{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-03-06_2_StR_606_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-03-06","aktenzeichen":"2 StR 606/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_606/56 2267 100\n\nTnNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n—_\n\nden Kaufmann Albert B\nren an > 895 in\n\nus HD: 2>>:-\n\n2. den technischen Kaufmann Herbert YV iebcke aus\nBeriin-Zehiendorf, geboren am 2. März 9:0 in Berlin,\n\nwegen fahrlässigen Falscheids u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr, Busch\nBundesrichter Dr: Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter EM\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau vom 21, August 1956, soweit es sie verurteilt.\n\n1. dahin abgeändert, daß im Schuldspruch gegen den\nAngeklagten BEE die worte \"in Tateinheit zit\neinem Vergehen gegen § 48 des Gesetzes über das\n\n“2.\n\nKreditwesen vom 25. Septesber j959*# wezfallen,\n\n2, mit den Festswellungen aufgehoben\n\na) bezüglich des Angeklagten BB: soweit\ner wegen Unterschlagung verurteilt worden\nist, und im Gesamtstrafausspruch,\n\nb) bezüglich des Angeklagten va im Strafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das lLanägericht zurückverwiesen, In\nübrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn ne one\n\nDer Angeklagte 3 ) ist wegen fahrlässigen Falscheides, wegen versuchten Betrugs in Tateinkeit mit Vergehen\nnach § 46 KfG, wegen Untreue und wegen Unterschlagung zu\neiner Gesentgefängnisstrefe von zehn Monaten und zu einer\nGeldstrafe, der Angeklagte voB> wegen versuchten Betrugs\nim Rückfalle zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden:\nBeide haben Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, VB hat auch eine Verfahrensrüge\nerhoben. Die Rechtsmittel führen zum Teil zum Erfolg»\n\nI Revision des Angeklagten BED:\n\n1. Febrlässiger Falscheiä,\n\nSoweit der Angeklagte geltend macht, er habe bei\nder Jeistung des Offenbarungseides das von ihm in das\nVermögensverzeichnis nicht aufgenommene französiche Gewehr wegen dessen völliger Wertlösigkeit nicht anzugeben\nbrauchen, übersieht er, daß die Strafkammer ihn nur deshalb des fahrlässigen Falscheids für schuldig befunden hat,\n‚weil er entgegen der Bestimmung des § 807 Abs I Nr 1 ZPO\nden im letzten Jahr vor der Leistung des Offenbarungseides\nvorgenommenen Verkauf von Vermögensgegenständen an seinen\nSchwager nicht angegeben hat. Wenn das Landgericht auch\nnicht ausdrücklich seine Schuld hinsichtlich des Gewehrs\n‚ verneint hat, so begründet es doch die Fahriässigkeit des\nAngeklagten nur damit, daß er bei sorgfältiger Überlegung\nsich des nur kurze Zeit zurückliegenden Verkaufs an den\nSchwager hätte erinnern müssen.\n\nYın einem Verbhotsirrtum, wie ihr die Revisi.n geltcnd macht, kann keine Rede sein. Ob und in welchen Urfang\nbei Fahrlässigkeitstaten die Gesichtspunkte über den Verbetsirrtum überhaupt Bedeutung gewinnen können, bleibt dehingestellt. Über seine Verpflichtung, den Verkauf anzugeber, war der Angeklagte jedenfalls nicht im Irrtuns denn\ner ist nach der Peststellung der Strafkammer eusärücklich\nbefragt worden, cb er im letzten Jahr entgeltliche Veräusserungen an Verwandte vorgenommen habe.\n\nDafür, daß die Strafkammer bei der Strafzumsssung von 9 @\n\nw\n\neinem unrichtigen Schuldumfang ausgegangen sei, gibt das\nUrteil keinen Anhalt.\n\n2. Betrugsversuch.\n\nDer Angeklagte hat versucht, von den DR\n\neinen Kredit zu erlangen. Nachdem er erfahren hatte, daß\n\ner, um den Kredit zu bekommen, einen Vermögersstatus neuesten\nDatums einreichen müsse, fertigte er eine Bilanz zum 30.Juni\n1954 an, die falsch war; trotz Warnung durch den Buchhalter\nED änderte er die richtige zum 31. Dezember 1953 aufgestellte Bilanz zu seinen Gunsten ab, indem er in die Bi-\n\nlanz ihm nicht mehr gehörige Vermögenswerte aufnahm und die\nVerbindlichkeiten erheblich herabsetzte. