{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-02-20_2_StR_34_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-02-20","aktenzeichen":"2 StR 34/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2268 008\n\n- Für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StPO 88 271, 274°\n\nRechtssatzs Ist das Haupiverhandlungsprotokoll erst nach\nEingang der Revisionsbegründungsschrif, unterschriftlich vollzogen worden, so darf das Revisionsgericht Änderungen, die zwar ver der UntVerzeichnung des Provokolls, ater nach Eingang Ger\nRevisicnsbegründungsschrift vorgerzommen worden\nsind, nicht perücksichtigen, wenn Gadurch\nbereits erhobenen Verfahrensrüge der Bodex entzogen wirde\n\neiner\n\nAktenzeichen; 2 StR 34/57\nUrteil des BGH vom 20. Februar 1957 16 Düsseldorf\n\n2 SiR 34/57\n\nImNaneın des Vcoiıkens\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fluskapilän a.D. Georg K aus ID,\ngeboren em 1896 in >\nwegen Unzucht mit sinenm Kinde\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung\nvom 20. Februar 1957, ar der teilgenommen habens\n\nBundssrichter Prof.dr.Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WM in ie: Verhaniiung,\n\nBundesanwali Dr. GEB ::: der Verkündung\nals Vertreter Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nis Urkundsbeamter der Geschäftsstells,\n\nzür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Düsselöcrt von\n24. Oktober 1956 mit den Feststellungen ayfgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandiung und Ent\n\nscheidung, aush über die Kosven des Rechismitteis, an das Laxägerich+ zurüskrerwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\na le a BUS nur Ten be nn er a a pur\n\nDer Angeklagte war durch Urteii des Landgerichts in\nZüsseidorf vom il. Juni 1954 wegen Unzucht mi“; einem Kirde\nzu sechs Monaten Gefängnis mis Strafaussetzung verurteilt\nworden. Wegen Verietzung der Vorschriften über dia Sffenslichkeit des VerZlahrens mußte das Urteii aufgehoben werder. Nunmehr ist der Angek:agte wegen versuchter Unzucht\nmit einem Kirde zu fünf Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung verurteilt worden. Auch dieses Urteii muß auf\ndie Revision des Angsklagten, die die Verletzung von Verschriften das Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltenä\nmacht, wegen Verstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift au-.-\ngehoben werden.\n\n1, Der Angeklagte behauptet, daß entgegen der Bsstimmung des § 243 Abs 2 StPO der Beschiuß über die Eröffnung\ndes Hauptverfahrens nicht verlesen worden ist. Das Protokoll\nüber die Hauptverhandlung enthält folgenden Vordruck;\n\n\"Der Beschluß vom 195 über die Eröffnung\ndes Hauptverfahrers (Bi ) wurde verleser.\"\n\nDer Vordruck wurde nachträglich äurch Einfügung des Tatums\n28. Oktober 1955 und der Blattzahl Bl 52 Band 1..d.A: -aus-\n\ngefüllt. Auf der ersten Seite des Protokolls finde; sich\n\n. folgender vom Vorsitzenden und vom Protokoliführer unter.\n\nschriebener Vermerks\n\n\"Das Frotokoll ist wegen Unv»llstäräigkeit bei der\nersten Voriage richt von den Vorsitzsrden unterschrieben und sollte dem ProS5ckoliführer zur Ergänzung vorgelegt werden, Ergänzung und Unserschri2t ist Tersehentlich unterblieben und heute nachgehoit worden.\n\nDer Beschluß über dis Eröffnung &\nrens vom 28. Oxicber 1953 ist in der Haupvrernand-\n\nling verle esen worden\n\n:ründung vom 15. Dezem\n\n@®\n8 R\n\nher 1955 -— eingegangen\ne\n\nember 1956 — erhobenen Verfahraenerüge, eingefügt\n\nEntgegen der Ansicht des Oberhundesanwalts hat der\nBeschwerdeführer keine b1Iraße Protckcoilrüge erhoben: denn\ner macht geltend, der Eröffrurgsbeschluß sei nicht re\nsen worden; rich etwa heanstandei er lediglich, Ale Verlesung sei nicht beurkundet worden. .Daß der Eröffnurgsbeschluß nicht verlesen worden ist, entrimmi die Revision\ndem Umstande, daß zur Zeiv, als der Verteidiger das Frotokeil einsah, der Vordruck für die Beurkuräung der Verlesung nicht mit Datum und Aktenstelle des Eröffnungsbeschiusses ausgefüllt war. Die in dem Formular Vorgedruskten\nWorte: \"Der Beschiuß vom ec... 195... über die Eröffnung des\nHauptverfahrens (Bl ..:.) wurde verlesen\", waren zwar nicht\naurchgestric ‚hen. Gleichwohl kann darin, daß sie wnausge- ,\nSeken , geblieben waren, keine geviol!s2 Be urkurdung\nrlesung gesehen werden. Denn nac\nvom Pre ;ckelifün ver unterzelconne-Q\n\n+\nu\n\n5\n\nı\neiner stati :gefundenen Ver\n\n.