{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-02-20_2_StR_24_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-02-20","aktenzeichen":"2 StR 24/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 24/57\n\n2268 024\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Josef K «EHER aus Vo.\n\ndort geboren am WW 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr; Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt «nm in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 20. September 1956 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 21. September 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nwird auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nschweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten unter Anrechnung der\nerlittenen Untersuchungshaft verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nl. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf Verfahrensmängel (§ 395 StPO) bei der Zulassung der Stadt NED\nals Nebenklägerin. Entgegen ihrer Auffassung ist die Nebenklage nicht nur zulässig, wenn die Tat, die den Gegenstand\nder öffentlichen Klage bildet, unmittelbar und ausschließlich\neine der in § 374 Abs 1 StPO bezeichneten Straftaten darstellt, sondern auch dann, wenn sie mit einer solchen\nStraftat in Tateinheit oder in Gesetzeskonkurrenz steht\n(RGSt 69, 244, 246). Diese Voraussetzungen lagen vor. Nach\ndem der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden Sachverhalt konnte der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs verurteilt werden, falls das Verhandlungsergebnis\nzu einer Verurteilung wegen Diebstahls nicht ausreichte.'\n\nAuf dem Umstand, daß die Strafkammer die Zulassung\nder Nebenklage nicht näher begründet hat, kann das Urteil\nnicht beruhen. Der Hinweis der Revision, der Friedhof\nstehe möglicherweise nicht im Eigentum der Stadt, sondern\nim Eigentum irgendeiner Kirchengemeinde, die Strafkammer\nhabe es insoweit an den nötigen Feststellungen fehlen\nlassen, stellt keine ausreichend bestimmte Revisionsbegründung im Sinne von § 344 Abs 2 Satz 2 StPO dar; auch\n\n- 3.\n\nist nicht ersichtlich, wieso das Urteil auf dem Unterlassen solcher Feststellungen beruhen könnte-\n\n2. Auch mit ihren Aufklärungsrügen hat die Revision\nkeinen Erfolg. Ihre Ausführungen richten sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche\nBeweiswürdigung. Mit ihrem Vorbringen, die Strafkamner\nhabe die Mutter des Angeklagten auch darüber befragen\nmüssen, ob der Angeklagte überhaupt unbemerkt habe fortgehen können, kann sie schon deshalb nicht gehört werden,\nweil die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden kann,\ndaß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig\nausgeschöpft hat (BGHSt 4, 126). Im übrigen drängte sich\nder Strafkammer die Erhebung weiterer Beweise auch nicht\nauf. Sie hat auf Grund der Bekundungen der Zeugen BD.\nSC ri EB ir rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise festgestellt, daß der Angeklagte in der Nacht vom\n27. zum 28. Juli 1956 etwa gegen 1 Uhr Blumen von den\nGräbern des Friedhofs I) weggenommen hat. Für sie\nbestand mithin keine Veranlassung, seiner Schutzbehauptung,\ner habe sich zur Tatzeit in seiner Wohnung aufgehalten,\nvon Amts wegen weiter nachzugehen.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1. Zutreffend bejaht die Strafkammer die erschwerenden\nVoraussetzungen des Einsteigediebstahls gemäß § 243 Abs 1\nZiff 2 StGB. Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte in\nder Nacht vom 27. zum 28. Juli 1956 in einen allseitig\nvon einer lebenden Hecke bzw. einer Mauer umschlossenen\nFriedhof, dessen Tor zur Tatzeit verschlossen war, eingestiegen ist, um Blumen von den Gräbern zu stehlen. Das _\ngenügt (BGH 1 StR 244/54 vom 28.9.1954 = IM Ur 8 zu § 243\nAbs 1 Ziff 2 StGB).