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er. die falschen Angaben gemacht,\n\num dem DOG sine günstigere Vermögenslage vorzuspiegeln und ihn dadurch zur Kreditgewährung zu veranlassen;\n\nnätte der DD sen Kreäit genährt, so wäre dessen Vermögen geschädigt. mindestens gefährdet worden, weil\nder Geldgeber für bares Geld eine Forderung gegen einen unsicheren Schuldner, mit dem er bei Kenrtnis der wahren Sach-\n\nlage nicht in Vertragsbeziehungen zu treten wünschte,\nerworben hätte. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges ist daher nicht zu beanstanden. Unrichtig ist\naber die Annahme. daß der Angeklagte sich gleichzeitig\neines Vergehens nach § 48 KWG schuldig gemacht habe,\n\nDa diese Strafbestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn\nder Täter nicht nach anderen Gesetzen schwerere Strafe\nverwirkt hat, besteht zwischen § 263 StGB und § 48 KWG\ndas Verhältnis der Subsidiarität, wobei § 263 StGB den\n§ 48 KWG ausschließt. Das gilt auch für den Versuch des\nBetruges (BGH NJW 1954, 1575); § 263 StGB enthält auch\nin Verbindung mit § 43 StGB die schwerere Strafandrohung.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch berichtigen. Daß die\nunrichtige Annahme tateinheitlicher Verletzung des § 48\nKWG die Strafzumessung beeinflußt hat, ist ausgeschlossen.\n\n3. Unterschlagung.\n\n‚Die Verurteilung wegen Unterschlagung kann nach den\nbisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden,\nDer Angeklagte hatte einen Vertrag vom 11. August 1952\n\nmit der Din WB Ac. Nach diesem Vertrag liefer-\n\nte die Gesellschaft dem Angeklagten EBD Benzin unter\nEigentumsvorbehalt. Der Angeklagte war aber berechtigt,\n\ndas Benzin zu verkaufen, andererseits nicht verpflichtet,\ndas vereinnahmte Geld gesondert aufzubewahren. Obwohl er\ndas an ihn gelieferte Benzin stets bei der nächsten Lieferung bezahlten soilte, wurden, falls er kein Bargeld hatte,\nseine Schecks entgegengenommen; selbst wenn er einen Scheck\ngegeben hatte, der nicht eingelöst worden war, wurde ihm in\n\nKenntnis disser Tatsache mehrfach weiterhin Benzin gelisfert.\nDas Landgericht hat zutreffend angenomuien, daß der Angeklagte\nEigentümer des Geldes wurde, das er für den Verkauf des Benzins erhielt,und hat ihn, auch soweit der Angeklagte den Erlös aus Benzinverkäufen zur Bezahlung von Schulden bei anderen Gläuhigern als der Gp Ac verwendete, von der Anxlage der Unterschlagung freigesprochen:\n\nEine Unterschlagung hat aber das Landgericht angenommen, insoweit er Ansprüche seiner Gläubiger dadurch tiigte,\nGaß er nicht Geld aus Benzinverkäufen, sondern das unter ole\nEigentumsvorbehalt stehende Benzin an solche Gläubiger hingab, Richtig ist, daß solches Benzin —- anders als das Geld -\nfür den Angeklagten eine fremde Sache war. Ob dem Angeklagten. der berechtigt war, das Benzin zu verkaufen, durch den\nsehr gelockerten Eigentunsvorbehalt verboten war, Benzin an B\nseine Gläubiger unter Verrechnung des Gegenwertes zu liefern, oder ob der Eigentumsvorbehalt nur dazu bestimmt war,\nZwangsvollstreckungen in die Benzinvorräte und damit eine\nLahmlegung der Tankstelle zu verhüten, ist den bisherigen\nFeststellungen nicht zu entnehmen: Vor allem ist nicht ersichtlich, ob der Angeklagte etwaige Einschränkungen seiner\nVerfügungsbefugnis erkennt hat. Deshalb ist seine Verurteilung wegen Unterschlagung aufzuheben. Das führt auch zur\nAufhebung des Gesamtstrafausspruchs.\n\n4: Soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden\nist, ist seine Revision, die in dieser Richtung auch nichts\nvorbringt, offensichtlich unbegründet.\n\ni.: Verfahrensrüge.