\n\nden vom Vorsitzenden und\n\n._ . . m iz - 7 [1\nin diesen Purkısa ron bel-\n\nha\n\nten Vermerk wurde das ProtokoL\nden Urkundspersenen noch für ergänzungsbezürftig angssenens.\nEs muß deshalb davon ausgegangen werden, daß das Profnzoll\nbis zu dem Augenblick, als der Vordruck ausgefüllt wurde\nkeinen Vermerk darüber enthie!i, daß der BrörfnungsbeschlvS\nntsprechend der Vorschrift des § 2453 Abs 2 ItP9 verlesen\n\nworden sei:\n\na\n\nZr em\n\nBei Eingang üer Revisionsbegründungsschrift lag noch\nkein ordnungsgenäßes Proiokoli über die Hauptverharzälung\nvor, weil die beider Urkundspersonen -— der Vorsitzende\nunä der Protokollführer -— es noch nicht unterzeichnet\nhatten. Eine fehiende Unterschrift kenn jederzeit rarugeheit werden (RGSt 13, 351)» Die Urkunäspersonen sinö nierzu, sogar verpflichtet, es sei denn, sie sähen sich infolge der Iänge der inzwischen verstrichenen Zeit ni:nv\nmehr in der lage, mit ihrer Unterschrift für den Inhalt\ndes Protokol.is einzustehen. Es ist ferner nicht nur zulässig, sondern geboten, daß vor der Urterzsichnung nisht nur\nSchreibfehler, sondern au.t inhaltliche Ferler des Protokolls beseitigt, d.h. irrige Vermerke beri.chsigt nd\nfehlende Vermerke nachgehcit werden. Ailes äies kann jeäsrseit ‚geschehen, solange die Urkundsbeamier dss Protokoll\nnoch nicht unterschrieben haben. Der Vervollständigung des\nPranksils und dessen nachträglicher Unterzeichnung steht\nauch der Umstand nicht im Wege, daß der Verteiöiger das\nProtokoil bereits eingesehen hat (vgl hierzu RGS+ 13, 351).\n\nEs fragt sich nun, ob das Revisionsgericht eine vor\nder nachträglishen Unterzeichnung vorgenommene Vervollständigung (Änderung) des Pro5okolis berücksichtigen darf,\nwenn durch die Vervollständigung (Änderung) einer bereits\nerhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen wird, cder ob\nhier die Grundsätze entsprechend augewendet werden müssen,\ndie der Bundesgerichtshof im Einklang mit der Älteren\nRechtsprechung des Reichsgerichts über die Berlicksichtigung von Berichtigungen des unterschrifislish vollzogenen\nProtokolls in BGHSt 2, 125 aufgestellt hat. Der Bundesgsrichtshef hat — scweit ersichtlich — sich zu dieser Frage\nbisher nicht geäußert. Urteile des Reichsgerichts, dis sie\nunmittelbar entschieden hätten, sind nicht bekannt geworden. Jeäioch 18% dem Urteil RG JW 19%2, 2730 Nr ?%2 mu entnehmen, Saß das Reirtegericht die zweite Alternative bejaht\n\nwn\n\nheat. Doris hatte der Yorsitzende das Protokoii erst nach\ni\n\nZingang der Revisionsbegründungsscehrift unterzeichnet. Der\nRevisiorsführer hatte unter anderem den Vorwurf erheben,\ndab das Protokoll unvollständig .und unrichtig sei. Das\nReichsgericht hai dazu ausgeführt, darauf brauchs rickt\nweilver eingegangen zu werden: da seit dem Eingenss {\nRevisiorsbeeründung an dem Inhalt des Frotokalis sei\n\nnnalt IB\nnichts geändert worden sei, fänden die in RGS% 47,\n\n>93, 429: § 1, 28.ff,. dargelegten Grundsätz\n\n7\n\nD\nee\n[ef\nF\n\n3\n{9}\n2>\nI)\n=\nMm\n\nDer Senat ist der Ansicht, daß sie sinngemäß argawenist\nwerden müssen, wenn an dem zur Zeit des Einganges der Reri.