{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-02-09_2_StR_508_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-02-09","aktenzeichen":"2 StR 508/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nnn. u nn en - in mn nn Dr -_\n\n|\n\nGesetz: StPO § 261; StGB § 306 Nr 3\n\nRechtssatz® 1. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung\nbindet die Verurteilung an die persönliche\nÜberzeugung des Tatrichters von der Schuld\ndes Angeklagten. Kann daher der Tatrichter\ntrotz Ausnutzung der vorhandenen Beweis- .”..\nmittel die Überzeugung von einem bestimmten\nGeschehensablauf nicht gewinnen, so darf er\nihn keiner dem Angeklagten ungünstigen Entscheidung zugrundelegen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, dies deshalb zu\nbeanstanden, weil nach seiner eigenen Ansicht dieser Geschehensablauf mit \"einer\nan Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit\"\nfestgestellt sei.\n\n22 Personenkraftwagen sind keine Räumlichkeiten\nim Sinne des § 306 Nr 3 StGB.\n\nAktenzeichen: 2 StR 508/56\nUrteil des BGH vom 9. Februar 1957 SchwG Kaiserslautern\n\nrm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Dr.med.dent. Richard N BEEB us ‚CB :\ngeboren :ı En (nicht «az 1907 in Sum\n\nBB 212, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Tötung\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 6. Februar 1957 in der Sitzung von 9. Februar\n1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr Baldus\n\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsannalt. un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts\nin Kaiserslautern vom 13. Juli 1956 werden verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 14. Iuli 1956\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet:\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nträgt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt ale\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der\nAngeklagte seine Ehefrau ohne Tötungsvorsatz so schwer\nmißhandelt und körperlich verletzt, daß sie in tiefe Bewußtlosigkeit fiel; er hielt sie irrtümlich für tot. Um\ndie Spuren der vermeintlich äurch ihn verursachten Tötung\nzu verwischen, hat er den P rsonenkraftwagen, in dem die\nbewußtlose Frau saß, angezündet und so ihren Verbrennungs--\ntod herbeigeführt. Das Schwurgericht hat den Angeklagten\nwegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren,\nwegen fahrlässiger Tütung zu vier Jahren und sechs ücnaten\nGefängnis verurteilt und aus diesen Einzelstrafen eine\nGesamtstrzfe von sechs Mahren Gefängnis gekildei., Gegen\ndieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten wegen liordes erstrebt, und\nder Angeklagte, der jede Schuld bestreitet, Revision\neingelegt. Beide Beschwerdeführer haben die Verletzung\ndes sachlichen Rechts gerügt, die Staatsanwaltschaft\nmacht auch Verletzung der §§ 261; 267 StPO geltend. Die\nRechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nIo Revision der Staatsanwsltschäft,\n\n1) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO entspricht\nnicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\n2) Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO)\nist nicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft meint. das\nSchwurgericht habe zu Unrecht aus seinen Feststellungen\nnicht den Schluß auf den Mordvorsatz des Angeklagten gezogen, indem es die an den bedingten Vorsatz zu stellenden Anforderungen Üübersvannt habe. Ersichtlich will also\ndie Revision den Vorwurf erheben, das Schwurgericht verkenne die für die Bildung der richterlichen Überzeugung\n\nnaßgebenden Gesichtspunkte una Nechtssätze. Das 15% Irdessen nicht der Fall.