{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-02-20_2_StR_509_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-02-20","aktenzeichen":"2 StR 509/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ION)\n”qQ\nIc\nkg\nKu\n=\nINe]\nIn\n71\non\n\n2268 021\n\nrnNamen Ies Voikss\nIn der Strafsashe\ngegen\n\nen Gastwirt Wilhelm ; gen aus H\nhoren em\n\n- Sachbezeichnung WB vn& andere -\n\nwegen Beihilfe zum Betruge\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Schalscha\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hospner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 2.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestell#er\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in M.-Gladbach vom 14, März\n1956 wird verworfen, £r hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr\n\nKae VE. BUS ZEN EE Er:\n\na\n\nDie rechtskräftig wegen Betruges bestraften früheren\nMitangeklagten lo) haben sich für ihren Geschäftsbetrieb jahrelang Geld beschafft, indem sie eine sehr große\nAnzahl von Wechseln, die ihnen der Angeklagte fortlaufenä\ngefälligkeitshailber blanko zur Verfügung stellte, an Banken\nund Einzelpersonen weiterbegaben, wobei sie den Anschein\nerweckten, der Angeklagte sei ihr Generalvertreter, die\nvon ihm herrührenden Wechsel seien der Gegenwert von Waren,\ndie er verkauft habe. Der Angeklagte, der sich auf eine\nzunächst aueh von den Mitangeklagten innegehaltene Abrede\nberuft, wonach diese bei Fälligkeit die Wechsel einlösen\nwürden, hat iknen am 4. Februar 1950 eine Erklärung ausgestellt, in der er zur Sicherung der Wechsel auf sein Eigen--\ntum an zwei Grundstücken hinweist. Ein großer Teil der\nWechsel ist bei Verfall nicht eingelöst worden, die Erwer--\nber der Wechsel haben deshalb Schaden erlitten; der Wert\nder Grundstücke des Angeklagten reicht nicht entfernt zur\nDeckung der uneingelösten Wechsel aus, Das Landgericht hat\nden Angeklagten der Beihilfe zum Betruge für schuldig befunden, das Verfahren gegen ihn aber nach § 2 stFa 1954\neingestellt, weil keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis zu erwarten sei.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung des 8 17 StFG 1954 und des sachlichen\nRechts geltend gemacht.\n\nI, Zulässigkeit der Revision und Verfahrensrüße.,\n\nm Ten mr re nr nr En\n\nDer Angeklagte macht geltend, daß er entgegen § 17 Abs 1\nSatz ?2 StFG nicht auf sein Recht, die Forisetzung des Verfahrens zu beantragen, hingewiesen worden sei. #r stellt\nnunmehr diesen Antrag. Las Protokoll der Hauptverhandlung\n\nergibt. daß der Hinweis nicht gegeben worden ist,\n\nist zulässig: die Einstellung des Verfahrens beschwert den Angeklagsen, der seine Unschuld festgestelii wissen will. (BGHSt 2, 216 für das StFG 1949). Das\nLandgericht hat durch die Unterlassung der Belehrung den\n8 17 SUNG 1954 verletzi; der Angeklagte darf deshaih den\nAntrag auf Durchführung des Verfahrens auch noch in der Revisiensinstanz stellen (BGHSt aa0). Das Revisionsgericht\n\nist nunmehr selbst berufen zu entscheiden, cb der Angeklagtegl\n\nschuldig oder nichtschuldig ist, sofern die Testgestellsen\nTetsachen diese Entscheidung bereits zulassen; endernfalls\nmuß die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen werden (BGHSt 7, 385, 388)»\n\nIl. Sachrüge,\n\n©:\n\nAuf die Sachrüge ist daher zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt die Annahme des Landgerichts, daß der\nAngeklagte schuldig ist, rechtfertigt. Trifft dies zu, so\nkann der Beschwerdeführer nicht mehr als die Einstellung\ndes Verfahrens erreichen, Das ist hier der Fall. Das Land-\n\ngericht hat festgestellt, daß der Angeklagte objektiv das N] @\n\nbetrügerische Handeln der Mitangeklagten ven gefördert\nhat, indem er ihnen Gefälligkeitsakzepte in einem Ausmaß\nzur Verfügung gestellt hat, das ihre Betrügereien erst\nermöglicht hat. Die Brüder vB haben die Blankoakzepte\nin einer Weise verwandt. die in den Geldgebern den falschen\nEindruck erweckte, daß es sich um Warenwechsel handele und\ndaß der Akzeptant ein zahlungsfähiger Mann sei. Damit liegt\nbeim Angeklagten objektiv der Tatbestand der Beihilfe zum\nBetruge vor. In subjektiver Beziehung hat die Strafkammer\nfestgestellt, der Angeklagte habe gewußt, daß er aus den\nAkzevSser in Anspruch genommen werden könnte und daß er in\ndiesem Falle zur Zahlung außerstande war. Er hat mit der\n\nS-\n\nMöglichkeit gerechnet, daß bei. den Personen, an die die\nWechsel begeben würden, ein falscher Eindruck über seine\nVermögenslage und Zahlungsfähigkeit entstiinde und daß sie\ndadurch zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlaßt\nwerden würden; diese Möglichkeit hat er gebilligt. Nach den\nFeststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte spätestens\nbei Ausstellung der Erklärung vom 4. Fehruar 1950 erkannt,\ndaß er persönlich in Anspruch genommen werden könne. und\nhat schon aus der großen Anzahl der blockweise von ihm\nunterschriebenen Akzepte ersehen, daß von einer Beschrärkung der umlaufenden Wechsei auf 1 000 — 1 200 DM, also auf\nden Rahmen seiner Zahlungsfähigkeit, gar keine Rede sein\nkonnte, Was die Revision gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum Betruge ausführt, ist\nunvereinbar mit det: lückenhaften Feststellungen des Landgerichts.\n\nHiernach hat das Landgericht die Schuld des Angeklagten ohne Rechtsfehler bejaht, Es muß also bei der Einstellung des Verfahrens bleiben. Im Ergebnis ist die Revision\ndes Angeklagten ohne Erfolg. 2\n\nBusch Scharpenseel Dr. Schälscha\nMenges Hoepner Fa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-20/2-str-509-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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