{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-02-27_2_StR_610_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-02-27","aktenzeichen":"2 StR 610/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 S1R 610/56 2268 064\n\nta Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Kauffrau Hildegard S ib cr. HD cu: vn.\ngeboren an GEHE 1907 in A; =-2t. in anderer Sache\n\nin Strafhaft,\n\nwegen Betruges i.R. uU. 8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n27. Februar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter | ,\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts in Düsseldorf vom 23. Juni 1956 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDr;\n\n2.\n\ngründe\n\nDie Angeklagte ist des Betruges im Rückfalle in drei\nFällen für schuldig befunden worden. Das Landgericht hat\nZuchthausstrafen für verwirkt erachtet: von zwei Jahren sechs\nMonaten im Falle K@®: von einem Jahr sechs Monaten im Falle\nst» und von einem Jahr im Falle EB: Unter Einbeziehung weiterer\nfrüher erkannter Freiheitsstrafen ist die Angeklagte zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. |\n\nIhre Revision greift die Verurteilung ir üen Fällen St\nund zu an. Sie macht geltend, die hierzu getroffenen Feststellungen und Ausführungen stünden im Widerspruch zu Feststellungen und Ausführungen des Urteils zu den Fällen, in denen\ndie Angeklagte freigesprochen worden ist; auch habe das Landgericht seine Aufkl&örungspflicht verletzt. Die Revision bat\nkeinen Erfolg.\n\n1. Zum Falle St ergibt sich aus dem Urteil folgender\nSachverhalt. Die Angeklagte wollte im März 1954 bei dem damaligen Radiohändler St eine Musiktruhe im Werte von 800 DM\ngegen Ratenzahlung kaufen. st» wußte, daß die Angeklagte vorbestraft war, und lehnte es deshalb ab, den Kaufvertrag auf\nRatenzahlung mit ihr zu schließen, erklärte sich aber bereit, den\nVertrag auf den Namen der Mitangeklagten | abzuschließen, nachdem die Angeklagte Sch ihm wider besseres Wissen versichert '\nhatte, daß die | Eigentümerin eines Grundstückes sei,\nund nachdem eine Auskunftei diese unwahre Beheuptung bestätigt\nhatte. Die BB unterzeichnete den Vertrag. Es wurden monatliche\nRatenzahlungen von 80 DM vereinbart und ferner, da3 die Musiktruhe bis zur völligen Begleichung des Kaufpreises im Eigentum\nSt verbieipe. St lieferte daraufhin die Husiktruhe an\ndie Angeklagte Sch aus. Diese zahlte in der Folgezeit nır\n\nen - :\n\n50 Di auf den Kaufpreis. St trat von Vertrag zurück und\nverlangte die Herausgabe der Truhe, \"bestätigte\" dann aber\n\nden Vertrag gegen das Versprechen der Angeklagten Sch@B, ihm\n\nin Höhe des Kaufpreises Akzepte der BD ausz;händigen. St»\nerhielt auch die versprochenen Akzepte alsbald mit der Post\nzugeschickt. Zin oder zwei Tage später bat die 1] selefonisch,\ndas Geschäft zu stornieren und die Wechsel zurückzugeben, weii\nsie aus dem gemeinsamen mit der Angeklagten Sch betriebenen\nTextilhandelsgeschäft ausgetreten sei. St wer damit einverstan\nden unä gab die hechsel zurück.\n\nDas Landgericht sieht in dem Verhalten der Angeklagten\nSch pei dem ersten Abschluß und bei dem erneuten Abschluß\ndes Vertrages keinen Betrug; Dabei 1äßt es sich von der Erwägung leiten, bei dem von der Angeklagten im Februar 1954\n\nauf den Namen der Mitangeklagten BG eröffneten Geschäft\nhabe es sich unwiderlegt um eine ernst gemeinte Geschäftsgründung gehandelt; die vereinbarten Raten seien verhältnismäßig\ngering gewesen und wären nach Umfang und zu erwartender Ausweitung des im Aufbau begriffenen Geschäfts aufzubringen gewesen;\nes könne deshalb die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die Angeklagten Sch und 2 | willens gewesen seien,\ndie Raten einzuhalten, und erst nachträgiich den Entschluß\ngefaßt hätten, die vorhandenen Mittel zur Begleichung dringlicherer Verpflichtungen zu verwenden.