{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-03-20_2_StR_583_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-03-20","aktenzeichen":"2 StR 583/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x\n.\n\nFür das Nachschlagewerk; ) zul\nFür die Amtliche Sammlung! ) 2267 029\n\nGesetz: StPO § 298\n\nRechtssatzı Wird der Angeklagte volljährig, ehe über das\nRechtsmittel seines gesetzlichen Vertreters entschieden worden ist, so kann er das Re-htsmittel auch dam weiter betreiben, wenn er selbst\nvorher auf Rechtsmittel verzichtet hat.\n\nAktenzeirhens 2 StR 585,56\n\nUrteil des BGH vom 20. März 1957 14 Frankfurt ae\n\net\n\na Nenmen des V-.kes\nIn der Strafsa:he\n\ngegen\nden ıfsarbeiter Günther aus F\n» dors geb ren am 1935, nur Zeit ir.\nntersuchungshaft.\n\nweger. schweren tiebstahls Usa\n\nhar der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom ?0. März 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Ur. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBurdesrichter £rof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. DHotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Menges\nai.s beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwalts-haft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wiräi das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 14. Jun?\n1956 Mm Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehober.\n\nin diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver.\nhandlung und Entscheidung, auch über dıe Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückrer.-\n\nwiesen.\n\nVan Rerhts wegen\n\n%\n\nwu irt\n\na\n\nom .. ..\n[ER EMI IKTE Yen “ ie, x\nFor Malt BUELL 0\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei\nFällen. wegen eines versuchten schweren Diebstahles und\nwegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurseil; werden,\n\nGegen diese3 Urteil hat der Vater des Angeklagten durch\ndessen Verteidiger Kevision eingelegt. Der Angeklagve hat\ndagegen no:h in der Hauptverkendlung na°n Ae7 Irtelisrerkündung und nach Belehrung gemäß § 35 a StPG auf Rechtsmit-.\ntel verzi:htet, auf Befragen aber erk’ärt, dad er jetzt naca\nFiniritt seiner Volljährigkeit dar von seinem Vater eirgelegte Rechtsmittel weiterverfolgen wslla»\n\nı. Nach der form- und fristgerechten Begründung der\nRevisiui. ist der Angeklagte vulljährig geworden. Die geset2-\nliche Vertreiungsmacht des Vaters ist mit diesem Tage erioscher (§ 1526 BGB), Tas Neichsgericht hat daraus gefol.\ngert. demit sei auch sein Recht, die Kevisicr zugunsten des\nAngeklagten zu betreiben, weggefaller; unter diesen Umständan habe die Revision ihren Träger und demi ihren recht.-\nlichen Bestand verloren; der weitere Betrieb des Rechtzmit.:\nteils sei. mit dem Wegfall einer dazu notwendigen Vorausset--\nzung unmöglich und das Mechtsmittel deshalb unzuiässig ge-\n\n! .\n\nworden /RGSt 42, 3423 47, 159). y 2\nDieser Ansicht vermag der Senat nicht beizupflichten, age:\n\nie schen der Iberreicnsamwalt im Falız RGSt 42, 342 :\ndargslegs hat. kann die vom Reichsgeri:h“ vertrstsns Auffag- r\nsung zu unbilligen Nachteilen fÜr den Angeklagten. fünrer, x\n\ndie nicht wieder gut zu machen sind und ücshalb vom Gesetz\naichv gewollt sein können. &s iss möglich, deß Ger Inge-\n\nklagie seinerseits ein Rechicmittei rich einiegt, weil er\nwe:3., dsß ser geseislichor Vertrever ein Kerhtm!stel eir-\n\nıegen wird. cder weil er es der besseren Einsicht seines\ngeselWzlicnen Vertreters überlassen will, ob dies geschehen\nsoil, Unter diesen Umständen besteht für ihn kein Anlaß,\nselbst ein SNechtsmittel einzulegen. Er vertraut auf die\nseinem gesetziichen Vertreter ersichtlich in seinem Trveresse veriiehene Befugnis, seihständig das zulässige\nRechtsmittel gegen das ihn beschwerende Urteil zu ergreifen,\nD!e Dauer des Rechtsmittelverfahrens is; innerhalb der Fristen für dis Einlegung und Begründung der kevision richt\n\nzu übersehen, am allerwenigsten für den mindertährigen und n.: r\ndeshait in den Augen des Gess;zgebers schutzbedürftigen '\nAngeklagten. So sind im vorliegenden Faile die Akten est\n\nacht Monate nanh der Verkündung des angefochtenen Urtsils\n\nbeim Senat eingegangen. Zwischen der Urteilsverkündung und\n\ndem Tage der Volljährigkeit lagen immerhin fası fünf Monste.