\n\nFreie Beweiswirdigung bedeutet, da? es für die Beantwortung der Schuldfrage allein darauf ackomnt, ob Ger\nTatrichter die Überzeugung von einem bestinnten Sachverhalt erlangt hat oder nicht; diese persönliche Gewißheit\n\nist für die Verurteilung notwendig, aber auch genügend.\nDer Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines\nanderen, auch gegenteiligen Sachverhaltes nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, daß sie sehr häufig\ndem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn\n\nim Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatszchen\n\nist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollikomnenheit ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang,\ndemgegenüber andere Köglichkeiten seines Ablaufs unter\nallen Umständen ausscheiden müßten, verschlossen. Es ist\nalso die für die Schuldfrage entscheidende, ihm allein\nübertragene Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an § 8-\nsetzliche 'Beweisregeln und nur seinen Gewissen verantvortlich ZU prüfen, ob er die än: sich möglichen Zweifel\nüberwinden und sich von sinem bestimmten Sachverhalt über-\n\nzeugen kann! ‚oder nieht.\n\nDer Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat allerdings in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt\neine bedenkliche und mißverständliche Fassung erhalten\n(vgl vor allem R6St 61, 202 /2067). Dort ist ausgesprochen, es \"dürften nicht zu hohe Anforderungen\" sn\n\ndie Ffewinnung einer zur Verurteilung ausreichenden\nrichterlichen Überzeugung gesteilt werden, und der\nRichter \"müsse sich mit einem so höhen Grade von HFahrscheinlichkeit begnügen\", wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhan-\n\n-4u-\n\ndsner Erkenntnismittel entstehe, Eine solche Fassung gibt\nden Grundsatz des § 261 StPO nicht zutreffend wieder,\n£bensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann,\n\nan sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestinrmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann\nihn vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzunsen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung und einer\nbestimmten Überzeugung kommen muß. Insbesondere ist es\ndem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, auf diesen\nwege die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine\neigene zu ersetzen, Denn nur durch Beweiswürdigung läßt\nsich feststellen, ob eine Wahrscheinlichkeit so groß\nist, daß sie an Sicherheit. grenzt. Schließlich kann\n\neine Überzeugung auch bei höchstmöglicher Wahrscheinlichksit ihrer. Richtigkeit nicht \"gefordert\" werden.\n\nWollte daher das Revisionsgericht eine auf wirkliche \"letzte Zweifel\" gestützte Freisprechung beanstanden, weil es auf Grund der festgestellten Beweisanzeigen zu dem Ergebnis kommt, daß eine an Sicherheit\ngrenzende Wahrscheinlichkeit für die Schuld des Angeklagten vorliege, so würde es. die Grenzen seiner Aufgabe überschreiten. &s würde sich nit einer Verantwortung\nbelasten, die es nach der gesetzlichen Ausgestaltung\ndes Revisionsverfahrens nicht übernehmen kann und darf.\nDie Aufgabe, sieh eine Überzeugung ‘von der Schuld oder\nNichtschuld des Angeklagten zu bilden, ist allein dem\nTatrichter gestellt,\n\nÜbrigens ist der 3. Strafsenat des Reichsgerichts\nin RGSt 66, 165 der erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats in RGSt 61, 202, wenn auch nicht ausdrücklich,\nso doch der Sachenach, insofern entgegengetreten, als\ner die Kennzeichnung der an das subjektive Erkennen ge-\n\n-5_\n\nbundenen relstiven lehrheit als höchstmösliche Wäahrscheinlichkeit begrifflich schief und ungenau nennt und ausdrücklich betont, daß es an der nach 5 261 St?O erforderlichen Überzeugung fehie, wenn bei dem Tatrichter auch\n\nnur der leiseste Zweifel an der Schuld des Angeklagten\nbestehe. In diesem Sinne haben auch der 5. 