{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-02-07_2_StR_219_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-02-07","aktenzeichen":"2 StR 219/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk ' 2260 i02\n\nFür die Amtliche\n\n nn m un nn ee\n\nI. Gesetz:\n\nRechtssatzs\n\nII. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen;\nUrt. des BGH vom\n\nSanmlung !\n\ntn en nn u nn\n\n§ 239 Abs 2 StGB\n\nDie Dauer der Freiheitsentziehung über eine\nWoche ist kein Tatbestandsmerkmal- sondern\neine besondere Folge wie die schwere Körper\nverletzung oder der Tod des der Freiheit Be--\nraubten (zum Anschluß an RGSt 61, 79):\n\n§ 165 StGB\n\nTrifft die falsche Anschuldigung tateinheitlich mit der Verletzung eines anderen Gesetzes\nzusammen, so darf zwar die Verurteilung wegen\nfalscher Anschuldigung veröffentlicht, dabei\naber nicht das andere verletzte Strafgesetz\nkenntlich gemacht werden, Dies schließt jedoch\nnicht die Mitteilung aus. daß die falsche Anschuldigung in Tateinheit mit einer anderen\nStraftat begangen ist, ebensowenig die Angabe\nder erkannten Strafe.\n\n2 StR 219/57\n10: Juli 1957 LG Bremen\n\nBE rn\n\n’\n\n2 StR 219/57\n\n—n menu\n\nImNanen Jes Volkes\n\nIn äer Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Fred Peter V >\n\ni.a:$. in Strafhaft,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a:\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom i0- Juli 1957. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nZundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt . Dr-\n\nals BD. der Bundesanwaltschaft;,\n\nJustizangestellter Mm\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 7. Februar 1957 wird verworfen. Jedoch wird der Ausspruch über ie Veröffentlichung wie folgt abgeändert:\n\n\"Deg Kupferschmied Rolf M „ wohnhaft in\n\n„ S G Nr \"h wird die Befugnis\nzugesprochen, innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils an ihn auf\nKost rteilten Fred Peter Ve einmal\n\nim 4% bekannt zu machen, daß Freä Peter\nVB wegen einer in Tateinheit mit einer anderen\nStraftat begangenen falschen Anschuldigung zu\neiner Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt\nworden ist.\"\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. Von Rechts wegen\n\nrünäe\n\nno\n\nH “\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Treiheitsbe-\n\nraubung in Tateinheit mit falscher Anschuldigung zu einer\nGefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt; außerdem hat sie\n\ndem Kupferschmied Rolf NEED: wohnhaft in vg\nsu> ı:: @®; iie Befugnis zugesprochen. die Ver-\n\nurteilung des Angeklagten innerhalb von 2 Monaten nach\nRechtskraft des Urteils einmal im \"gib\" bekannt\nzu machen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\nI» Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. a) Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung\n\nnach § 164 Abs 1 StGB ist bedenkenfrei. Die Strafkammer\nstellt in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung\nfest, daß der Angeklagte die Unwahrheit der belastenden\nAngaben kannte. Indem er sie trotzdem bei einer Behörde\nvorbrachte, wiederholte und dadurch MB einer strafbaren Handlung verdächtigte, hat er wissentlich einen Anderen falsch angeschuldigt. Damit steht nicht im Widerspruch, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung ausführt, der Angeklagte habe in \"leichtfertigster Weise\"\nderartig schwere Verdächtigungen gegen einen Jugendherbergskameraden ausgesprochen. Offensichtlich ist hier\nnicht die besondere Schuldform des § 164 Abs 5 StGB\ngemeint, vielmehr nur ein Werturteil über die Verwerf--\nlichkeit des Verhaltens des Angeklagten ausgesprochen,\nindem er in \"leichtfertigster Weise\" sich entschlossen\n\ngg re en ur\n\n\\n\n\n2\nL\n\nnat, einen Jugenäherbergskameraien wissentlich falsch\n\nanzuschulligen.