\nDem minderjährigen Angeklagten kann nicht zugemutet werder.,\ndaß er Berechnungen darüber anstellt, ob über die Revision\nseines gesetzlichen Vertreters noch entschieden werden wird,\nehe er volijährig wird. Es kann rm ebenscwenig zugemuret u\nwerden. zusätzlich selbst Revision einzulegen, wenn die +\nGefahr besteht, das Revisionsgerich; werde erst nech dem r\nEintritt seiner Volljährigkeit entscheiden, Die Ansicht,\nbei Eintritt der Volijährigkeit des Angeklagten werde die\nnoch nich‘ erledigte Revision seines gesetzlichen Vertre.\nters unzulässig, würde zur Folge haben, daßder gesetzliche\nVertreter eines Minderjährigen, der im Zeitpunkt des Jr- .;\nteils sich der Volljährigkeit nähert oder his zu nemn |\nMonavenund mehr von deren Eintritt entZlerns ist, von der\nErgreifung des ihm von Geseiz verliehenen Reshtmmitielg\nnicht mehr Gebrauch machen. sondern nur noch ersuchen |\nkörn;e, den Angeklagten zur Einlegung einas Rechtsmittels\nzu veranlassen. Damit wäre der Sinn der Vorschrif; des\n\n§ 298 Abs 1 StPO in sein Gegenteil verkehrt.\n\n.\n-\n‘\n.\ns\nx\nN\n%\nx\n€\ns\nN\n\n>\nE28\n\nI\n\n22 e .\nG T, 1” v\n\n‘ R\nCe a\n\nAllerdings ist der gesetzliche Vertreter nicht befugt,\nüber den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Angeklagten hinaus\ndas von ihm eingelegte Rechtsmittel weiter zu betreiben,\n\nDa seine Vertretungsmacht erloschen ist, bedürfte es einer\nausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift, wenn er dazu ncrh\nberechtigt sein sollte. Wer volljährig is;, Sestimmt allela\nin seinen Angelegenheiten, also auch darüber, ob gegen das\nihn zu Ssrafe verurteilende Erkenntris das zulässige Rerhtsnivtel verfolgt werden soll. Daraus foig:; aber nichi, daß\ndas Rech+smittel mit dem Eintritt der Volljährigkeit un.\nzulässig wurde. Vieimehr wechselt in diesem Zeitpunkt der\nTräger des Rechtsmittelsz die Verfügungsbefugnis geht auf\nden Angeklagten Über. Dieser erlangt denit das Recht, selbst\ndarüber zu entscheiden, ob er die von seinem gesetzlichen\nVertreser eingelegte Revision weiter betreiben will oder\nnick. Erklärt er, die Revisior nicht weiter verfolgen\n\nzu wollen, so nimmt er sie demit zurück, Anderenfalls ist\nü)er das Rechtsmittel sachlich zu entscheiden. Diese Auffassung wırd auch im Schrifttum im wesentlichen einhellig\nvertreten.\n\n-ı ‚not\n\nDer Weiterführung des Rechtsmittels steht auch nicht\nentgegen. deß der Angeklagte alsbald nach Verkündung des\nUrteils auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ver Angeklagte\nhat damit auf Einlegung eines eigenen Rechtsmittels ver- »\nzichtet, Der Weiterführung des von seinem gesetzlichen\nVertreter eingelegten selbständigen Rechtemittels steht\ndieser Verzicht nicht entgegen. Auss-shlaggebend sind hierfür dieseiben Erwägungen sachlicher Natur, die dazu rö,igen,\ndie Weiterführung des Rechtsmittels durch den volljährig\ngeviordenen Angeklagten auch in diesem Falle für zulässig\nzu erashten. Das Gesetz gibt dem gesetzlichen Vertreter\ndes minderjährigen Angeklagten das Rechr. selbständig von\n\nBe\n\nen:\n\nden zulässigen Rechtsmitteln Gebrau-h zu machen, wsil er auf\nGrund seiner Reife und Lebenserfahrung besser !m Stande ist\nzu erkennen, was der wahre Vorteil des Minderjährigen erheisch;. Es ist möglich, daß der minderjährige Angeklagte\nvorschrell auf Rechtsmittel verzichtet, wei! er urter dem\nEindruck der eben abgelaufenen Hauptverhandlung steht oder\nweil er infolge seiner Jugend und Unerfahrenhe’t die tatsächlirhe oder die rechtliche Lage falsch einschävzt. Aush ’\ndıese Fälle, und wohl gerade diese, hat das Gesetz im Blick,\nindem es dem gesetzlichen Vertreter die Befugnis zu selh-. u\nstänälger Rechssmittsleinlegung gibt, Es hieße eiso \"Lelemm,\nden Sinn des Gesetzes in sein Gegenteil erkstrsn. wollte ,\nman dem vrilijährig gewordenen Angeklagven es versagen. dae3\nvon seitsm gesetzuichen Vertreter eiugclegre Rerhsarisrel\nweiser zu betreiben, we!l er als Minderjäuriger auf? dic\nEirieguang eines Rechtsmittels verzichtet tat.