetrag\n\ndem MSC FED aussezanlt nat.\n\nDie behördliche Auflage ging weiter dahin, daß der\nfür die wirtschaftliche Durchführung des \"Internationalen\nFE \" zu verwendende Reingewinn der Ausspielung\nebenfalls 25 % des Spielkapitals betragen sollte; 25 %\nwaren für Werbungskosten, der verbleibende Rest für allgemeine Geschäftsunkosten einschließlich Lotteriesteuer\nbestimmt.\n\nNach dem Plane des Angeklagten sollte das Spielkapital 250 000,-- DM betragen. Es gingen aber nur\n89 192,45 DM ein. 25 % dieses Betrages sind 22 298,11 DK.\nDer Angeklagte hätte Gewinne im Werte dieses Betrages\nanschaffen müssen. Das Landgericht glaubt ihm, daß er\nsie zu ermäßigten Preisen kaufen konnte und deshalb mit\neinem Betrage von 17 500,-- DM bei der Anschaffung ausgekommen wäre. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat\ner jedoch mindestens 5 000,-- DM zu wenig für Gewinne\nverwendet und diesen Betrag pflichtwidrig an den MSC\n\nFD shsefünrt.\n\nDas Landgericht hat nicht ermitteit, welche Preise\nder Angeklagte für die einzelnen Gewinne bezahlt hat,\nsondern den pflichtwidrig nicht für die Beschaffung von\nGewinnen verwendeten Betrag rechnerisch festgestellt.\nRechtsfehler sind hierbei nicht zu erkennen.\n\n4 -\n\nDem Urteil ist zu entnehmen, daß der USC FED\ndas \"Internationale TEE\" äurchzuführen hatte\nund daß deshalb der für dessen wirtschaftliche Durchführung bestimmte Reingewinn in Höhe von 25 % des angesammelten Spielkapitals an ihn abzuführen war. Der Angeklagte hat an den MSC FB insgesamt 15 000,-- DM\naus dem Spielkapital ausgezahlt, also rund 7 300,-- DM\nweniger als 25 % des aufgekommenen Spielkapitals. Gleichwohl hat der Angeklagte zuviel ausgezahlt. Nach Abzug\n\nri\n\nder Werbungskosten in Höhe von 41 450,-- DM und der\nGeschäftsunkosten in Höhe von 7 500,-- DM und unter\nBerücksichtigung der geschuldeten Lotteriesteuer in\n\nEöhe von 15 700,-- DM und des zur Anschaffung der Gewinne\nin dem vorgeschriebenen Werte benötigten Betrages von\n\n17 500,-- DM war nur noch ein \"Reingewinn\" von 7 042,45 DM\nzur Verwendung für die Durchführung des \"Internationalen\n\nTEE\" zur Verfügung. Den für Geschäftsunkosten .\n\nund Lotteriesteuer bestimmten Betrag hat der Angeklagte\nnur geringfügig mit rund 1 000 ,-- DM überschritten. Da-\n\n: gegen hat er für Werbungskosten über 19 000,-- DM mehr\n\nausgegeben, als er nach den Auflagen der Behörde hätte\nausgeben dürfen. Das Landgericht macht ihn wegen dieser\nvorschriftswidrigen Verwendung der eingegangenen Spielgelder nicht verantwortlich. Es meint, er habe mit einem\nSpieleinkommen von 250 000,-- DM rechnen dürfen und deshalb insoweit nicht mit Untreuevorsatz gehandelt. Dieser\nAuffassung ist beizupflichten; denn die Werbung geht dem\nErfolg voraus. Die Werbung muß auf den angestrebten Erfolg abgestellt werden. Wenn die Werbung diesen Erfolg\ndann entgegen den Erwartungen nicht hat, so werden ihre\nKosten zwangsläufig in einem ungünstigeren Verhältnis\n\nzu dem tatsächlichen Erfolg stehen. Wegen der höheren\n\n-5-\n\nWerbungskosten sank der Reingewinn unter 25 % des Spielauikommens herab. Nur den tatsächlichen Reingewinn durfte\nder Angeklagte an den MSC ra abführen. Indem er\nmehr abführte, hat der Angeklagte um diesen Unterschiedsbetrag die Aufwendungen für die Beschaffung der Gewinne\ngekürzt.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte auf\nGrund des im Namen der FW nt abgeschlossenen\nAusspielungsvertrages, also auf Grund Rechtsgeschäftss, i\nals alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter Sid\n\ngegenüber den Teilnehmern an dem Preisausschreiben die\nTreupflicht hatte, die eingezahlten Gelder gesondert zu\nverwahren und nur dem vorgesehenen Zwecke entsprechend\n\nzu verwenden. Dabei zieht es vor allem in Erwägung, daß\n\ndie Gesellschaft nennenswertes Eigenkapital nicht besaß\n\nund daß die Teilnehmer keine Möglichkeit hatten, die Verwendung der von ihnen eingezahlten Beträge zu kontrollieren.