\n\nDer Angeklagte beanstandet, daß der zur Hauptverhanälung geladene und entschuldigt ausgebliebene Zeuge u\n\nPER |\n\nnicht vernommen worden ist. Die Vernehmungspflicht des\nGerichts erstreckt sich jedoch nach §§ 245 StPO mur auf\ndie erschienenen Zeugen,\n\nSoweit mit dem Vorbrirgen der Revision die Aufkiärungsrüge nach § 244 Abs 2 StPO gemeint sein sollte, i5t\nsie unbegründet. Der Angeklagte hält die Vernehmung des\nZeugen darüber für erforderlich, deß MD „it üem Angeklagten BB 21:ein verhandelt habe, und daß er - VB -\nnur Verbindungsmann zwischen MP una zB zewesen\nsei und sich an den Verhandlungen selbst nicht beteiligt\n\nhabe.. Eine Beweisaufnahme über die Rolle vB» bei den\nVerhandlungen selbst war aber überflüssig; denn die Strafkammer hat Testgesteilt, daß beide Angeklagte, also auch\nVB. trotz der Warnung des Buchhalters Mg die neue\n‘Bilanz zum 30. Juni. 1954 aufgestellt und ihre Unrichtigkeit\ngekannt haben; dabei wollte vB» mit Hilfe der falschen\nBilanz den DEE -.r Kreäitgewährung auch im eigenen Interesse veranlassen, um nämlich das an sich konkursreife Unternehmen auf Grund der Kreditgewährung mit dem\nSohne ED ortzuführen. An diesen Feststellungen hätte\neine Vernehmung vu . der bei Anfertigung der Bilanz\nnicht zugegen war, nichts geändert:\n\n2. Sachrüge.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Betruges ist nicht\nzu beanstanden; was die kevision hiergegen vorbringt, steht\nim Widerspruch zu den bindenden Feststellungen der Söraf-\n\nkammer,\n\nNach den Urteilsgründen hat das Landgericht auch bei\nVB :eteinheitliche Verletzung des § 48 KWG angenommen;\n\n-8-\n\ndaß das unrichtig ist, wurde unter I. 2 bereits dargelegt. Einer Berichtigung des Urteils bedarf es aber bezüglich des Angeklagten vo» nieht, weii der Urieilsspruch gegen ihn den § 48 KWG richt erwähnt.\n\nHingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben, da die Rückfallsvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt sind. Zur Begründung der Voraussetzungen des § 264 StGB ist die Verurteilung des Angeklagten\nv> wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 200,- DM\ndurch Urteil des Amtsgerichts in Recklinghausen von 2. November 1955 herangezogen worden. Hinsichtlich dieser Geldstrafe hat die Strafkammer zwar festgestellt, da3 sie bezahlt ist; es fehlt aber die Angabe, ob dies vor der Übersendung der unrichtigen Bilanz an zu geschehen ist.\nAuch wann die Bilanz übersandt wurde, steht nicht festz\ndem Urteil ist nur zu entnehmen, daß am 10. Juli 1954 die\nKreditgewährung abgelehnt wurde.\n\nBei der neuen Entscheidung über den Strafausspruch\nwird das Lanägericht auch Gelegenheit haben, dis Frage der\nStrafaussetzung zur Bewährung neu zu prüfen. Dabei wird zu\nbeachten sein, daß die Vorstrafen des Angeklagten allein\nnicht die Schlußfolgerung rechtfertigen, er werde in Zükunft kein gesetzmäßiges Leben führen, Da. das Gesetz die\nStrafaussetzung nach § 23 Abs 3 Nr 3 StGB nur ausschließt,\nwenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre zu Frei-\n\nheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt\n\nworden ist, sie bei geringeren oder weiter zurückliegenden\n\nVorstrafen aber vom pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab-\n\nhängis. macht, so darf die dem Tatrichter nach § 23 Abs 2-\nStGB obliegende Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagter\n\n-9-\n\nsieh nicht auf die Feststellung der Vorstrafen und die\nWiederholung des Gesetzeswortlauts beschränken. Bisher\nsind zudem die Vorstrafen im einzelnen nirh5 angegeben.\nDaß der Angeklagte es \"offenbar!' nicht lassen könne,\n\"immer wieder\" in zweifelhafte Geschäfte verwickelt zu\nwerdeu, ist in keiner Weise belegt.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-06/2-str-606-56","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-06/2-str-606-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.528661+00:00"}}