5Strafsenst\n\nund der frühere 3. Strafsenat des 3undesgerichtshofes\nentschieden (vgl 5 StR 6/52 vom 31. Januar 1952; Li § 261\nStPO Nr 6 und 3 StR 9/53 vom 21, Mai 1953; IM § 261 StPo\nNr 14).\n\nMit dieser Auslegung des § 261 StPO steht durchaus\nim Einklang, daß der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, es gebe wissenschaftliche srkenntnisse, denen eine unbedingte, jedeil\nGegenbeweis mit anderen kHitteln ausschließende Beweiskraft zukomme, und der Tatrichter müsse solche allgemein\nals gesichert geltende krkenntnisse als richtig hinnehmen,\nselbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen nicht selbst\nerschöpfend nachprüfen könne (vgl BGHSt 5, 34; 6, 70).\nDenn der Tatrichter ist den Gesetzen des Denkens und der\nüyfahrung unterstellt; wo eine Tatsache auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Feststellung und überzeugungspildung naturgemäß\nkein Raum mehr.\n\nKonnte hiernach das Schwurgericht bei erschöpfender Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel nicht\neınen Grad von Wahrscheinlichkeit feststellen, der ihm\ndie Jberwindung von Zweifeln an der Schuld des Angeklagten\ngestattete, so handelte es rechtmäßig, indem es aussprach,\ndaß es die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugung\nnicht erlangen könne kin Rechtsfehler läge nur vor, wenn\ndas Schwurgericht zwar von der Täterschaft des Angeklagten\n\n-6 _\n\nim Sinne des zröffnungsbeschlusses üherzeugi gewesen wäre.\naber «lsichwohl irrtünlicherweise angenommen hätte, deshalb nicht verurteilen zu dürfen, weil nach Abwägung aller\nUmstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines\nvon der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden\nGeschehensverlaufs bestehe, ein anderer Beurteiler also\nnoch Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben\nkönne. Die. gegen den Angeklagten getroffene Feststellung,\ner habe den Kraftwagen in Brand gesteckt, zeigt indessen\nunmißverständlich, daß das Schwurgericht von solchem Irrtum frei war. Insoweit hat es die Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten erlangt, obwohl es sich, wie\ndas Urteil ausdrücklich hervorhebt, anderer entfernter\nMöglichkeiten des Geschehensablaufs sehr wohl bewußt war.\nDemnach ist das Schwurgericht nicht von unrichtigen Voraussetzungen für seine Überzeugungsbildung ausgegangen. Es\nhat sorgfältig alle Unstände dargelegt, die zunächst dafür sprechen, daß der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat. Es werden aber. zu jedem einzelnen Verdachtsmoment durchaus konkrete, nicht nur abstrakte Erwägungen angestellt, die geeignet sind, die Beweiskraft\ndes verdächtigen Umstands abzuschwächen.\n\n3) Die Beweiswürdigung ist auch erschöpfend. Daß das\nSchwurgericht nach Prüfung und Erörterung der verschiedenen\nGesichtspunkte, die auf eine vorsätzliche Tötung hindeuten, diese nicht noch einmal in einer besonderen Zusammenfassung abgehandelt hat, ist für sich allein kein\nAnzeichen dafür, daß es sie nicht in ihrer Gesamtheit\ngesehen und nicht auch insoweit gewürdigt hat. Die sehr\nsorgfältige Erörterung aller Einzelumstände berechtigt\nvielmehx zu der gegenteiligen Annahme, daß die Beweisan.:\n“zeichen auch in ihrer Gesamtheit dem Schwurgericht nicht\n\n- 1 -\n\ndie Überzeugung vom Tütungsvorsstz des Angeklagten ver-1\n\nerz\nmitteln konnten.