{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-03-27_2_StR_519_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-03-27","aktenzeichen":"2 StR 519/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 Stk 519/55 2260 077\n\nIm Naven des Vo kes\n\nIn dem Zinziehungsverfahren\ngegen\n\nden Winzerverein Tetra ir To .\n\nwegen Einziehung sichergestellten Weines\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgericktshofs in der\nSitzung vom 27. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof,Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Einziehungsbeteiligten,\nWinzerverein. FD gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankenthal vom 5. Juni 1956\nwird verworfen; jedoch wird der Urteils-\n\nspruch wie folgt berichtigt:\n\n\"Der bei dem YWinzerverein \"gg\nsichergestellte Wein mit der Bezeichnung\n\n'1950er TB Jesuitengarten Riesling\nSpätlese', enthalten in 84 Flaschen Wein\nNr 592 und in 27 Flaschen Wein är 5007,\n\nwird eingezogen, .\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staats-\n\nkasse.\"\n\nII. Der Einziehungsbeteiligte hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Kechts wegen\n\na\n\nGegen mehrere Vorstandsmitglieder des Winzervereins\nTB >wie gegen dessen Kellermeister DI — ist vor\ndem Landgericht in Frankenthal ein Strafverfahren wegen\nVergehens gegen das Weingesetz anhängig gewesen. das auf\nGrund des Straffreihsitsgesetzes 1954 durch Beschiuß vom\n7. Oktober 1954 eingestelit worden ist.\n\nNunmehr hat das Lanägericht in einem selbständigen\nZinziehungsverfahren durch das angefochtene Ürteil bei\n\ndem Winzerverein rg sichergestellte. 84 Flaschen Wein\nNr 592 unä 27 Flaschen Wein Nr 5007 mit der Bezeichnung\n\"1950er Tg Jezuitengarten Riesling Svätlese\" eingezogen.\n\nfiergegen richtet sich die Revision des winzervereins\nrg als Einziehungsbeteiligten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist, abgesehen von einer Berichtigung\nder Einziehungsanordnung im Urteilsspruch, ohne Erfolg.\n\n1.) Soweit sich die Revision gegen die Annahme des\nLandgerichts wendet, der Kellermeister Be Habe den\n' sichergestellten Wein überschwefelt und damit der Yorschrift des § 4 WeinG in Verbindung mit Art 4 Abs 2 Nr 4\nAusfVOzWeing fahrlässig zuwidergehandelt, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegrlindet und bedürfen keiner\nnäheren Erörterung. Deshalb sei hierzu nur kurz folgendes\nbemerkt:\n\nRichtig ist, daß das Weingesetz und die Ausführungsverordnung dazu keine zahlenmäßige Begrenzung der enge\nan schwefliger Säure oder Schwefelsäure vorsehen, die beim\n\n2.2”\nee.\n,\n\nhr\n\nr\nwi\n\nSeo la\n\na ER\n\n23\n\nSchwefsin des Wcines in die Flüssiskeit gelangen darf,\nArt 4Abe 2 Er 4 AusfVY2eWaing verwenäst nur den\n\nBesriff \"kleine Mengen\". Ihn het das Landgericht jedoch\nnicht verkannt. Es ist bei der Würdigung der von ihm\nerhobenen Beweise (Gutachten mehrerer Sachverständiger)\nohne Rechtsversto3 zu dem Ergebnis zelangt, daß nis zu\neinem Gehalt von etwa 50 mg freier schwefliger Säure im\nLiter Flüssigkeit noch von einer \"kleinen Menge\" gesprochen werden kann. \\ienn es dann ihr Voriisgen bei den\nhier festgestellten Gehalt an freier schwefliger Säure\nvon durchscenanittlich 88,5 ng im Titer verneint hat, so u\nist dies aus Rechtsgrünüen nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht war auch nicht veranliaßt, zu dem von\nder Revision angeführten Urteil des Lardgerichts in Trier\nvom 17. Dezember 1952 - 7 Ms 93/51 - Stellung zu nehmen.\nDas gilt schon deshalb, weil die Behauptung der Revision,\n\"die Schwefelungsgrenze liege hiernach im ungünstigsten\nFalle bei 110 mg/l, eher sogar darüber\", unrichtig ist. ia\nDiese Zahl, die an der von der Revision wiedergegebenen\n\ntelle des Urteils genannt ist, bezieht sich ersichtlich\nnicht auf den Gehalt an freier schwefliger Säure.\n\nzer\n\na\n\nDaß das Landgericht, wie die Revision weiter geltenä\nwacht, den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt habe, a\ntrifft gleichfalls nicht zu. äntgegen dem Vorbringen der\nRevision hat.es dazu Feststellungen getroffen, die in\nzureichender Weise seine Annahme tragen, daß der Zellermeister Bi rein Schwefeln des sichergesteilten\nWeines fahrlässig gehandelt kat.\n\n2.) Ebenso geht der Vorwurf der Revision fehl, das\nLandgericht habe bei der Anordnung der Kinziehung des\nWeines die Grenzen des ihm in § 28 Abs 1 Satz 2 Weing\n\n15\n\n“\n\neingeräunten Ermessens überschritten. Das Landgericht hat\nweäer übersehen, daß die Entscheidung über die Einziehung\nin seinem Ermessen lag, noch hat es sich bei dessen Ausübung von rechtlich fehlerhaften Erwägungen leiten lassen.\nInsbesondere stehen üje Ausführungen zur Zinziehung in\nkeinem Widerspruch zu den vorangehenden Darlegungen des\nUrteils. Bei der Wiedergabe und Würdigung der von ‘en\nSachverständigen erststteten Gutachten hat das Landgericht\nfestgestellt, daß eine Überschreitung der als notwendig\nund zulässig zu bezeichnenden Menge freier schwefliger\n\nSäure auch deshalb abgeiehnt werden müsse, weil sie geeignet sei, gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen beim\nweintrinker hervorzurufen. Hiermit sind auch die im Urteil angeführten Äußerungen des medizinischen Sachverständigen vereinbar. Die Bezeichnung des sichergestellien\nWeines als gesundheitsgefährdend enthält daher keinen\nWiderspruch zu den zuvor getroffenen Feststellungen.\n\nDasselbe gilt für die Wendung, der Wein sei \"stark\"\nüberschwefelt. Wenn sie auch innerhalb der Beweiswürdigung richt wörtlich gebraucht worden ist, so ergibt sich\ndie Feststellung einer starken Überschwefelung zwanglos\naus der vom Landgericht vorgenommenen Gegenüberstellung\ndes an sich zulässigen Gehaltes von etwa 50 mg freier\nschwefliger Säure im Liter nit der hier festgestellien\nMenge von 88,5 mg im Liter:\n\n3,) Gegen die argeordnete Einziehung des Weines sind\nsomit aus Rechtsgründen keine Bederken zu erheben. Unrichtig ist allein, daß das Landgericht entgegen seinen\nAusführungen in den Urteilsgründen die Einziehungsanordnung im Urteilsspruch auch auf die Flaschen erstreckt\nhat. Sie kann durch eine entsprechende Berichtigung des\n\nUrteilsspruches von hier aus auf ven in den Flaschen enthaltenen Wein beschränkt werden.\n\nBaldus Busch Dr. Dotiervweich\nScharpenseel Men","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-27/2-str-519-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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