\n\nb) Die Annahme, der Angeklagte habe sich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht, ist nach den Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden: Die Strafkamner\n\nnimmt an, der Angeklagte habe als mittelbarer Täter und\nrechtswiärig gehandelt, obwohl die Tatmittler, nämlich\n\nder die Festnahme anoränende Polizeibeamte oder der die\nUntersuchungshaft verhängende Richter rechtmäßig gehandelt hätten. Diese Erwägungen folgen der Rechtsprechung\n(RG ERR 1935, 471; BGHSt 3, A), .\n\nDie Strafkammer bejaht die Voraussetzungen eines\nVerbrechens der schweren Freiheitsberaubung nach\n§ 239 Abs 2 StGB, da die “reiheitsentziehung des >\nüber eine Woche gedauert hat. Hiergegen wendet sich die\nRevision, Sie meint, der Vorsatz des Täters müsse sich\ndarauf erstrecken, daß die Freiheitsentziehung über eine\nwoche dauert; Jer Täter müsse also diese Folge kennen\n‚ und sie wollen; dies habe die Strafkammer nicht fest-\n\ngestellt.\n\nDer Senat versteht allerdings Jie Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils dahin, daß der Angeklagte\nauch mit einem über eine Woche dauernden Entzug der Freiheit für > rechnete und dies billigte. Immerhin\nsind insoweit Zweifel möglich. Sie können jedoch der\nRevision nicht zum Erfolg verhelfen; denn ihre Auffassung, der Täter müsse die Folge der längeren Dauer der\nFreiheitsentziehung vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich herbeigeführt haben, ist unzutreffend.\n\nNach $. 239 Abs 2 und 3 StGB wird die Freiheitsberaubung als Verbrechen bestraft, wenn sie über eine Woche\n\nE)\n\nBe “ Bst\nlen 2 20% ES DO\n\nAN:\n2\n\ngedauert hat oder wenn eine schwere Aörperverletzung\noder der Tod des der Freiheit 3Beraubten durch die Freiheitsentziehung’ oder während der ihm während dieser\nwiäerfahremen Behandlung verursacht worden ist. Im\nSchrifttun wird überwiegend die Ansicht vertreten,\n\ndaß, soweit der Freiheitsentzug eine schwere Körperverletzung oder äen Tod zur Folge hat, ein Erfolgsdelikt\nvorliege, dies aber nicht für die eine woche übersteigende Dauer der Freiheitsentziehung gelte, da es sich\nhier um ein Tatbestanäsmerkmal handle; den Täter müsse\ndaher in diesem Falle ein Verschulden treffen, 3: h-,\n\ner müsse vorsätzlich handeln. |) Mit der Einführung\n\ndes § 56 StGB durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 3, August 1953 (BGBl I, 735, 738) hätte sich\ndemnach hinsichtlich der Strafschärfung äes § 239 Abs 2\nStGB bei der über eine Woche dauernden Freiheitsentziehung nichts geändert.\n\nDieser Auffassung, die nicht näher begründet wird,\n\nkann der Senat nicht beiireten. Im Gesetz findet sie\n\nkeine Stütze. Der Wortlaut läßt. ncht erkennen, daß der\nGesetzgeber zwischen den in Abs 2 und 3 des § 239 StGB _\nangeführten besonderen Merkmalen einen Unterschied machen\nund sie einmal, als Tatbestanäsmerkmal, das andere Mal\n\nals schwere Folgen behandeln wollte, Darauf hat bereits\nvon Liszt, Lehrbuch. ‚des Strafrechts 25. Aufl 5 5530 Anm V\n\nN (Frank, 18, Aufl‘ § 239 Anm V; IK 4. Aufl.§ 239 Anm 9;\n6./7. Aufl 8 239 Anm VI, hier unter Hinweis auf ein\nUrteil des OLG Gera RegBl Thür. 1947, II, 45, dessen Beeründung nicht angeführt ist; Olishausen, 12. Aufl 8 239.