\n\nAls St nach Lösung des Vertrages mit üer DD etwa\nAnfang August 1954 die Musiktruhe abholen wollte, machte\ndie Angeklagte Sch ihm den Vorschlag, einen neuen kbzahlungsvertrag mit Frau | zu schließen. Sie gab der Wehrheit\nzuwider an, die HB sei ie neue Inhaberin des Geschäftes;\nsie sei auch zahlungsfähig und kreditwürdig und damit einverstanden, als Käuferin in den Vertrag einzutreten und für die\n\nMM\n\nu gg\n\n— ar\nur\n\nmg nn m -\n\n-4-—\n\nKaufpreisforderung Wechsel zu geben. Gleichzeitig übergab sie dem\nSt@@ vier von der ED vollzogene Akzepte über den Restkaufpreis. Die bisher im Geschäft der Beschwerdeführerin mit unter-—\ngeordneten Arbeiten Desehäftigte, gänzlich vermögenslose >\nhatte, als die | aus dem Geschäft ausschied, auf Veranlassung\nder Beschwerdeführerin das Hasndelsgewerbe auf ihren Namen beim\nGewerbeamt angemeldet, kurz darauf aber, weil sie vor den Folgen\nder nominellen Teilhaberschaft Angst bekosmen hatte, wieder abgemeldet. Die Beschwerdeführerin hatte es verstanden, während\n\nder kurzen Zeit der \"Teilhaberschaft\" die Ep zu bestimmen,\nvier Blankowechsei mit ihrem Akzept. zu versehen. Drei Wechsel hat\ndie Angeklagte eingelöst. Der letzte, am 20. November 1954 fällige\nWechsel in Höhe von 177,50 DM ging zu Protest und wurde auch\nnicht nachträglich bezahlt. St hat- nach der Verhaftung der\nAngeklagten Sch die am 27. Dezember 1954 stattfand, die Musiktruhe aus der Wohnung der Bi zenoit und bei anderweiten Verkauf für die Restforderung volle Deckung gefunden.\n\nDas Urteil führt aus, die Angeklagte habe St durch\ndie Vorspiegelung, daß die ru in den Vertrag eintrete\nund kreditwürdig sei, bewogen, ihr die Musiktruhe zu belassen\numd von deren sofortigen anderweiten Verwertung abzusehen; der\nSchaden, den St dadurch erlitten habe, liege darin, daß ein\nrechtswirksamer Vertrag mit der | in Ermaengelung einer\n\n\"dahin gehenden Vollmacht der Angeklagten nicht zustande gekommen\n\nsei, daß die wechselmäßige Sicherung wertlos gewesen sei, daß die\nMusiktruhe bei einer wegen Vermögens- und Eigentumsdelikten\nvorbestraften und nicht vertrauenswürdigen Person - nämlich der\nAngeklagten - verblieben sei und daß st auf einen sofortigen\nanderweiten Verkauf zur Befriedigung seiner Restforderung\nverzichtet habe, Zur inneren Tatseite ist ausgeführt, die Angeklagte habe das Bewußtsein gehabt, durch die Täuschung st\n\nzu einer Vermögensverfügung zu veranlassen und ibn dadurch urnmittelbar in seinem Vermögen zu schädigen. In der Absicht, die\nVerwirklichung des Herausgabeanspruches zu verhindern oder zu\nverzögern, wird die zum Tatbestand des Betruges gehörige Absicht eigener rechtswidriger Bereicherung gefunden.\n\nDer Revision ist darin beizupflichten, daß die unterschiedliche Würdigung der inneren Tatseite in den Fällen\nED 2:3 CB wigerspruchsvoll ist. In beiden Fällen\ntäuschte die Angeklagte üem Verkäufer St vor, die vorgeschobene Käuferin sei zahlungsfähig und kreditwürdig. In beiden\nF&ellen hat sich st dadurch zum Abschluß des Vertrages und\nzur Auslieferung der Musiktruhe an die Angeklagte Sch vestimmen lassen. Beim Kauf auf Kredit wird in aller Regel\ndas Vermögen des kreditierenden Verkäufers betrügerisch ge-\n\"schädigt werden, wenn er über die Zahlungsfähigkeit des\nKäufers getäuscht wird und ihm