{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-02-18_2_StR_203_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-02-18","aktenzeichen":"2 StR 203/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Iet\nIS\noO\nIn\nIS\n[|\n\n!\nIr\n‘\n\n2260 042\nIm Naınen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Eugen > En aus ZW. zebvoren an\nEM 192: 1: OB. 20: zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen versuchter !!otzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29 Mai 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberlandesgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter «EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Zweibrücken vom 18. Februar\n\n1957\n\n1.) im Schuldspruch im Falle Pe dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen versuchter Notzucht\nverurteilt wird,\n\n2.) im Strafausspruch im Falle P und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben:\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels,. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBas\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung (im Falle Bw); wegen versuchter ilotzucht (im Falle TB) und wegen versuchter Notzucht in\nTateinheit mit vollendeter Unzucht mit Gewalt (im Falle\nPB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus\nverurteilt:\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nführt nur im Falle P(® zu einen Teilerfolg\n\n1.) Im Falle Tg ist die Revision offensichtlich\nunbegründet.\n\n2.) Wit Recht hat das Landgericht die gefährliche\nKörperverletzung der Zeugin I 1] mittels einer das\nLeben gefährdenden Behandlung darin gesehen, daß der\nAngeklagte diese Zeugin, die einen Bluterguß am Knie\nerlitt, während der Dunkelheit absichtlich von ihrem\nin Fahrt befindlichen Moped gestoßen hat. Zur äußeren\nTatseite genügte es schon, daß diese Behandlung geeignet\nwar, das Leberi der Zeugin zu gefährden (BGHSt 2, 160\n/1637/). Zur inneren Tatseite enthält das Urteil insoweit zwar keine ausdrücklichen Feststellungen. Sie erübrigten sich aber auch hier. \\er einen andern während\nder Dunkelheit von einem fahrenden Moped stößt, ist sich\nauch bewußt, daß eine solche Behandlung eine lebensgefährliche Verletzung herbeiführen kann.\n\nDie Verurteilung aus § 223 a StGB rechtfertigt sich\nüberdies auch deshalb, weil die Körperverletzung mittels\neines hinterlistigen Jberfalls begangen wurde (RGSt 65,65).\n\n- 3 -\n\nNach den getroffenen Feststellungen ha:te der Angeklagte\ndie Zeugin auf der Straße nach Hornbach überholt, hatte\ndann, in einer Seitenstraße verborgen, inre Vorbeifahrt\nabgewartet, war ihr dann erneut nachgefahren und hatte\ndie nichts ahnende und einem solchen Angriff wehrlos\nausgelieferte Zeugin von ihrem lioved heruntergestoßen.\nDaß sich der Angeklagte der Einterlist seiner Handlungsweise auch bewußt war, ist schließlich nicht zweifelhaft.\n\n3,) Im Falle Pf bestehen zunächst keine Bedenken\ngegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht nach §§ 177, 43 StGB.\n\nMit Recht beanstandet die Revision dagegen seine\ntateinheitliche Verurteilung auch wegen vollendeter Unzucht mit Gewalt nach § 176 Abs 1 Nr 1 StG3. Die festge--\nstellten Gewalthandlungen sind offensichtlich Teil der\nAusführungshandlung der versuchten Notzucht. Der Angeklagte ersatrebte die Vollziehung des Beischlafs, Was\ndas landgericht als unzüchtige Handlungen im Sinne des\n8 176 Abs 1 Nr 1 StGB angesehen hat, diente nur dazu,\ndiese Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu verwirklichen, Diese Handlungen unterliegen deshalb keiner\nbesonderen rechtlichen Kürdigung im Sinne des § 176\nAbs 1 Nr 1 StGB (vgl BGHSt 1, 152 /I53, 1547):\n\nDas Revisionsgericht konnte den Schuldspruch selbst\nberichtigen.\n\nDa jedoch nicht auszuschließen ist, daß der Strafausspruch durch den aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt\n\nDB\n\nworden ist, war das Urteil in Strafaussvruch im Falle\n> und im Gesamtstrafaussoruch aufzuheben.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-18/2-str-203-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-18/2-str-203-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:44.469642+00:00"}}