\nAnm IV; Schwarz 15. Aufl § 239 Anm 5, ebenso wohl auch\n20. Aufl Anm 5; Schönke-Schröder, 7. Aufl § 239 Anm X;\nMaurach, 3es. Teil 2. Aufl § 15 II D; Dalcke, 36. Aufl\n3. 239 Anm 5; Gerland, Deutsches Neichsstrafrecht,\n\nAufl S 521; Dreher-Maassen, § 239 Anm 6)»\n\n2)\n\nNr 2, hingewiesen.\n\nDer “ntstehungsgeschichte ist nichts zu entnehmen.\nwas die Gegenmeinung rechtfertigen könnte.\n\n§§ 239 Abs 2 StGB geht zurück auf 8 210 des Preussischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851, der ebenfalls\neine Strafschärfung vorsah, wenn \"für den der Freiheit\nDeraubten die Freiheitsentziehung oder die ihm während\näerselben widerfahrene Behandlung eine schwere Körperverletzung (§ 193) zur Folge gehabt\" oder \"wenn die Freiheitsberaubung über einen Monat gedauert hat\". Die Abhängigkeit\nder Strafschärfung von einer bestimmten Dauer der Tatfoigen\nkannte ferner § 193 PrStGB, der äie Körperverletzung\nmit einer höheren Strafe bedroht wenn sie eine Krankheit\noder Arbeitsunfähigkeit von einer längeren als 20 tägigen\nDauer zur Folge gehabt hat oder wenn der Verletzie\nverstümmelt worden ist. Hier waren die schweren Folgen\ndem Täter anerkanntermaßen in allen Fällen auch ohne\nVerschulden zuzurechnen. Man bezweifelte lediglich die\nMöglichkeit eines Versuchs bei der Folge der 20 tägigen\nKrankheitsdauer oder Arbeitsunfähigkeit, während man sie\nbei den anderen schweren Folgen bejahte. Anhaltspunkte\nfür eine unterschiedliche Auslegung der 38 193 und 210\n\nk\n\nB\n\n|\n\n—f_\n\nulcch\n\nPrStGB finden sich im Schrifttum der damaligen Zeit ® i\n\n\"nicht (vgl Goltdammer, PrStGB Teil II S 409 ff, 415,\n\n. 447 £f, GoltäArch BA 3, 857; Bd 4, 115; John, Entwurf\nzu einem StGB für den Norddeutschen Bund 1868, S 471 f,\n492 ff).\n\n2) (vgl auch Rüdorff-Stenglein, StGB 1892, § 239 Anm 8;\nSchwartz, StGB 1914 § 239 Anm 7; Niethammer, StGB\nLehrb. des Bes- Teils § 239 Anm i, 2):\n\nu a ac\n\nDasselbe gilt von den amtlichen Begründungen zu dem\nEntwurf von 1869 unä zu dem vom Bundesrat beschlossenen\n\nEntwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund,\n\nsowie von den Verhandlungen des Reichstages des Norädeutschen Bundes (St.Berichte über die Verhandlungen des\nReichstages des Norddeutschen Bundes, Session 1870,\n\nBa 3, S 73; Bd 2, S 671):\n\nSchließlich gehen auch die späteren Entwürfe eines\n\nneuen Strafgesetzbuchs erkennbar davon aus, daß es sich bei\n\nsämtlichen Schärfungsgründen des § 239 Abs 2 StGB um eine\n\nErfolgshaftung handelt. So hebt z-B. in der Besprechung\n\ndes Vorentwurfs von 1909 Kronecker hervor, daß einer Be--\nrücksichtigung des schweren Erfolges, wie sie § 239 Abs 2\n\n\"StGB vorsieht, jetzt weniger Bedenken entgegenstünden,\n\nda nach § 62 VE 1909 die Haftung für den Erfolg von dessen Voraussehbarkeit abhängig gemacht werde (Aschrottv:Liszt, Reform des Reichsstrafgesetzbuchs, 1910 B4 II\n302; vgl auch Amtliche Begründung des VE 1909 S 671 zu\n\n§§ 239 und 5 220 zu §§ 62).\n\nDie Gegenmeinung kann sich keineswegs auf die\nbisherige Rechtsprechung stützen. Der häufige Hinweis\nauf die Entscheidung RGSt 61, 179 geht fehl. Hier hat\nvielmehr das Reichsgericht gerade für die länger als\neine Woche dauernde FTreiheitsentziehung klargestellt,\ndaß § 239 Abs 2 StGB die Fälle des gewollten und\ndes ungewollten Erfolgs enthält, die bei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung auseinandergehalten\nund in zwei verschiedenen Bestimmungen, den §§ 224 unä\n225 StGB, behandelt sind. Es hat dargelegt, daß bei dem\ngewollten: Erfolg ein Versuch möglich ist, 'ein solcher\nbei dem ungewollten Erfolg aber ausscheiäet., Im übrigen\nhat es klar zum Ausdruck gebracht, daß für die Anwendung\n\nne\n\n‚enthält das angefochtene Urteil ohne. jeden Zweifel.