{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-01-30_2_StR_607_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-01-30","aktenzeichen":"2 StR 607/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 607/56 2268 030\n\nnn um,\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans 2 ED zus Di: sort geboren\nan GE 192:, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs ioR. Urdu\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Januar 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Frof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE»\nals Vertrete er Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter users\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 19. Oktober 1956 wird\nverworfen. '\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nDie seit dem 20. Oktober 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nwegen fortgesetzten Betrugs im Rückfalle, zum Teil begangen\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit unbefugter Titelführung, sowie wegen schweren Diebstahls in einem Falle und\nwegen einfachen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon fünf Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 500 DM,\nersatzweise weiteren zehn Tagen Zuchthaus, verurteilt worden;\ndie Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeführt\n(§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig. Die Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts ist im Ergebnis unbegründet,\ngibt jedoch in folgenden Punkten zu Bemerkungen Anlaß:\n\nla) Der Angeklagte hatte den Entschluß gefaßt, sich als\nangeblicher Weinaufkäufer auszugeben und so auf Kosten der\nWeinkommissionäre und Winzer eine Weile zu leben (Ziff 7\n\ndes Urteils). Er führte sich unter falschem Namen ein und\nsch108 mit dem Weinhändler Rp, nachdem er bei diesem alle\nvorrätigen Sorten Wein durchprobiert hatte, einen Kaufvertrag über eine Weinlieferung in Höhe von 2 000 DM. Der Wein\nwurde jedoch nicht ausgeliefert, da der Verkäufer x auf\nBarzahlung bestand.\n\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, daß dann, wenn\njemand durch Täuschung zum Abschluß eines Vertrages veranlaßt wird, ihm gegenüber Betrug begangen ist, weil er durch\nden Vertrag gegenüber seinem Leistungsanspruch nur eine\nminderwertige Gegenforderung erhält (vgl RGSt 77. 401, 402;\nBGH NJW 1955, 836 Nr 21). Hier könnte jedoch zweifelhaft\n\n[}\nune\n\nsein, ob der Angeklagte mit seiner Täuschungshandlung\neinen Vermögeneschaden herbeigeführt hat, weil ihm der\nWein nicht ausgsliefert wurde. An sich kann auch bei einen\nEingehungsbetruge eine Vermögensgefährdung schon darin 5\nbestehen, daß der Geschädigte überhaupt in vertragliche .\nBeziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getre-\n\nten ist, der von vornherein darauf ausgegangen ist, ihn\n\nunter Irrtumserregung planmäßig auszunutzen. Jedoch ist\n\nauch in solchem Falle die ausdrückliche Feststellung erforderlich, daß der Vertragspartner geschädigt worden ist. Das\n\nist hier hinsichtlich der gekauften Weinmenge nicht der Fall. ga\nDoch ist ein Schaden bei dem Weinhändler KW dadurch eingetreten, daß er in Erwartung eines ordnungsgemäßen Geschäftsabschlusses mit dem Angeklagten diesem von allen\nvorrätigen Sorten Wein zum Durchprobieren zur Verfügung\ngestellt hat. Im Hinblick hierauf muß auch in diesem Falle\n\ndie Annahme der Strafkammer, daß sich der Angeklagte eines\n\nwr .\n\nae\n\nweni Ber yore\n\nRE RETTET EEE\n\nvollendeten Betruges schuldig gemacht hat, als ausreichend k\nnachgewiesen angesehen werden, wenn auch der Schuldumfang nur\nin'’dem vorstehend bezeichneten geringeren Umfang besteht; F\n\n2.) Anders ist es mit dem Einkauf eines Fuders Wein durch\nden Angeklagten mit Hilfe des Weinkommissionärs sch»\n(ziff 8 des Urteils). Hier unterschrieb der Angeklagte den\nKaufvertrag ebenfalls mit falschem Namen. Er erreichte, daß\nihm eine Vorauslieferung des Weines zugesagt wurde. Jedoch\nkam es dazu nicht, weil der Angeklagte nicht die Bermittel\nzum Mieten eines Lastkraftwagens besaß.\n\nIn diesem Falle ist nach dem Sachverhalt des Urteils L\nkein Schaden durch eine Vermögensverfügung des Getäuschten v\ndargetan. Hier ist deshalb die Annahme der Strafkammer, daß\n\nder Angeklagte einen vollendeten Betrug begangen habe,\nrechtlich nicht zu billigen. Es liegt nur Betrugsversuch vor.\n\nDer Gamit in diesem Falle dem Angeklagten zur Jast\nfallende Versuch, der an die Stelle der von der Strafkamner\nangenommenen vollendeten Straftat tritt, bleibt indessen\nauf den Schuldspruch ües angefochtenen Urteils ohne Einfluß.\nBesteht nämlich eine fortgesetzte Handlung zum Teil aus\nversuchten, zum Teil aus vollendeten Straftaten, so ist\nim entscheidenden Teil des Urteils nur die Verurteilung\nwegen vollendeter Tat auszusprechen:\n\nAuch auf der Strafausspruch des angefochtenen Urteils\nist die geänderte rechtliche Beurteilung bei dieser Einzelhandlung ersichtlich ohne Einfluß.\n\nDa die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge im übrigen keinen Rechtsfehler\n\nX\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.\n\nBaildus Busch Scharpense ei\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-30/2-str-607-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-30/2-str-607-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:43.521164+00:00"}}