überdies Sicherungen der Kauf-\n.preisforderung vorgetäuscht werden. Der Käufer veranlaßt\ndurch eine solche Verspiegelung den Verkäufer, ein Risiko\neinzugehen, das dieser - wie der Käufer weiß - nicht auf sich\nnehmen will, und die verkaufte Sache für eine geringwertige, ;.,\nForderung hinzugeben. Darin liegt der Vermögensschaden des\nVerkäufers. Erhält der Verkäufer später gleichwohl für seine\nKaufpreisforderung volle Deckung, so ist des lediglich eine\nnachträgliche Wiedergutmachung des auf Grund der Täuschung\nmit der Eingehung des Vertrages eingetretenen Schadens, die\ndessen betrügerische Herbeiführung nicht ungeschehen machen\nkann.\n\nDie Angeklagte hat sich somit nicht nur bei Abschluß\ndes Kaufvertrages auf den Namen der Hg eines Betrugea\nschuldig gemacht, sondern auch bei Abschluß des Vertrages\nauf den Namen der EB: Der von der Revision gerügte Widerspruch liegt darin, daß das Landgericht verkannt hat, daß die\nAngsklagte auch in diesem Falle durch die Vorspiegelung, st\n\ndm ul\n\n—\n\nen pur ——\n.\n\nre\n\nschließe mit einer zahlungsfähigen und kreditwürdigen Person\nab, sich des Betruges schuldig gemacht hat. Die rechtsfehlerhafte Verneinung des Betruges in diesem Falle gibt,\nwie keiner Ausführung bedarf, keine Veranlassung dazu, die\nrechtlich zutreffende Verurteilung wegen Betruges im Falle\ndes Vertragsabschlusses auf den Namen der ED aufzuheben und den gesamten Fall StB zur neuen Verhandlung und\n\nntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Angeklagte\n\nist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht ihr Verhalten\nbeim Abschluß des Vertrages auf den Namen der Ep rechtsirrig nicht ebenfalls als Betrug gewertet hat,\n\nDie Revision macht ferner geltend, die Annahme, die Angeklagte habe St gegenüber bei Abschluß des Vertrages auf\nden Namen der HB in betrügerischer Absicht gehandelt,\nsei auch nicht mit den Feststellungen zu den Fällen 1, 3, 4,\n5; 6, 7, 10 und 11 vereinbar. Hier habe das Landgericht geglaubt, der Angeklagten Sch und - soweit sie beteiligt\nwar — der Mitangeklagten I] nicht widerlegen zu können,\ndaß sie im Augenblick des jeweiligen Vertragsabschlusses zahlungswillig und zeahlungsfähig gewesen seien oder sich doch\nfür zahlungsfähig hätten halten können, und beide Angeklagten\ndeehalb freigesprochen,\n\nAuch damit kann die Beschwerdeführerin nicht durchdringen.\nIn den Fällen 3, 4, 5 und 6 bezog die Angeklagte für ihr Anfang\nFebruar 1954 eröffnetes Textilgeschäft im März und April 1954\nTextilwaren auf Kredit für zusammen rund 7 250.- IM. Sie hat\ndie Waren in ihrem Geschäft weiter veräußert, den Lieferanten jedoch nichts auf den Kaufpreis gezahlt. Im Falle 1 ließ\nsie im März 1954 von dem Installateur BB in ihrem Geschäftslokal eine Waschanlage für 175,08 DM anbringen. Zahlung hat sie\n\nniemals geleistet, sondern Be zunächst vertröstet und schließlich, als er auf Zahlung drang, aus dem Geschäftslokal verwiesen.\n\nI marine an nn Tun\n\nzu cune\n\nwu ne\n\nOb das Verhalten der Angeklagten in diesen fünf Tällen und\nder Umstand, daß sie und die BB ias Textilgeschärt ohne\njedwede eigene Kittel begonnen hatten, überhaupt die Annahme\nzuließen, daß die beiden Angeklagten zur Zeit der Vertragsabschlüsse zahlungsfähig, ja daß sie auch nur zahlungswillig\nwaren, muß fraglich erscheinen. In den Fällen 3 und 4 hat\n\ndie Beschwerdeführerin dem Vertreter Sch der beiden\nLieferfirmen. in gleicher Weise wie dem Radiohändler St\nZahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit der \"Teilhaberin\"\nBraun ausdrücklich vorgespiegelt. Ersichtlich