\n\n!\n;\n\\\n°\n;\n\n- vv.\n\n. 2. Die Revision rügt nur, daß die Jugenäkammer nicht\nSr 9 105 JG die für einen Jugendlichen geliendei Vor\nsehriften angewendet habe. Die Revision ist demnach auf den\nStrafausspruch beschränkt (BGHSt 5, 20). Sie hai Erfolg.\n\nNach § 105 Abs 1 Nr 1 JGG wendet der Richter die für % e\neinen Jugendlichen geltenden Vorschriften der 8% 4 bis 2\n32 504 an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit dee PR:\nTäters bei. Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen er: he.\n&ibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und sie\ngeistigen Entwicklung nosh einem Jugendlichen gleıchstand. N 2\nDie Jugendkammer verneint dies zwar für den Angeklagten.\nIndessen 1§ 8t sich wegen der hierzu im Urteil gemaonvei Aus- .\nführungen nicht ausschiießen, deß sie dabei von irrigen it\nRechtsaurfassungen ausgegangen 13%. Es virä ausädriicklisn 5\nZastgestellt. der Angeklagte sei noch nicht ausgars'ft. 0%\nolttlich „der geistig oder in beiden Berei-ken. wird dabel\n\nEr\n\n’\n[72\n\nSR\n\n«Ei ers ”- Por\n\nnicht dargetan. Das Urteil fährt dann fort, eine Nachreife sei nicht zu erwarten; seine Handlungsweise habe gezeigt,\ndaß er nicht mehr erziehbar sei. Zum Beweise hierfür wird\nauf den Umstand hingewiesen, daß er nach Verbüßung von\n\nüber neunzehn Monaten Jugendgefängnis knapp vierzehn Tage\nnach seiner Entlassung zur Bewährung erneut straffällig\ngeworden sei und zwar in einem Umfange, der zeige, daß die\nbisher verbüßte Jugendstrafe auf ihn ohne jeden Eindruck\ngeblieben seis\n\nDa die Jugendkammer den Angeklagten als noch nicht aus- j\ngereift bezeichnet, hätte sie darlegen müssen, aus welchen\nGründen er gleichwohl zur Zeit der Taten seiner geistigen\nund sittlichen Entwicklung nach einem Jugendlichen nicht\nmehr gleishzustellen war. Die bloße Wiederhnlung der Worte\ndes Gesetzes genügte hier nicht. Um dem Revisionsgeri :ht\ndie Überprüfung zu ermöglichen, muß der Tatrichter im einzelnen die Umstände angeben, aus denen er den rechvlichen “\nSchluß gezogen hat, una die Erwägungen sishibar mernen,\ndie ihn zu seinen Folgerungen geführt haben (4 StR 278/54. .\nvom 29. Jali 1954 = NW 1954, 1617). Die Urteilssusführungen zeigen ferner, daß die Jugendkammer sich bei üer\nNichtanwendung der Vorschriften der §§ 4 bis 32 J06 aus- -\nschlaggebend von der Erwägung hat leiten lassen, der Angeklagte sei nicht mehr erziehbar und deshalb nicht mehr Zn\ngeeignet für den Vollzug der Jugendstrafe. Das ist rechts- j\nfehlerhaf+. Das Gesetz eröffnet keine Möglichkeit für die ..&\nBerücksichtigung derartiger Gesichtspunkte. #s macht die if\nAnwendung der Vorschriften für Jugendliche allein von dem u\nGrade der geistigen und sittliichen Reife abhängig. nicht \\\naber’ davon, welche Maßnahmen (Zuchtmittel, Jugendstrafe\noder Erwachsenenstrafe) nach Ansicht des Richters den be.-\nsten Erfolg versprechen (Dallinger-Lackner, Erl. 47 zu\n§ 105 JGö).\n\nDer Rechtsfehler nötigt dazu, das Urteil :m Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Fes5stellungen\naufzuneben und die Sache an die Jugendkammer zurückzuverweisen. Diese wird gegebenenfalls auch prüfen müssen, ob\nes sich bei den Taten des Angeklagten um Jugendverfehlungen\n\nhandelt (§ 105 Abs i Nr 2 J66).\n\nBaldus ‘ Busch Dr.Totterweich\n\nScharpsenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-20/2-str-583-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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