\n\nDagegen spricht nicht, da3 das Schwurzsricht Tatsachen und Umstände feststellt und hervorhebt, die gegen\neinen von langer Hand vorbereiteten und geplanten HMord\nsprechen. Dies hat vielmehr ersichtlich seinen Grund\ndarin, daß die Anklage von einem solchen vorbedachten\nMord ausgeht und ihn dem Angeklagten vorwirft, Das Schwurgericht hat keineswegs übersehen, daß es auch zu prüfen\nhatte, ob der Angeklagte seine Frau auf Grund eines Augenblicksentschlusses getötet hat. Fierzu wird erörtert,\ndaß am Abend des Todes der Frau 1 und zwar nach dem\nBesuch der Eheleute bei Frau ao 3] bei der Abfahrt nach\nPotzbach ein lauter Wortwechsel zwischen ihnen statifand,\nund daß der Angeklagte rach der Abfahrt von den L>\nohne bekannt gewordenen Grund kurze Zeit von der Hauptstraße abbog und auf einem Seitenweg verweilte. Die Prüfung,\nob daraus ein zur Feststellung des Tötungsvorsatzes ausreichender Verdacht zu folgern sei, bezieht sich nach\ndem Urteilszusammenhang ersichtlich auf einen nicht von\nlanger Hand vorbereiteten Tötungsplan. Ebenso zeigen\ndie Erwägungen zur Persönlichkeit des Argeklagten, die\ngegen einen Tötungsvorsatz sprechen, daß das Gericht die\nMöglichkeit eines kurzerhand gefaßten Tötungsvorsatzes,\nauch in der Form des bedingten Vorsatzes, nicht übersehen\nhat. Daß das sorgfältig begründete Urteil, in dem es gelegentlich von Tötungsabsicht spricht, den Vorsatzbegriff\nverkannt habe, kann ausgeschlossen werden.\n\n4) Das Schwurgericht hat auch nicht, wie die Staatsanwaltschaft meint, gegen allgemeine Erfshrungssätze verstoßen; nach der Gesamtwürdigung des Urteils könnte davon\nnur die Rede sein, wenn der Angeklagte bei Inbrandsetzunf\ndes Kraftwagens mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß\n\nseine Ehefrau noch lebe. Das Schwurgericht stellt aber\nausdrücklich fest, daß hierfür keine Anhaltspunkte gegeben seien, daß dies nach der Persönlichkeit des Angeklagten\nsogar unwahrscheinlich sei. Wenn auch der Angeklagte als\nZahnarzt mit gewissen medizinischen Kenntnissen hätte\nerkennen können, daß seine Ehefrau noch lebte, so gibt\nes doch keinen Erfahrungssatz, daß ein Irrtum über die\nTodesfeststellung bei einem Manne von der Vorbildung\n\ndes Angeklagten schlechthin ausgeschlossen wäre, zumal\nweder über den körperlichen Zustand der Frau z> in\nüsm entscheidenden Augenblick noch über einen etwaigen\nErregungszustand des Angeklagten eine Feststellung mög-\n\nlich war.\n\n5) Die Staatsanwaltschaft beanstandet ferner die Nichtanwendung der §§ 306 Nr 3, 307 Nr 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt; jedoch bleibt auch diese Rüge erfolgios:\n\nEin Personenkraftwagen ist keine Räumlichkeit im\nSinne des § 306 Nr 3 StGB. Daraus, daß er von der Rechtsprechung als \"umschlossener. Raum\" nach § 243 Abs 1 Nr 2\nund 3 StGB angesehen wird, 15ßt sich nichts für die Auslegung des § 506 Nr 3 StGB gewinnen, weil es sich nicht\num vergleichbare Tatbestände handelt. Bisher ist die\nFrage, soweit ersichtlich, weder in der Rechtslehre\nerörtert worden, noch Gegenstand einer gerichtlichen\nEntscheidung gewesen. Die Auffassung der Revision entspricht nicht der Rechtsüberlieferung. Die Fassung des\n\n§ 306 Nr 3 StGB geht zurück auf § 285 Nr 3 des preuss.