{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-03-19_2_StR_314_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-03-19","aktenzeichen":"2 StR 314/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n.n\n\n“\n\nDue 2270 012 |\nImNanea ades Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günter S «ERBE avs DEE.\n\ngeboren an > 1909 in BB: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung\nvom 25, September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. kenges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt gi in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE >ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: en\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 19. März 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtismittels, an das Landgericht\nin Krefeiäd zurückverwiesen.\n\nVor Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern als geährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchtheus\nund Nebenstrafe verurteilt worden. Die Strafkammer hai die\nSicherungsverwahrung angeoränet. Die Revision des Angeklagten\nmachi Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts\ngeltend. Der zur Rücknahme von Rechtsmitteln bevollmächtigte\nVerteidiger hat beantragt, das Urteil aufzuheben und \"auf\nein milderes Urteil, evtl. auf Einweisung in eine Heilanstalt, in jedem Falle aber ohne Anordnung der Sicherungsverwahrung\" zu erkennen; danach könnte angenommen werden,\ndaß die Revision auf den Strafausspruch beschränkt sei.\nIndessen zieht die Begründung die Zurechnungsfänigkeit\ndes Angeklagten überhaupt in Zweifel, sodaß das Urteil in\nvollem Umfang nachzuprüfen ist.\n\nDer Angeklagte ist mehrfach, allerdings nit eiaer\nmindestens siebenjährigen Unterbrechung, in der er straffrei blieb, einschlägig vorbestraft. Im Jahre 1948 wurde\nüber seinen Geisteszustand ein Gutachten des Direktors\nder Oldenburgischen Heil- und Pflegeanstalt in Wehnen\nerstattet, wonach der Angeklagte zwar ein Psychopath,\naber voll zurechnungsfähig war. Dieses Gutachten wurde\nin der Hauptverhandlung vom 19. März 1957 gemäß § 256\nAbs. 1 StPO, also im Wege des Urkundenbeweises, verlesen.\nDer Verteidiger stellte im Laufe der Hauptverhandlung\n\nfolgenden Anirag:\n\n\"In der Strafsache gegen Günter Sc virä für\nden Fall, daß das Gericht Verhängung von Sicherungsverwahrung in Betracht ziehen pzw. hierauf erkennen\nsollte, vorherige Erstattung eines ärztlichen Gutacktens beantragt.\n\nDer Angeklagte isi nach Ansicht der Verteidigung\nnicht in der lage, seiner besseren Einsicht gemä3\nzu handeln.\"\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen\nablehnend beschieden und ausgeführt, es bedürfe eines\nweiteren Gutachtens nicht, weil die Kammer von der Aurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund des Gutachtens von 1948 überzeugt sei, die Sachkunde des früheren\nGutachters außer Zweifsl stehe, das Gutachten keine wWidersorüche enthalte und einem anderen Sachverständigen keine\nüberlegenen Forschungsmittel zur Verfügung stünden. Das\nLandgericht hat also augenscheinlich von dem Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 4 StPO Gebrauch gemacht. Ob die\n\"Voraussetzungen des § 244 Abs, A SiPO hier vorlagen, bedarf keiner entscheidung; auch wear der Beweisan-:\n\ntrag Ges Verteidigers formell zutreffend abgelehnt werden\nkonnte, blieb die Aufklärungspflicht des Gerichts nach\n\n§ 244 Abs. 2 StPO bestehen (BGHSt 10, 116); die Rüge\n\nder Revision ist avch als Aufklärungsrüge zu verstehen.\nDas Gericht hat durch Verlesung des Gutachtens aus dem\nJahre 1948 zu erkennen gegeben, daß es zur Prüfung des\nGeisteszustandes des Angeklagten, insbesondere seiner\nHemnungsfähigkeit, eines Sachverständigen bedurfte. Dann\nmußte sich aber bei dem langen Zeitraum, der seit 1948\nverssrichen ist, die Notwendigkeit aufdrängen, einen\nSachverständigen zu hören, der über den heutigen Zustand\ndes Angeklagten sich äußern kann, zumal da bereits vor\nneun Jahren der Angeklagte als krankhafter Psychopatk\nbezeichnet worden ist und krankhafte Psychooa'shie sich\nfortentwickeln kann. \"Eigene Wertungsmaßstäbefder Stralkammer für Faltlosigkeit und Willensschwäche - an anderer\nStelle spricht das Lardgericht davon, daß der Angeklagte\n\nU)\n\nar\noe\n\n2\n\n2 zu\n\nNE\n‘\n\nwe\nER\n\n_\n\nSE Se 222.2 220 2.0\n\nE-\n\n- 4\n\n\"nicht mehr die Kraft aufbringt, strafbaren Hardlungen .-.:>\nentgegen zu wirken\", also hemmungsunfähig ist -— kommen nicht\nin Betracht; entscheidend sind nur die Wertungsmalistäbe des\nGesetzes.\n\nHiernach ist das Urteil aufzuheben. Der Senat hat von\nder Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDie neue. Verhandlung wird dem Verteidiger auch die Möglichkeit geben, die in der Revisionsbegründung angebotene\nBeweiserhebung darüber zu beantragen, daß auch ohne Sicherunssverwahrung die Öffentlichkeit in Zukunft vor dem Angeklagten\ngeschützt werden kann.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha kenges\n\n7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-19/2-str-314-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-19/2-str-314-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.852767+00:00"}}