{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-02-27_2_StR_31_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-02-27","aktenzeichen":"2 StR 31/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 31/57 2260 082\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Kaufmann Erwin x aus KW, geboren am\n\nEEE ::97 in ze,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ) in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt «> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 25. September i956\n\n| mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nu m ne m een gm an pre\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden; auch wurde auf\ndie Nebenfolgen gemäß § 161 StGB gegen ihn erkannt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung der Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts:\n\nVerfahrensrechtlich behauptet er Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, weil ein Dr. Carl N@@richt\nals Zeuge vernommen worden sei und weil die Strafkammer das\nSchreiben des Zeugen Sch vom 17. Januar 1955 in Hülle\nBi 24 der Zivilakten 48 4 752/54 des Amtsgerichts in Köln\nnicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe.\n\n0b das Landgericht dieses Schreiben von 17. Jamuar 1955\n“ fehlerhaft nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\nhat, kann kier auf sich beruhen. Denn die Aufklärungsrüge\n\nist jedenfalls begründet, soweit sie geltend macht, die\nStrafkammer habe zu Unrecht davon abgesehen, den bezeichneten Dr: Carl N@ als Zeugen zu hören. Bereits in seinem Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung hatte der Verteidiger\nangeregt, zu der Frage, ob bereits bei Übergabe des in Rede\nstehenden Zettels an den Zeugen Sch» der gesamte mit\n\n\"Gruß KGB abschließende Vermerk mit oder ohne die Unterschrift des Angeklagten auf dem Zettel gestanden habe, auch\nden Dr. Carl @ als Zeugen zu vernehmen, In seiner Beschwerde gegen den die Voruntersuchung ablehnenden Gerichtsbeschluß bezeichnet er es dann wiederholt als außerordentlich\nwichtig, die von ihm benannten Zeugen, darunter wieder den\nDr: Carl N@, zur Sache zu hören. In dem die Beschwerde 'ver-\n\n- 3 -\n\nwerfenden Beschluß des Oberlandesgerichts ist gegenüber\ndiesem Vorbringen dar Beschwerde darauf hingewiesen Wcrden. daß die benannten Zeugen in der Hauptverhandlung\noder vor dieser im Wege der kommissarischen Vernehmung gehört werden könnten, soweit es auf die bezeichneten Beweise ankomme,\n\nGegenstand der so verschiedentlich wiederholten Beweisanregung des Verteidigers war, wie dem Inhalt der\nNsidesstattlichen Versicherung\" des Dr. Cari WW vom\n7. Juli 1956 entnommen werden muß, daß der Angeklagte\nin dessen Beisein dem Zeugen Sch eine Liste überbringen ließ, die auch die Aufforderung an diesen enthielt,\nihm anzugeben, welche Materialien bestellt werden sollter. Die Strafkammer folgert hingegen aus dem Ergebnis ihrer\nBeweisaufnahme, daß der Angeklagte den gesamten Kopf des\nZettels mit dem Antrag auf Mitteilung, was bestellt wer-Sch geschrieben habe, zwecks Vortäuschung, daß ihm\nmittels dieser Urkunde die Bevollmächtigung zur Bestellung der Materialien erteilt worden sei. Bei dieser Sachlage war vorherige Vernehmung des Dr. Carl Ng@® als Zeuge:\nnotwendig. Nach den Umständen ist auch nicht zweifelhaft,\ndaß auf dem Verfahrensmangel das Urteil beruhen kann. Daher ist seine Aufhebung geboten.\n\nAuch die Sachpüge führt zur Aufhebung des Urteils;\nDie Strafkammer sieht den Meineid insbesondere darin,\ndaß der Angeklagte beschworen hat, \"Ich lege ein Schreiben des Beklagten vor, woraus dies (d.i. daß der Beklagte\nihn beauftragt hat, bei der Klägerin Baumaterialien zur Ver-\n\nBe\n\nER DETEEEENTENN\n\nwendung für cine Reitbahn zu bestellen) eindeutig hervorgeht. Sie ist der Meinung, daß der Angeklagie damit js-\n‘enfalls bewußt falsch ausgesagt und gesckworen habe, weil\naus dem \"Schreinen!\" entgegen seiner eidlichen Aussage nicht\nhervorgehe, daß Sch ihn Vollmacht erteilt habe.\n\nDas Landgericht hat bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, daß die Zeugenaussage Tatsachen zum Gegenstand\nhat. Allerdings kann der Zeuge sowohl äußere als auch innere Tatsachen zu bekunden haben. Falsch ist jedoch der Eid\nnur dann, wenn die Aussage mit dem objektiven Sachverhalt\nnicht übereinstimmt. Das Urteil ergübt aber nicht, daß der\nAngeklagte bei seiner Bekundung über den Auftrag zur Bestellung der Materialien entgegen seiner wirklichen Auffassung\nfalsch bekundet hat, dies gehe aus dem Schreiben eindeutig\nhervor. Durch eine bloße faısche Schlußfolgerung von ihm,\ndaß dies der Fall sei, hat er die wirkliche Sachlage nicht\nfalsch dargestelit und sich eines Meineids nicht schuldig\ngemacht.\n\nDem Angeklagten wird in diesem Zusammenhang nicht\nzum Vorwurf gemacht, daß er über das Zustandekonmen des\n\"Schreibens\"! faische tatsächliche Angaben gemacht und diese\nbeschworen habe. Ein solcher Vorwurf hätte auch einer klaren\ntatsächlichen Feststellung bedurft, die das Urteil nicht\nenthält.\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung werden in dieser Hinsicht eindeutige Feststellungen zu treffen sein.\nDabei wird auch klarzustellen sein, ob der Angeklagte\nmit seiner Angabe in dem Zivilprozeß, der damalige Beklagte habe ihn beauftragt, die Baumaterialien zu bestellen, bewußt die Unwakrheit gesagt hat; weiter bedarf der\nAufklärung, op er dabei das \"Schreiben\", auf das er sich\nbezog, dem Sachverhalt zuwider als eine echte Urkunde zun\nNachweis der Richtigkeit seiner Angabe bezeichnet hat,\n\nJe nach dem Ergebnis der Feststellungen könnte sich aus\nüem einen oder anderen dieser Gesichtspunkte die Straftat des Meineides ergeben.\n\nBei der Darlegung des Urteils, daß der Angeklagte\nauch hinsichtlich des \"dritten\" Satzes \"Der zweite Zettel,\nauf dem die angeführten Naterialien aufgeführt sind, wurde mir zusammen mit dem anderen Zettel übergeben! die Unwahrheit gesagt und beschworen habe, daher auch deshalb\ndes Meineids schuldig geworden sei, sind die Ausführungen\nzur inneren Tatseite unzureichend. Es fehlt die ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte hierbei bewußt unwahr ausgesagt und geschworen 'hat,so daß nach dem jetzt\nvorliegenden Sachverhalt Bedenken aufkommen können, cb\ner in diesen Beziehungen vorsätzlich gehandelt hat, wie\n§ 154 StGB voraussetzt (vgl BGEHSt 1, 148):\n\nWegen der unzureichenden Feststellungen zum Tati-\n\nbestand des Meineids muß das Urteil somit auch auf die\nSachrüge hin aufgehoben werden.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr.Sckalscha Menges\n\nLee 'e)\n\nWa ea a\n\nwerner\n\nen ann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-27/2-str-31-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-27/2-str-31-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:45.184328+00:00"}}