\n\ndes Abs 2 schon die rein äußere Folge der Dauer äer Freiheitsentziehung über eine Vioche genügt. Es hat demnach\nverneint, daß insoweit sich der Vorsatz des Täters auf\n\ndie Dauer der Freiheitsentziehung erstrecken muß. Die\nEntscheidungen des Reichsgerichts in JW 1936, 1296, HERR\n1939, 464, auf äie die Gegenmeinung auch hinweist, besagen\nnichts anderes, berufen sich vielmehr auf das angeführte\nUrteil in R265t 61, 179:\n\nDer Senat ist daher der Auffassung. daß keine Gründe\ndie Annahme rechtfertigen, die Dauer der Treiheitsentzie--\n\nhung über eine Woche sei ein Tatbestandsmerkmal; sie ist “|\na.\n\nvielmehr wie schwere Körperverletzung und Tod nur eine\nbesondere Tatfolge. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof,\nallerdings ohne Stellungnahne zum Schrifttum, bereits in\nden nicht veröffentlichten Urteilen vom 7: März 1952\n\n- 2 StR 52/50 -; vom 2. Mai 1952 - A StR 29/50 - und\n\nvom 28. Mai 1953 - 4 StR 760/52 - vertreten.\n\nNach § 56 StGB kann allerdings jetzt der Täter für\ndie Folge der längeren Dauer der Freiheitsentziehung nur\nverantwortlich gemacht werden, wenn ihm insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last liegt. Diese Feststellung\n\nc) Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Kechtsfehler erkennen. Daß der Angeklagte sich \"in leichtfertigster Weise\" dazu entschlossen hat, einen Jugenäherbergskameraden wissentlich falsch anzuschuldigen, durfte die\nStrafkammer verwerten; ein Widerspruch zu der Schuläfeststellung besteht, wie bereits ausgeführt, nicht. Sie\n\ndurfte auch berücksichtigen, daß er durch sein Tun\nvg besonders deshalb in Bedrängnis und seelische\n\nNot brachte, weil vB aus der sowjetisch besetzten\n\n|\n\nI\nje3}\n{\n\nZone £=s{Tlüchtetr war. sich in der Bundesrepubiii elnen\n1\n\nfreikeitlicaen Lebenswandel erhofft und nun duren Sie\n\nInhaftierung einen schweren Schock erlitten hat Der\n\n“os\n\nAngeklagte wußte von der Herkunft des ü er xonnte\n\ndaher äie genannten Schaderslolgen voraussehen.\n\nIII- Bedenken bestehen jedoch dagegen. da? die Stralkammer den “ED die Befugnis zuerkannt hat, die Verurteilung des Angeklasten in vollem Umfans bekannt zu\nmachen. Die öffentliche Bekanntmachung einer Verurtei-\n\n”\n\nlung: wie sie § 165 StGB vorsieht, ist eine Nebenstrafe.\nDas Reichsgericht hielt daher in seiner früheren Rechtsurechung, ausgehend von dem Grundsatz der ausscnließlichen Anwenäbarkeit der schwereren Strafädrohung nach\n\n§ 73 StGB, eine solche Veröffentlichung nicht für zulässig, wenn bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen nur das mildere Gesetz, nicht\naber das schwerere, dem die Strafe entnommen wurde, die\nBekanntmachung des Urteils vorsah (RG St 6, '80; 53, 290):\nVon üleser Auffassung ging es später ab und entschied,\n\ndaß bei Tateinheit die Strafdrohung des milderen Gesetzes\nmitberücksichtigt werden muß. Insbesondere ist auf eine\nNebenstrafe zu erkennen, die das mildere Gesetz zwingend\nvorschreibt (RGSt 73, 148). Dieser Rechtsprechung ist\n\nder Bundesgerichtshof gefolgt (BGHSt 1, 152, 155 f£),\n\nDies rechtfertigt jedoch nicht die Veröffentlichung\ndes ganzen Urteils. § 165 StG3 schreibt die Bekanntuachung der Verurteilung nur vor, soweit \"wegen falscher\nAnschuläigung auf Strafe erkannt wird\" Die Teile\ndes Urteilsspruchs, die sich hierauf nicht erstrecken,\nmüssen demnach ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat nun bereits dem Reichsgericht folgend zu der\nin § 399 RAbgO zugelassenen Veröffentlichung ausgesprochen,\n\ndaß in dem Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung trotz des tateinheitlichen Zusammentreffens\n\nmit der Verletzung eines anderen Strafgesetzes die Veröffentlichung rechtlich zulässig ist, daß das andere verletzte Strafgesetz jedoch nicht erkennbar werden darf.