\n\nel\n\n2. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten schweren\nDiebstahls. Entgegen der Auffassung der Revision hat die\nStrafkammer den Rechtsbegriff der Wegnahme nicht verkannt.\n\nDie Wegnahme einer Sache und damit der Diebstahl ist\nvollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers\nan der Sache aufgehoben ist und diese in die tatsächliche\nVerfügungsmacht des Diebes gelangt ist. Eine Verbringung\nvom Aufbewahrungsort und eine Sicherung der erlangten\nHerrschaftsgewalt ist nicht erforderlich. Ob und wann die\nWegnalıme als vollendet anzusehen ist, falls - wie hier -\ndie Sache vom bisherigen Aufenthaltsort nicht entfernt\nwird, ist somit eine nach den Umständen des Einzelfalles\nzu entscheidende Tatfrage (BGH 2 StR 583/52 vom 16.12.1952;\nR6St 52, 75, 76): Daß hier die Strafkammer die von ihr\nfestgestellten Tatumstände fehlerhaft gewürdigt hat, ist\nnicht ersichtlich.\n\nNach ihren Feststellungen hatte der während der Nachtzeit in den Friedhof eingestiegene Angeklagte bereits zwei\nBlumensträuße von Gräbern an sich genommen und auf eine’\nBank gelegt, als er von dem Friedhofsgärtner re» und\ndem Gärtner SW überrascht wurde und dann unter Zurücklassung der Blumen flüchtete. Daß diese beiden Zeugen den\nAngeklagten bereits vor diesem Augenblick bei seiner Tätigkeit beobachtet oder sogar überwacht hatten, ist nicht\nfestgestellt. Sie hielten sich zwar nachts auf dem Friedhof auf, weil Beschwerden geführt worden waren, daß Blumen\nvon den Gräbern verschwanden, und weil sie den Täter entdecken wollten. Angesichts des Umfangs eines Friedhofs,\nder nur ganz allgemein, z.B, durch Streifen-Gehen, zu\nüberwachen ist, kann aber von einer dauernden und unmittel-\n\n-5_-\n\nbaren Überwachung und Sicherung des Gewahrsanms an allen\neinzelnen Gräbern, insbesondere auch an den hier infrage\nstehenden Blumen nicht die Rede sein. Bis zu seiner Ent-\n\ndeckung konnte der Angeklagte mithin — wenn auch nur |\nfür eine kurze Zeit -— durchaus in der Lage gewesen sein,\ndie tatsächliche Herrschaftsgewalt über die bereits an\nsich genommenen Blumensträuße unter Ausschluß der von\nihm ihres Gewahrsams entsetzten Berechtigten auszuüben.\nDas genügt aber zur Annahme der vollendeten Wegnahme\n(RGSt 76, 131, 133). Diese lag hier auch deshalb nahe, ale\nweil der Gewahrsam an Blumensträußen ihres geringen Umfanges oder Gewichts wegen ohne besondere Schwierigkeiten\nbegründet werden kann, die Wegnahme solcher Sachen mithin leichter und schneller vollendet ist als bei sperrigen oder schweren Sachen. Die bereits vollendete Wegnahme\nwurde auch nicht nachträglich dadurch wieder in Frage\ngestellt, daß die genannten Zeugen den Angeklagten an\n\nOrt und Stelle überraschten und ihn praktisch dazu nötigten, |\ndie bereits weggenommenen Sachen zurückzulassen und den\nBerechtigten den Gewahrsam wieder einzuräumen (RG GA 69,\n102, 103).\n\n3. Die Strafkammer hat schließlich auch die Rück- ® ®\nfallsvoraussetzungen nach § 244 StGB ausreichend fest- - \"\ngestellt. Insbesondere lassen die Urteilsgründe in ihrem\nZusammenhang keinen Zweifel darüber aufkommen, daß der\nAngeklagte die gegen ihn vom Schöffengericht M.-Gladbach\nam 26. Juli 1950 erkannte Gefängnisstrafe von sechs Monaten wegen schweren Diebstahls verbüßt hatte, als er in\nder Zeit von Januar bis Februar 1952 den vom Schöffengericht am 31. Oktober 1952 rechtskräftig festgestellten\nweiteren schweren Diebstahl (im Rückfall) beging.\n\n1\n\nu nn\n\n-6 -\n\nDa auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lAßl,\nmußte die Revision verworfen werden.\n\nBusch Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-20/2-str-24-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-20/2-str-24-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.637540+00:00"}}