\nSiGB. Zu dessen Geltungszeit und in den ersten Jahrzehnten nach Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs\ngab es zwar noch keine Kraftwagen. Nirgends im Schrifttum findes sich aper ein Hinweis, daß geschlossene\nKutschen als Räumlichkeiten im Sinne der genannten Vor-\n\nscariften angesehen worden seien. Als solche werden zwar\nallgemein abgeschlossene Räume unbeweglicher und beweglicher Art bezeichnet (vgl R6St 69, 149): Bei den hierfür angegebenen Beispielen (Bürobaracken, Werkstattschuppen, Schiffe, Eisenbahnwagen, Wohnungen) handelt\n\nes sich aber stets um Räumlichkeiten, die mindestens so\nsroß sind, daß sie eine gewisse Bewegungsmöglichkeit\ngewähren. Das Gesetz schließt mit dem derkmal, daß die\n.äumlichkeit \"zum Aufenthalt dient\", diese Bewegungsmöglichkeit begrifflich ein; sie ist bei einem Personenkraft-\n\nwagen nicht gegeben.\n\nSo hat auch die äntscheidung RGSt 17. 179 eine\n\"geringfügige Bodenfläche von einigen Geviertmetern\" für\nden Begriff der Hütte im Sinne der §§ 306, 208 StGB nicht\ngenügen lassen, sondern eine gewisse Bedeutung an Umfang\nund Raumverhältnissen für notwendig erachtet. Die gegenteilige Meinung ist zudem mit dem Aufbau des Tatbestandes\nNicht vereinbar. Die Brandstiftung muß danach zu einer\nZeit begangen sein, während der Menschen in der Räumlichkeit sich \"aufzuhalten pflegen\" Damit wird eine gewisse\nOrdnung in der Benutzung vorausgesetzt, ohne die sich\nein solches Merkmal im Einzelfall nicht feststellen ließe.\nDer Gebrauch eines Personenkraftwagens unterliegt aber\nregelmäßig ohne jede zeitliche Bindung der Willkür des\nBesitzers. Deshalb wäre die Feststellung, zu einer bestimmten, beispielsweise der Tatzeit, vflegten sich\nKenschen in dem Personenkraftwagen aufzuhalten, in Wirklichkeit eine - vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte -\nFiktion.\n\nSelbst wenn man aber einen Personenkraftwagen als\nRäumlichkeit im Sinne des § 306 Nr 3 StGB ansehen wollte,\nso müßte doch die Anwendung dieser Vorschrift aus einem\n\n- 10 -\nweiteren Grunde scheitern. Die Eigenschaft der käurlichkeit, dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen zu dienen,\nist ein kerkmal wesentlich tatsächlicher Art. Eine er‘;-\nsprechende Bestimmung oder Widmung zum Aufenthalt ist\nweder genügend noch erforderlich (vgl RuSt 60, 136).\nDeshalb ist aber der menschliche Wills nicht grundsätzlich ohne jeden Einfiuß auf eben diese Eigenschaft. Es\nkommt sehr wohl auf die Umstände des Einzeifalles an.\n\nBei kleinen sofort übersehbaren Räumlichkeiten ist der\nbesitzende Eigertümer regelmäßig in der Lage, diese der\nbisherigen Aufgabe, dem Aufenthalt von Menschen zu ..\ndienen, durch hierzu geeignete Maßnahmen ohne weiteres\n\nzu entziehen und damit die Grundlage für eine Anwendbarkeit des § 306 Nr 3'StÜB zu beseitigen. Dem Grunde\nnach hat dies das Reichsgericht sogar für Gebäude anerkannt, die zur Wohnung von Menschen dienen, allerdings\ndie Voraussetzungen für eine Aufhebung dieser Zigenschaft\nsehr eng gefaßt; vgl RGSt 60, 136. Eine Stellungnahme\n\nzu dieser einen Fall des § 306 Nr 2 StGB betreffenden\nEntscheidung erübrigt sich. Für den Bereich des § 306\n\nNr 3 StGB muß jedenfalls gelten, daß der besitzende\nEigentümer die von ihm beherrschte Räumlichkeit ihrer\nbisherigen Aufgabe entziehen und daß dies auch gleichzeitig mit der Inbrandsetzung geschehen kann. Selbst\n\neine sehr weitgehende Berücksichtigung des Gesichtspunktes der abstrakten Gefährdung gebietet nicht, einen\nsolchen Eigentümer wegen schwerer Brandstiftung zu bestrafen. Wenn ein Schäfer die nur von ihm benutzte Regen-\n'hütte, weil sie seinen Zwecken nicht mehr genügt, zerstören will und sie, um die Arbeit zu sparen, anzünde‘r,\nstatt sie erst einzureissen und dann die Trünmer zu verbrennen, so kann die Bestrafung mit mindestens einem Jahr\n\ni\n\nHS\n\n- 4\nj\n\nZuchthaus