\nEr hat zur Begründung darauf hingewiesen, daß der Zweck\nder Nebenstrafe des § 399 RAbgO ist, den Steuersünder\nanzuprangern, um ihn selbst zu treffen und andere abzuschrecken, und daß dieser Zweck der Nebenstrafe nicht\ndeshalb ausgeschaltet werden darf, weil der Täter nicht\nnur eine Steuerhinterziehung,; sondern noch ein anderes\nStrafgesetz verletzt hat; er hält es jedoch hierbei,\nzumal die Anprangerung eines Verurteilten eine schwere\nEhrenminderung ist, für unzulässig, die aus Jem Gesetz\nerkennbare Beschränkung zu mißachten (B6HSt 3, 377):\n\nDieser Auffassung schließt sich der Senat für\ndie Veröffentlichung nach § 165 StGB an. Die angeführten\n. Gründe treffen auch hier zu. Es kann dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, daß der Angeklagte. deshalb\n\nu besser gestellt werden soll, weil er einen anderen\n\nnicht nur falsch angeschuldigt, sondern. dadurch auch\ndessen Freiheitsentziehung herbeigeführt hat. Dies.\n\n. muß umsomehr gelten, als die Veröffentlichung der Verurteilung nach § 165 StGB zugleich auch dem Verletzten\neine gebührende persönliche Genugtuung gewähren will»\n\nIhm diese zu versagen, weil der Angeklagte über die\n‚falsche Anschuldigung hinaus noch größeren Schaden zugefügt hat, widerspräche jedem Rechtsgefühl. Allerdings\n\nist auch hier die Veröffentlichung auf die Verurteilung\nwegen falscher Anschuldigung zu beschränken, da § 165. StGB\n' diese Grenze selbst zieht. Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung darf daher nicht erkennbar gemacht werden.\n\nEs 1&ßt sich aber die Mitteilung nicht vermeiden, daß der\nAngeklagte die falsche Anschuldigung in Tateinheit mit\neiner anderen Straftat begangen hat; auch die ausgesprochene Strafe ist anzugeben; dies müßte auch dann geschehen, wenn nach § 239 Abs 2 StGB auf eine Zuchthausstrafe\nerkannt worden wäre. Der Angeklagte wird dadurch nicht\nüber das ihm durch das Gesetz zugemutete Maß beschwert.\n\nDer Urteilsspruch war somit insoweit abzuändern,\ndaß dem Kupferschmied Rolf MED. wonnhaft in rg\n&: sB> Straße Nr: @®: die Befugnis zugesprochen wird,\ninnerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des rechtskräftigen\nUrteils einmal im WB auf Kosten des Verurteilten\nFred Peter Ve bekannt zu machen. daß Peter Vg wegen\neiner in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangenen\nfalschen Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist. Es erscheint zweckmäßig, die\nFrist mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils\nan den Verletzten beginnen zu lassen (RG DR 1942, 1757\nNr 22, BGH LM StGB § 200 Nr 2). Zur Klarstellung war weiter auszusprechen, daß den Angeklagten die Kosten der\n\nVeröffentlichung treffen, was sich schon aus\n\nergibt. Das llevisiousgericht kann den Ürteils\n\nsoweit trotz § 358 StPO abändern.\n\nBaldus Busch ‚Dr.\n\nScharpenseel Dr.,Schalscka\n\nBan\n\n&\n\n§ 465 StFo\nspruch in-\n\nDottsrweich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-07/2-str-219-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-02-07/2-str-219-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.859008+00:00"}}