\n“ur wenn die zur Beschaffung der ausgesetzten Gewinne\nbenötigten Geldbeträge auch für diesen Zweck bereitgekalten und verwendet wurden, wurde die im Spielplan zugesagte Gewinnmöglichkeit ihnen gesichert. Insoweit war u\nder Angeklagte auf Grund des Ausspielungsvertrages verpflichtet, die Vermögensinteressen der Teilnehmer wahrsunehmen. Indem er einen Teil des planmäßig für die Beschaffung der Gewinne bestimmten Spielaufkommens dem MSC\nBDOo3 5) zuwendete, verletzte er diese Vermögensinteressen,\nverringerte er dadurch die Gewinnaussichten der Teilnehmer\nund fügte er ihnen einen Nachteil zu.\n\nDas Landgericht hast damit den äußeren Tatbestand der\nUntreue (§ 266 Abs 1 StGB) ohne kechtsirrtum festgestellt.\nEs braucht deshalb nicht auf die Frage eingegangen zu\n\n-6-\n\nwerden, ob die Pflicht des Angeklagten, die Vermögensinteressen der Teilnehmer in den dargelegten Grenzen\nwahrzunehmen, außer auf Rechtsgeschäft auch auf einem\nmit den Auflagen erteilten behördlichen Auftrag beruhte,\nwie das Landgericht annimmt.\n\nDie Strafkammer stellt ferner fest, der Angeklagte\nhabe auch vorsätzlich gehandelt; er habe genau gewußt,\ndaß er nicht verpflichtet gewesen sei, an den MSC Fe»\n> den zuviel gezahlten Betrag von 5 000,-- DM abzuführen, und daß dadurch das Vermögen der zukünftigen\nGewinner geschädigt worden sei, weil der Angeklagte\nkeinerlei sichere Aussicht mehr hatte, die auszuspielenden Gewinne döch noch im Werte von 25-.% des Spielkapitals beschaffen zu können. Damit ist auch die innere\nTatseite der Untreue nachgewiesen.\n\nDie Revision macht geltend, die die Annahme der Untreue begründenden Feststellungen habe die Strafkammer\ngetroffen, weil sie die in dem oben genannten Beweisamtrage angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Der Angeklagte hatte darin behauptet, die Mitglieder des MSC\nFo Hätten ihm zugesagt gehabt, sich an der Fi\na GmbH mit &inem Betrage von 42 000,-- DM zu beteiligen, der für die Abwicklung sämtlicher Projekte\n.- einschließlich der Abwicklung des Preisausschreibens -\nzur Verfügung stehen sollte. Die Revision meint, wenn\ndie namhaft gemachten Zeugen darüber vernomten worden\nwären, so hätten sie bestätigt, daß der Angeklagte zur\nZeit der Zahlungen an den MSC Fi auf die ihn gegebenen Zusagen \"noch\" voll habe vertrauen dürfen; das\nwäre für die innere Tatseite von entscheidender Bedeutung\ngewesen. Damit soll gesagt werden, es hätte der Vorsatz\nder Untreue nicht bejaht werden können.\n\n- 17T -\n\nDie Rüge verfehlt ihr Ziel,\n\nDie Strafkammer hat erwogen, daß etwaige Zusagen von\nVorstandsmitgliedern des MSC FB. in die \"eg\nGmbH eintreten zu wollen, unverbindlich waren, solange\nkein gerichtlich oder notariell beurkundeter Geselischafts--\nvertrag geschlossen war und daß dem Angeklagten dies auch\nbekannt gewesen sei. Dem Zusammenhang des Urteils kann\nentnommen werden, daß das Landgericht daraus schließt,\nder Angeklagte sei bei der Hingabe der nicht geschuldeten\n5 000,-- DM an den MSC rg keineswegs von der Vorstellung beherrscht gewesen, er werde durch die in Aussicht gestellte Kapitalbeteiligung in die Lage versetzt\nwerden, den Fehlbetrag für die Beschaffung der Gewinne\nauszugleichen. Gegen diese Erwägungen tatsächlicher Natur\nkann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Insbesondere liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung darin, daß das Landgericht die behauptete Zusage\nals rechtlich unverbindlich ansah. Die Verteidigung hatte\nnicht behauptet, daß die Zusage in einer rechtsverbindlichen Form erteilt worden sei. Auch die Revision hat dafür nichts vorgebracht. Nach allem war die unter Beweis\ngestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung.\nDer Angeklagte durfte kein Risiko zu Lasten der Gewinnbeteiligten übernehmen. Die übrigen Erwägungen, mit denen\ndas Landgericht den Beweisamtrag im Urteil abgelehnt hat,\ngeben ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\n— 7\n\n8...\n\n3. Auch die Verurteilung wegen Verzögerung der Konkurssnmeldung läßt keinen Rechtsfehler erkennen,\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Menges\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-27/2-str-60-57","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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