hat ias Landgericht auch hier die Bedeutung dieses Umstandes für die\nFrage der vorsätzlichen Vermögensbeschädigung verkannt. In\nden Fälien 5, 4, und 5 haben die Lieferanten ferner auf ihre\nAnfrage nach der Zahlungsfähigkeit der > cbenso wie St\neine, der Wahrheit widersprechende, günstige Auskunft von\neiner Lüsseldorfer Auskunftei erhalten, Dem Zustandekommen\ndieser Auskunft ist das Lendgericht nicht nachgegangen. Es\nkann auf sich beruhen, inwieweit all diese Umstände es\nverbieten, in den in diesen Fällen getroffenen Feststellungen\neinen Widerspruch zu den Feststellungen im Fall St zu\nsehen. Für das Landgericht ist nach den Ausführungen des\nUrteils die Erwägung entscheidend gewesen, daß im März und\nApril 1954 das Textilgeschäft eben erst angelaufen war und\n\nzu der Erwartung berechtigt habe, die Angeklagten Sch und\nBB würden die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aus\nden künftigen Einnahmen des Geschäftes erfüllen können.\nDieser Gesichtspunkt hat das Lendgericht auch im Falle st»\nveranlaßt, bei dem im Mörz 1954 auf den Namen der BD abgeschlossenen Kaufvertrag eine betrügerische Absicht der beiden\nAngeklagten für nicht festgestellt zu erachten. Im August 1954,\nals sie den neuen Kaufvertrag auf den Namen der HB arschloß, war ihre geschäftliche Lage so, daß sie nur durch Ver-\n\nen .-\n\nschleuderung der ihr von der Firma x auf Kredit gelisferten\nWaren die Mittel zur Fortführung des Geschäftes und zur Bestreitung ihrer Lebensbeäürfnisse beschaffen konnte. Ein Widerspruch kann darin nicht gefunden werden, daß das Landgericht\ndie Frage nach dem Betrug je nach der Beurteilung der geschäftlichen Lage zur Zeit des Abschlusses des einzelnen\nKreditgeschäftes verschieden beantwortet hat.\n\nZu den Feststellungen in den Fällen 10 und 11 stehen\ndie Feststellungen im Falle st ebenfalls nicht in einem\ninneren Widerspruch. Die Angeklagte hatte hier auf ihren Namen\nGegenstände für ihren persönlichen Bedarf gekauft, ohne\nnach ihrer Zahlungsfähigkeit gefragt worden zu sein und ohne\nihrerseits eigene Zahlungsfähigkeit ausdrücklich vorzuspiegeln. Im übrigen verkennt das Landgericht in beiden Fällen,\ndaß der Wille der Angeklagten, den Kaufpreis für die auf Kredit\ngekauften Gegenstände aus dem Erlös der durch Betrug erlangten,\nzu Schleuderpreisen verkauften Waren zu bezahlen, die ihr die\nFirma I) ebenfalls auf Kredit geliefert hatte, keine Sicherheit\nfür. ‚ie Kaufpreisforderungen bot, und dies schon deshalb nicht,\nweit. es Wellig ungewiß war, wielange es der Angeklagten noch\nmöglich sein würde, sieh auf diese Weise Geld zu verschaffen.\n\nNach allem begegnet die Verurteilung wegen Betruges im\nFalle Step keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n2. Auch im Falle Höfer rechtfertigen die tatrichterlichen\nFeststellungen den Schuldspruch.. Hier hat die Angeklagte von\nvornherein die Absicht gehabt, die Wolle, zu deren Absatz sie\nsich erbot, für eigene Rechnung zu verkaufen und den Erlös zu\nbehalten, Sie hat sich die Ware verschafft, um sie zu Schleuderpreisen abzusetzen und auf diese Weise Geld in die Hand zu «\n\nbekommen. Auch hier sind weder Widersprüche in den Feststellungen\n\n.n\ne\n\nFe\n\n1\n\nBr a\n\ndes Urteils zu erkennen noch weisen dessen Ausführungen Lücken auf,\n\n3. Nach allem ist die Revision der Angeklagten unbegründet.\n\nBaläus Busch Scharpenseel\n\nDr:Schalscha Henges\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-27/2-str-610-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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