{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-02-27_2_StR_47_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-02-27","aktenzeichen":"2 StR 47/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 47/57 2260 081\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Angestellten Werner K «En aus Fein\nED. :evoren an GB 1515 in > z.2t. in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Februar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nZundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WE in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. November\n1956 mit den Feststellungen im Falle Sch unä\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem\nUmfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.:\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen vier Verbrechen nach § 176\nAbs 1 Hr 3 in Tateinheit nit Verbrechen nach § 175 a !Ir 3\nStGB, sowie wegen eines weiteren fortgesetzten Verbrechens\nnach § 175 a Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nGefängnis verurteilt worden. Die von ihm eingelegte Revision\nhat der dazu bevollmächtigte Verteidiger auf die Verurteilung im Falle Sch@, in dem der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a StGB verurteilt worden\nist, beschränkt und die Verletzung des sachlichen Rechts\n\ngerügt. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es angefochten ist, und damit auch zur Aufhebung des\nGesamtstrafausspruchs.\n\nNach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt\nhat der Angeklagte den 14-jährigen Dietgert Sch äurch\ndas Geschenk einer Badehose dazu geneigt gemacht, den vom\nAngeklagten unternommenen Versuch des Afterverkehrs zu\ndulden. Im Anschluß hieran hat der Angeklagte in der Folgezeit etwa vierzigmal an dem Glied des Sch onaniert und\nKundverkehr vorgenommen; während dieser Zeit beschenkte\ner den Sch@®, der deshalb alles mit sich geschehen ließ\nund auch aus eigener Initiative, wenn er Geld brauchte,\nden Angeklagten aufsuchte, obwohl er wußte, was bei diesen\nBesuchen geschehen würde. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt dahin gewürdigt, daß der Angeklagte ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a StGB begangen hat, weil\n‚er Sch verführt hat, mit ihm Unzucht zu treiben. Es\nführt aus, der nicht begüterte Junge sei durch die ihm\ngewährten Geschenke zu den unzüchtigen Handlungen geneigt\ngemacht worden.\n\nSoweit die Revision die Anwendung des § 175 a Nr 3\nStGB deswegen angreift, weil zur Verführung die Überwindung\neines Widerstandes erforderlich sei, kann ihr nicht zuge-\n\nstinnt werden. Zum !Tatbestand der Verführung genügt ss,\ndaß der Täter eine andere Person zu einer Handlunz oder\nDuldung geneigt macht, zu der ohne das Zingreifen des\nTäters keine leigung vorhanden war, ohne daß ein Widerstand gegen das Tun oder Dulden zu überwinden wäre (KG Jü\n1939, 541; RGSt 70, 199; BGH NJW 1951, 530): Daß Sch»\nvon dem Angeklagten mindestens im ersten Fall zur Duldung des Treibens des Angeklagten geneigt gemacht wurde,\nist dem Sachverhalt ohne weiteres zu entnehmen. Ob und\n\nbei welchen späteren Einzelhandlungen es noch einer Verführung bedurfte, damit der Angeklagte mit Sch un- _\nzüchtige Handlungen vornehmen konnte, 1äßt das Urteil\n\naber nicht erkennen; zwar ist mehrfache Verführung möglich, auch im Rahmen einer fortgesetzten Handlung, sie\n\nmuß aber für jeden Einzelfall festgestellt werden (RG6St 71,\n111; RG HRR 1940, 185); in den Fällen, in denen Sch\naus eigener Initiative zu dem Angeklagten ging, um von\n\nihm in Erwartung der Vornahme unzüchtiger Handlungen Geld\nzu erhalten, dürfte Verführung kaum vorgelegen haben. In\nallen den Fällen, in denen eine Verführung nicht festgesteilt werden kann, würde an sich der Tatbestand des\n\n§ 175, nicht des § 175 a StGB vorhanden sein. Nun geht\n\ndas Vergehen des § 175 in dem Sondertattestand des } 15 a\nauf (BGH Urt 2 StR 10/55 vom 3. Mai 1955); wo im Rahmen\neiner fortgesetzten Handlung ein Teil der kinzelihandlungen unter § 175 a, ein Teil nur unter § 175 StGB fällt,\nist daher nur wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a\nStGB zu bestrafen. Die Feststellung des Schuldumfangs\n\nist aber, auch wegen ihrer Bedeutung für die Strafzumessung, unerläßlich.\n\nu nn m m AETIETTTE men nn\nx B 8\n\nAr.\n\nB\n}\ni\n}\n\n-4-\n\nKiernach ist der Revision des Angeklagten in den\nUmfange, in dem sie in der Revisionsbegründung aufrechterhalten worden ist, stattzugeben.\n\n3usch Scharvenssel\n\nBaldus\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-27/2-str-47-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-27/2-str-47-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.203620+00:00"}}