-\nsionsbegründingsschrift nicht interschriebenen und dsher\nnoch nicht abgeschlossenen Protokoli eine Änderung vorgenemnen wird, die der Verfahrensrüge den Boden entzieh;. Tsfür\nspricht vor ailem die Erwägung, daß dem Beschwerdeführer\nnur eine verhältnismäßig kurze Frist zur Begründung der Revisior zur Verfügung steht und daß er deshaib ın der Frage,\nob Verfahrensrügen zu erheben sind, sich auf den Iinhait des\nbei den Akten befindlichen Hauptverhandiungsprotokoliss Terlassen können muß {RGSt 43, 1 ;/). Es ist weder seine Aufgabe, noch ist esikm zuzumuten, beim Vorsitzenden die Nach-\n\nholung der unterbliebenen Unterschrift anzuregen und damit ©|\n\ndie nechmalige Überprüfung des Protokoils auf seine Richtigkeit zu veranlassen. Dabei würde er übrigens Gefahr iaufen, die Frist zur Begründung der Revision zu Tersäunen.\nHinzukommt der schon anläßlich der Pienarentscheidung RG3t\n45, 1 „3, vom Oberreichsanwalt geäußerte Gesichtspunks.\nGaß jede Protskollberichtigung, die erst von einem Prozes-\n\n|\n\nbeteiligten veranlaß; wird, die Gefahr in sich birgt, daß\nsie dem wahrer Hergang nich; erispricht; denn bei der Notwendigkeit, amtliche Zeugrisse über gleichiiegsads cder Ekn-\n\nmt\n\nlishe Fälle auszusteilen, kenn sich unbewußt und ungewollt\ndie Feilgerung einsteller, der gerügte Verfahrensvarsto?2\n\nbi\n\nw,\nY\nk\n&\n&\n£\n\n5\n\nsei, weil ir so viel anderen Sachen nicht begangen, auch\n\n20-5;\n\nvorjiegend nicht begangen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat weiter die Ansicht vertreten,\n\ndas Protokoll habe im Augenblicke des Einganges der Revisicnsbegründungsschrift nicht die Beweiskraft nach § 274 StPO\n\n: gehabt, weil es noch nisht unterschrieben gewesen sei; das\nRevisionsgerich; sei deshalb befugt, auf Grund des vom\nVorsitzenden und vom Protokceliführer unterschrishenen Vermerkes im Wege des Freihsweises festzustellen, ob der Eröffnungsbeschluß verlesen worden sei. Tieser Gesichtspunkt\nkann im vorliegenden Faile aus den Gründen, die es verbieten,die dsr Verfahrensrüge nachträglich den Boden entziehende Änderung zu herücksichtigen, ebenscwenig durchgreifen,\nwie im Falie der nachträglichen Berichtigung eines bereits\n\nınterschriftlich vollzogenen Frotokölles,\n\nEa nleibt hiernash zu prüfen, ob dss Urteil auf dem\nVerstnß beruht. Das kann nisht ausgeschlsssen werden.\nDurch die Verlesung des Eröffnungsbeschlüsses soll elle\nBeteiligten, insbesondere aber den den Akteninhalt nicht\nkennenden Beisitzern und Schöffen der Gegenstand der Verhandlung bekannt gegeben werden, damit sie wissen, was\nzur Sache gehört; und auf welche Vorgänge und Tatsachen sich\ndie gerichtliche Aufklärungstätigkeit sowie die Angriffsund Verteidigungsmaßnahnen zu beziehen haben. Tem würds\nmöglicherweise hier genügt worden sein, wenn das In dieser Sache bereits ergangene Urteil des Bundesgerichtshors\nverlesen worden wärs. Aber. auch dies ist ausweisiich des\nFrotckoils richt geschehen. Hiernach greif5 die Verfahrens-\n\nvüge durch,\n\n2. Soweit die Sachrüge sich gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie gegenüber den bisherigen Feststellungen\nyr\n\nei\nder Sirafkammer unbegründes, Tis Ausführungen der Revisiz,\n\nKa\n\njer Angeklagte habe mur vnabsichtlich und fiüchtig die nsck.\nser. Oderszhenkel der Marianne vo berühs, sini unvareir.\nbar mi4 den festgestellten Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Mädchen.\n\nZur Begründung der Strafzumessung ist jedoch darauf\nhinzuweisen, daß der Angeklagte, der den festgestellten\nSachverhalt bestreitei, Reue nicht offenbaren kann, ckna\nsich mit seinem eigenen Vorbringen in Widerspruch zu setzen,\n0b aus dem bloßen Bestreiten auf eine Uneinsichvigkeit und\nRerhtisfeindschaft des Angeklagten zu schiießen is; vder ob\nder Angeklagte aus Scham oder Furcht seine Schuilä bestreitei.\nwird das Landgericht noch zu prüfen haben (vgl BGHSt 1, 103;\n\n\"1605; insbesondere BGH NJW 1955, 1158).\n\nDer Senats hatte keinen Anlaß, dem Antrage des Verteidigers auf Zrücksevweisung en sin anderes Gericht stattzugeben.\n\nBusch Bceharpenses\\ Dr.,Schalsche\n\nBundesrichter Dr.Menges ist\ninfolge Abwesenheit im Urlaub\nverhirdert, zu unverschreiten.\n\nBusch Hsepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-20/2-str-34-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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