nicht mehr ais das Ergebnis seiner sinnvollen Gssetzesauslegung bezeichnet werden. Die Entscheidung über\ndie Anwendbarkeit des § 3056 Wr 3 StGB darf auch bei einen\nFersonenkrafitwagen, selbst wenn man ihn als Räumlichkeit im\nSinne dieser Vorschrift ansieht,\n\n7\n\nabhängen, ob der Eigentiimer des Wagens ihn vor der Inbrand-\n\njedenfalls nicht davon\n\nsetzung zunächst unbrauchbar gemacht hat oder nicht. Hack\nden Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte\nvor der Inbrandsetzung den Entschluß gefsßt, den Kraftwagen\ndurch diese Zerstörung endgültig außer Betrieb zu setzen.\nSomit entfälit die Änwendung des § 306 Nr 3 StGB auch aus\ndiesem Grurde. Daß der ängeklagte infoige besonders großer\n\naksäch-\n\n+\n\nFahrlässigkeit seine Frau bereits für tot hielt,\nlich also sogar eine konkrete Gefährdung durch die inbrandsetzung eintrat, begründet seine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, rechtfertigt aber nicht die Bestrafung\nwegen schwerer Brandstiftung,\n\nII. .Revision des Anseklagten,\n\nDie Revision des Angeklagten bezeichnet es als Verletzung des sachlichen Kechts, daß das Schwurgericht einen\nSachverhalt festgestellt habe, der durch die Beweisaufnahme\nnicht ausreichend erhärtet sei. Damit greift sie lediglich\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dieser Angriff ist\nnach § 337 StPO im Revisionsverfahren unzulässig. Zuzugeben\nist der Revision lediglich, daß die Feststellung, die\nKörperverletzung sei mittels einer das Leben gefährdenden\nBehandlung begangen worden, beim Fehlen jeder Aufklärung\ndarüber, in welcher Weise der ängeklagte seine Ehefrau\nmißhandelt hat, knapp begründet ist. Aus üer bloßen Tatsache. daß ein Mensch nach einer Hißhardlung das Bewußtsein verliert, ist nicht imner und ohne weiteres Auf die\n\n12 -\n\nee\n\nart der Hishandlung zu schließen; auch eine leichte Hißha.:dlung kann durch Überraschung oder Schreck, insbesondere\nbei einer sensitiven oder herzkranken Person eine Bewußtlosigkeit herbeiführen. Da aber eine so tiefe Bewußtlorigkeit festgestellt ist, daß die verletzte khefrau, ohne\n\nsich wehren zu können oder aus der Bewußtlosigkeit zu erwachen, von einem Sitz des Kraftwagens auf einen anderen\nzezerrt werden und von Brennstoffbehältern umgeben werden\nkonnte, so ist der Schluß, daß diese tiefe Bewußtlosigkeit\nnur durch eine ihrer Art nach lebensgefährdende NMißhandlung\nverursacht wurde, jedenfalls möglich, also nicht rechtsfehlerhaft,\n\nEbensowenig ist die Annahme zu bsanstanden, daß der\nangeklagte den Tod seiner Frau durch Fahrlässigkeit verwrsacht hat, Auch wenn er seine Frau für tot gehalten hat,\nhandelte er in gröbster Weise fahrlässig, indem er den\nauch dann noch ungeheuerlichen Entschluß, die vermeintliche Leiche seiner Frau an Ort und Stelle zu verbrennen.\nin die Tat umsetzte, ohne durch eine jeden Zweifel mit\ngrößter Sicherheit ausschließende Untersuchung den einzetretenen Tod festzustellen. . Ob er als medizinisch unvollkommen ausgebildeter Zahnarzt dazu imstande war, ist\nunerheblich; er mußte sich der Grenzen seines Wissens bewußt sein und eizen so weittragenden Entschluß unter allen\nUmständen unterlassen. u\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\n\nRschtrfehler erkennen.\n\nIII. ver Öberbundesanwslt hat die Revision der Stasts-Ss\n\nb\nschaft vertreten.\n\nBaldus Dr, Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha bVenges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-09/2-str-508-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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